Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t dürfen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie zum Beispiel Schneefahrbahn oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht wurden.
Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt, die die Aufschrift „M+S“ oder M&S“ tragen und mindestens 4mm bei Radialreifen, bei Diagonalreifen 5mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen.
Aus Sicht der Haftpflichtversicherungen ist die Winterreifenpflicht besonders bei Verkehrsunfällen wichtig. So finden sich in einigen Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen mittlerweile Klauseln, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem bestimmten Betrag vorsehen, wenn gefahrenerhöhende Umstände vorliegen. Das bedeutet, dass die Versicherung weniger oder gar nichts im Falle eines Unfalles bezahlt, wenn man als Unfallbeteiligter eine grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Diese grobe Fahrlässigkeit zum Beispiel wird immer dann angenommen, wenn man bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
Sommerreifen von Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Für Lkw über 3,5 t und Anhänger über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 2 mm.
Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Fahrräder behandelt. Daraus folgt, dass auch mit diesen die Verkehrsregeln und Tempolimits einzuhalten sind, das Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist und die Elektro-Roller entsprechend den Ausstattungsvorschriften für Räder mit Bremsen, Klingel, Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein müssen. Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Motorfahrräder (Mopeds) behandelt. Um diese lenken zu dürfen, braucht man einen entsprechenden Führerschein. Es gilt die Helmpflicht.
Da es E-Scooter gibt, die bis zu 30 km/h oder schneller fahren können und meist über mehrere Geschwindigkeitsmodi verfügen, die eine Drosselung auf maximal 25 km/h ermöglichen, gestaltet sich die Einstufung in der Praxis als durch aus schwierig. Grundsätzlich ist bei der Einstufung eines Fahrzeugs die Bauart und nicht die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend, weshalb man letztgenannte Modelle durchaus als Mopeds einstufen könnte.
In Österreich haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer 5 Tage Woche beziehungsweise 30 Arbeitstage bei einer 6 Tage Woche. Somit bezieht sich der Urlaubsanspruch auf insgesamt 5 Kalenderwochen.
Besonders loyale Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer werden nach 25 Arbeitsjahren bei demselben Arbeitgeber mit einem längeren Urlaubsanspruch entlohnt. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage bei einer 5 Tage Woche bzw 36 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche und somit einen Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Urlaub.
Der Urlaub in dem ersten Halbjahr wird aliquot berechnet. Das bedeutet, dass entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit ein Anspruch entsteht. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beispielsweise 5 Tage die Woche arbeitet, so haben sie nach dem ersten Dienstmonat einen Anspruch auf 2 Urlaubstage. Nach den ersten 6 Monaten entsteht der Anspruch in voller Höhe (5 Wochen). Es kann aber sein, dass im Dienstvertrag vereinbart wurde, dass erst mit Anfang des Kalenderjahres der Urlaubsanspruch in voller Höhe entsteht.
Bei Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche keine 5 Tage Woche haben) berechnet sich der Urlaubsanspruch aliquot. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind jedoch weniger Arbeitstage. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche 2 Tage die Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf 10 Urlaubstage. Bei 3 Tagen die Woche sind es 15 Urlaubstage.
Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben somit 3 Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Der Urlaub wird immer von dem zeitlich frühesten entstandenen aufgerechnet.
Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Fristen für die Bekanntgabe der Urlaubswünsche müssen eingehalten werden. Wurde der Urlaub jedoch einmal genehmigt so kann er nur noch wegen wichtigen wirtschaftlichen Gründen (ein sogenannter Betriebsnotstand) gestrichen werden. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren).
Sie werden geweckt, weil ihr Nachbar zu laut Klavierspielt und fragen sich, was sie dagegen tun können?
Grundsätzlich darf sowohl in der Nacht als auch am Tag kein störender Lärm in unüblicher Weise erregt werden. Es bedarf aber immer der Prüfung im Einzelfall. Einen strengeren Maßstab gibt es während der Ruhezeiten. Im Gesetz ist jedoch keine „absolute Nachtruhe“ verankert. Dennoch gelten Ruhezeiten meist von 22:00 bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags. Auch hier ist eine Prüfung des Einzelfalls notwendig.
Empfohlen wird, bei Lärm zunächst das direkte Gespräch mit der Nachbarin/dem Nachbar zu suchen. Oft kann schon hier eine Lösung für das Problem gefunden werden. Ist eine Aussprache nicht zielführend, kann man bei den Behörden, wie Polizei, Gemeindeamt oder auch Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Anzeige erstatten.
Möglich ist auch, den Lärm zivilrechtlich untersagen zu lassen. Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind einerseits die Überschreitung des ortsüblichen Maßes und andererseits die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks. Bedeutend sind hierbei die regionalen Gegebenheiten und sind wiederum die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen. Je nach Region kann Lärm unterschiedlich wahrgenommen werden und üblich bzw. unüblich sein. Laut OGH ist das Krähen eines Hahns beispielsweise in einem dörflich-ländlichen Gebiet ortsüblich. Handelt es sich um stundenlanges Proben einer Heavy-Metal-Band, so ist dies als ortsunüblich zu bezeichnen, auch wenn es in einem dicht verbauten Stadtgebiet vorkommt.
Verwaltungsstrafen wurden beispielsweise schon für das Betreiben einer Waschmaschine (lautes Schleudern) nach 22:00 Uhr oder lautes Radiospielen um 6:00 Uhr früh verhängt.
Das hängt primär von der Vereinbarung mit dem jeweiligen Umzugsunternehmen ab. Wurde vorab ein Kostenvoranschlag eingeholt, so ist zwischen einem verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor, so dürfen die in diesem angeführten Kosten nicht überschritten werden. Gegenüber Verbrauchern ist der Kostenvoranschlag stets verbindlich soweit der Unternehmer nicht das Gegenteil erklärt hat. Er ist auf jeden Fall an den im Kostenvoranschlag festgelegten Preis gebunden und darf diesen auch im Fall von unvorhergesehenen Mehrkosten nicht erhöhen. Ein derartiger Kostenvoranschlag darf nicht mit bloßen Schätzungen oder Pauschalpreisen verwechselt werden. Vor allem bei Pauschalpreisen geht nicht hervor, wie sich der Preis zusammensetzt und bleibt dieser auch dann gleich, wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt. Um Schwierigkeiten bzw. Streitigkeiten in dieser Angelegenheit zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die Verbraucher vorab eine genaue Auflistung der Möbel bzw. eine realistische Schätzung der Anzahl der Kartons vornehmen und die Fläche der betreffenden Wohnung anführen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das jeweilige Umzugsunternehmen die Wohnung besichtigt, um einen verbindlichen Kostenvoranschlag erstellen zu können.
Erreichbarkeit.