Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Sie haben einen Flug gebucht und plötzlich, vor Reiseantritt, verändert sich die Lage im Zielland dramatisch. Wegen einer Naturkatastrophe, einer akut auftretenden Kriegsgefahr oder wegen der Covid-19 Krise ändert sich die Lage plötzlich dramatisch. Welche Rechte stehen Ihnen in einer solchen Notlage zu?
Wenn unvorhersehbare Ereignisse die gebuchte Reise unzumutbar oder unmöglich machen, kann der Reisende seinen Rücktritt unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklären. War die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss der Reise vorhersehbar, dann besteht kein Rücktrittsrecht.
Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen ist allgemein anerkannt, dass es sich um eine Unzumutbarkeit handelt, welche zum Rücktritt berechtigt. Aber auch bei der aktuellen Covid-19 Krise, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Unzumutbarkeit vorliegt und somit zum Rücktritt berechtigt.
In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter (oder auch die Fluglinie) die Reise nicht anbieten, der Reisende kann aber auch von seiner Reise (somit vom Vertrag) zurücktreten und die Rückerstattung des Reisepreises fordern.
Was regelt das Datenschutzrecht und was versteht man darunter?
Gerade in der heutigen Zeit, wo die Verwendung von WhatsApp, Facebook und Google auf der Tagesordnung steht, ist es wichtig, Datenschutzbestimmungen zu schaffen. Im Grunde hat jeder das Recht, zu bestimmen, ob und falls ja, welche Daten er preisgeben möchte und wie sie genutzt werden dürfen. Es handelt sich also um ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Datenschutzrecht regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und schützt Ihre Privatsphäre. Unter Umgang mit personenbezogenen Daten versteht man beispielsweise das Speichern, Erheben, Abfragen, Verändern oder Löschen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein Beispiel wäre das verwenden eines Fotos von einer fremden Person ohne deren Zustimmung. Der Schutz von personenbezogenen Daten ist jedoch kein unbeschränktes Recht. Es muss also im Einzelfall gegen andere Rechte, wie Grund- und Menschenrechte abgewogen werden. Das Datenschutzrecht stützt sich auf die Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Bekannt ist die Verordnung auch unter „EU-Datenschutz-Grundverordnung“, welche 2018 eingeführt wurde. Durch diese Verordnung wurde ein einheitliches Datenschutzrecht für alle EU-Mitgliedstaaten geschaffen, jedoch räumt sie den Gesetzgebern der einzelnen Mitgliedstaaten einen bestimmten Regelungsspielraum ein. In Österreich kam es durch den Beschluss des „Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018“ und des „Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018“ zu Anpassungen. Die Datenschutzbestimmungen gelten für alle Unternehmen, die in irgendeiner Art und eise personenbezogene Daten verarbeitet oder über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung solcher Daten entscheiden. Betroffene haben jedenfalls ein Recht auf Auskunft, auf Löschung und auf Berichtigung, aber auch noch weitere Rechte. Beschwerden können innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis von der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden.
Jeder Unfallbeteiligte, auch wenn ihn nach seiner Meinung keine Schuld am Unfall trifft, sollte den Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend melden. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
Bei Obliegenheiten handelt es sich um Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, deren Einhaltung der Versicherer nicht einklagen kann. Mit anderen Worten also Verhaltensvorschriften, die sich insbesondere aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
Die möglichen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer können jedoch unter Umständen erheblich sein und bestehen zum einen in einer Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer und zum anderen in der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Am häufigsten kommen vertragliche Anzeigepflichten vor und können den Versicherungsnehmer im Schadensfall Meldepflichten, Mitwirkungspflichten und Informationspflichten treffen. Dazu zählen beispielsweise die unverzügliche Meldung an den Versicherer, die Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls und die Bekanntgabe notwendiger Informationen.
Alle Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Dazu zählen vor allem die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger oder die Geburt eines Kindes. Was aber konkret als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung gilt, ist der Rechtsprechung sowie den jeweils geltenden Kollektivverträgen zu entnehmen. Nahezu jeder Kollektivvertrag enthält unter dem Titel „Freizeit bei Dienstverhinderung“ eine Aufzählung der persönlichen Dienstverhinderungsgründe und der herfür freizugebenden Zeit.
Wenn Sie in eine neue Wohnung (oder ein neues Haus) ziehen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anmelden. Das gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten, egal, welche Staatsbürgerschaft sie haben – auch für Kinder. Mit der Anmeldung Ihres neuen Hauptwohnsitzes melden Sie Ihren alten Hauptwohnsitz ab, dieser kann jedoch auch in einen Neben- oder Zweitwohnsitz umgemeldet werden. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo Sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehung haben. Die für die Um- bzw. Anmeldung zuständige Stelle ist das jeweilige Gemeindeamt, in Statutarstädten der jeweilige Magistrat. In Wien ist dafür die MA 62 sowie die zahlreichen Meldeservice in den Magistratischen Bezirksämtern zuständig. Sie können sich bei jedem Meldeservice in Wien anmelden, es muss sich nicht um jenes Ihres Wohnbezirkes handeln. Im Rahmen der Um- oder Anmeldung des Hauptwohnsitzes sind folgende Dokumente im Original mitzubringen: à ein vollständig ausgefüllter Meldezettel, unterschrieben von der meldepflichtigen Person und der Unterkunftgeberin à Personaldokumente z.B. Reisepass à und eventuell: Mietvertrag, Kaufvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch.
Erreichbarkeit.