Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Ein Kfz wird grundsätzlich dann abgeschleppt, wenn es ohne polizeilichem Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder den Verkehr beeinträchtigt. Eine solche Verkehrsbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn à in zweiter Reihe geparkt wird, à man sein Kfz vor einer Hauseinfahrt parkt, oder à dieses in einem Halte- und Parkverbot abstellt bzw. parkt. Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen spätestens binnen 6 Monaten, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen 2 Monaten übernommen werden. Zu beachten ist, dass zusätzlich zu der Gebühr für die Abschleppung noch Verwahrkosten anfallen, die sich pro Tag der Verwahrung errechnen. Wurde ihr Kfz abgeschleppt, so sollte man sich zuerst bei zuständigen Stelle über den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz, die Abholzeiten und die Kosten und mitzubringenden Unterlagen erkundigen. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Polizei bzw. das Gemeindeamt (in Wien: MA 48).

Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Fahrräder behandelt. Daraus folgt, dass auch mit diesen die Verkehrsregeln und Tempolimits einzuhalten sind, das Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist und die Elektro-Roller entsprechend den Ausstattungsvorschriften für Räder mit Bremsen, Klingel, Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein müssen. Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Motorfahrräder (Mopeds) behandelt. Um diese lenken zu dürfen, braucht man einen entsprechenden Führerschein. Es gilt die Helmpflicht.

Da es E-Scooter gibt, die bis zu 30 km/h oder schneller fahren können und meist über mehrere Geschwindigkeitsmodi verfügen, die eine Drosselung auf maximal 25 km/h ermöglichen, gestaltet sich die Einstufung in der Praxis als durch aus schwierig. Grundsätzlich ist bei der Einstufung eines Fahrzeugs die Bauart und nicht die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend, weshalb man letztgenannte Modelle durchaus als Mopeds einstufen könnte.

Sie haben einen Flug gebucht und plötzlich, vor Reiseantritt, verändert sich die Lage im Zielland dramatisch. Wegen einer Naturkatastrophe, einer akut auftretenden Kriegsgefahr oder wegen der Covid-19 Krise ändert sich die Lage plötzlich dramatisch. Welche Rechte stehen Ihnen in einer solchen Notlage zu?

Wenn unvorhersehbare Ereignisse die gebuchte Reise unzumutbar oder unmöglich machen, kann der Reisende seinen Rücktritt unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklären. War die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss der Reise vorhersehbar, dann besteht kein Rücktrittsrecht.

Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen ist allgemein anerkannt, dass es sich um eine Unzumutbarkeit handelt, welche zum Rücktritt berechtigt. Aber auch bei der aktuellen Covid-19 Krise, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Unzumutbarkeit vorliegt und somit zum Rücktritt berechtigt.

In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter (oder auch die Fluglinie) die Reise nicht anbieten, der Reisende kann aber auch von seiner Reise (somit vom Vertrag) zurücktreten und die Rückerstattung des Reisepreises fordern.

Ihre Mutter stürzt schwer und wird plötzlich pflegebedürftig, die Pflegesituation ihres Vaters muss neu organisiert werden, weil die bisherige Betreuungsperson ausfällt. Berufstätige Angehörige stehen in solchen Situationen enorm unter Druck, wenn nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden.

Für solche Notsituationen stehen Arbeitnehmern Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zur Verfügung. Pflegekarenz ist die vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für die Pflege naher Angehöriger. Seit 1.1.2020 besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch von bis zu 4 Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Über die 4 Wochen hinaus, kann mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bis zu 3 Monaten vereinbart werden. Voraussetzung für die Pflegekarenz ist, dass der nahe Angehörige zumindest Pflegegeld der Pflegestufe 3 erhält oder es sich um einen demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1 handelt.

Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt finanzielle Unterstützung in Form des Pflegekarenzgeldes.

Bei der Pflegeteilzeit wird nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage einer Teilzeitbeschäftigung geändert, angepasst und geregelt.

Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Anwendbarkeit des MRG auch die Befristung des jeweiligen Mietvertrages beachtet werden. Liegt ein befristeter Mietvertrag vor, so kann der Mieter den Mietvertrag erst nach Ablauf eines Jahres jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei unbefristeten Mietverträgen muss ebenfalls gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist ein Monat und der Kündigungstermin ist ebenfalls der Monatsletzte. Abschließende Gewissheit erlangt man jedoch erst dann, wenn man überprüft, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.

Kontakt

Erreichbarkeit.

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