Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Sie möchten eine Liegenschaft erwerben und sind kurz davor, den Kaufvertrag zu unterschreiben? Hier ist Vorsicht geboten, denn kleine Fehler in den Vertragsverhandlungen können später beim Aufscheinen von Mängeln große Schwierigkeiten bereiten.
Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr, dass die Liegenschaft dem Vertragsinhalt entspricht. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Mangel. Liegt nun ein Mangel (Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten) vor, so kann der Käufer der Liegenschaft binnen drei Jahren seine Gewährleistungsansprüche vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe der Liegenschaft zu laufen.
Einzustehen hat der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Eigenschaften einer Liegenschaft. Handelt es sich beim Kauf der Liegenschaft um ein Gebäude, kann der Käufer davon ausgehen, dass eine behördliche Bewilligung vorliegt. Treten Mängel auf, die aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, besteht keine Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch für offenkundige Mängel haftet der Verkäufer nicht.
Zwei Privatpersonen, die einen Kaufvertrag abschließen, können die Gewährleistung einschränken oder sie ganz ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss sittenwidrig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Beim Ausschluss oder der Einschränkung der Gewährleistung ist also äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich nach Übergabe der Liegenschaft Mängel auf, ist es durchaus möglich, dass man diese dann selbst beheben lassen muss und keine Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Anspruch genommen werden können.
Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung des mutmaßlichen Werklohns. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht. Bei Kostenvoranschlägen ist zweierlei zu beachten: Handelt es sich um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag und ist dieser bereits entgeltlich. Beim verbindlichen Kostenvoranschlag müssen Sie maximal bezahlen, was Sie mit dem Unternehmer ausgemacht haben. Er darf von diesem nicht überschritten werden. Wenn er aber weniger Zeit oder Material braucht als angenommen, muss er diese Ersparnis an Sie weitergeben. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist für Sie nur dann kostenpflichtig, wenn Sie vorab auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurden. Bei seriösen und geprüften Anbietern erhält man Vorabinformationen über die Kosten.
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
Beim Abschluss eines Behandlungsvertrages zwischen einem Patienten und einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt kommt es immer wieder zu Unklarheiten. So einfach das Zustandekommen eines ärztlichen Behandlungsvertrages erscheinen mag, ist es wohl eher doch eine komplexere Angelegenheit. Doch was ist eigentlich ein Behandlungsvertrag, welche Einwilligungen sind notwendig und welche Rechte hat in diesem Fall ein Patient?
Ein Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt und einem Patienten. Er kann mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden, ist also an keine bestimmte Form gebunden. Der Behandlungsvertrag bildet die Grundlage, auf welcher die medizinische Behandlung erfolgt, Gegenstand sind somit alle medizinischen Heilbehandlungen die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden. Wie in jedem Vertragsverhältnis, haben auch hier die Vertragsparteien gewisse Rechte und Pflichten.
Der Behandler unterliegt hierbei einer umfassenden Informationspflicht, dazu zählt ua. die Aufklärung, Alternativen, Risiken etc aber auch die Pflicht zur Dokumentation über die Behandlung. Erfolgt keine korrekte ärztliche Aufklärung liegt eine rechtswidrige eigenmächtige Heilbehandlung durch den Behandler vor. Neben der Informationspflicht ist eine sachgemäße Behandlung auf Basis des geltenden Wissensstandes und den Regeln der Kunst (lege artis) ausschlaggebend.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler, aufgrund unzureichender Aufklärung oder angesichts einer Schädigung der Gesundheit des Patienten, so stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, muss ein Schaden entstanden sein, der Fehler des Behandlers muss kausal für den Eintritt des Schadens sein, Rechtswidrigkeit zB. im Sinne einer Vertragsverletzung sowie Verschulden müssen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann neben Schadenersatz unter gewissen Voraussetzungen auch Schmerzengeld sowie Verdienstentgang gerichtlich durchgesetzt werden.
Was passiert, wenn bei einem Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht?
Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Dies wird auch Naturalrestitution genannt. Geldersatz kommt nur dann zum Einsatz, wenn die Naturalrestitution nicht tunlich oder nicht möglich ist. Meistens werden jedoch die Kosten der Naturalrestitution ersetzt. Durchgesetzt werden kann der Schadenersatzanspruch nur innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Passiert der Schaden also bei einem Werkstattbesuch, sind dem Geschädigten der Schaden und der Schädiger bekannt, so beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Die Werkstatt hat aber auch die Möglichkeit, wenn er den Schaden ersetzt hat, den der Gehilfe verursacht hat, Rückgriff am Gehilfen zu nehmen.
Erreichbarkeit.