Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Was sind die Rechte und Pflichten von Motorradfahrern?
Wie auch beim Autofahren oder Radfahren gibt es bei der Fahrt mit einem Motorrad einiges zu beachten. Ein nervenaufreibendes Thema ist das Vorbeischlängeln, welches Autofahrer oft wütend werden lässt. Das Vorbeischlängeln bzw. Vorbeifahren von Motorrädern an Kolonnen ist rechtlich gedeckt. Zu beachten ist jedoch, dass dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen und es muss auch genügend Platz für das Vorbeifahren vorhanden sein. Das Vorbeischlängeln ist also nur dann zulässig, wenn die Kolonne steht, wenn man sich vor einer Kreuzung, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet, genügend Platz zur Verfügung steht und Abbieger nicht gefährdet oder behindert werden. Zu beachten ist jedoch, dass das häufig vorkommende Vorbeischummeln bei einem durch dichten Verkehr verursachten Stau auf der Autobahn verboten ist. Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse also nicht verwenden, um im Zuge eines Staus schneller voran zu kommen. Allgemein bekannt ist, dass für Moped- und Motorradfahrer eine Helmpflicht im Straßenverkehr gilt. Doch ist auch eine entsprechende Schutzbekleidung verpflichtend? Eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung findet man in Österreich nicht. Dennoch wurde vom Obersten Gerichtshof festgehalten, dass ein Mitverschulden (§1304 ABGB) vorliegen kann, wenn Motorradfahrer neben dem Helm keine Schutzbekleidung tragen. Wie auch beim Autofahren gilt hier die 0,5 Promille-Regelung. Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet. Während der Probezeit darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht über 0,1 Promille liegen. Ansonsten darf das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. Möchte man eine Tour durch Europa machen, sollte man auf die Mitführpflichten achten. In fast allen Ländern Europas muss eine Warnweste entweder mitgeführt oder getragen werden. Es wird also zwischen Trage- und Mitführpflicht unterschieden. Das Warndreieck sollte ebenfalls mitgeführt werden, da in Ländern wie Schweden, Finnland oder Russland eine Warnweste zur verpflichteten Grundausstattung gehört. Ebenso sollten Verbandszeug und Ersatzlampenset nicht vergessen werden.
Die Eigentümerpartnerschaft entsteht, wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, ein Vertrag oder anderer Formalakt ist nicht erforderlich.
Das WEG normiert im 4. Abschnitt die Eigentümerpartnerschaft. Hierbei werden beide Parteien jeweils zur Hälfte Eigentümer des Wohnungseigentumsobjektes.
Um eine Eigentümerpartnerschaft zu begründen erfordert es kein besonderes Verhältnis zwischen den Parteien. Eine aufrechte Ehe oder eine sonstige Form des Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso nicht erforderlich. Die Partnerschaft ist auf zwei natürliche Personen beschränkt, demnach können drei oder mehrere nicht gemeinsam Wohnungseigentum im Sinne einer Eigentümerpartnerschaft erwerben.
Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Zwischen den Parteien herrscht eine „Haftung zur ungeteilten Hand“, man spricht von einer Gesamtschuld für Verbindlichkeiten die aus dem Wohnungseigentum entstehen. Die Parteien haften also für Betriebskosten und andere ähnliche Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft solidarisch, im vollem Umfang.
Die Verwaltung, Nutzung, Veräußerung oder Belastung des Wohnungseigentums kann ebenfalls nur von beiden Eigentümern gemeinsam vorgenommen werden. Will eine der beiden Parteien ihren Anteil veräußern oder ähnliches, muss diese die Zustimmung der anderen Partei einholen.
Die verbundenen Rechte zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft, also das Stimmrecht bei der Willensbildung im Hinblick auf die Verwaltung, obliegt gleichfalls beiden Parteien gemeinsam.
Beendigung der Eigentümerpartnerschaft
Bei der Beendigung stehen folgende Varianten zur Verfügung:
Die einvernehmliche Einigung über die Auflösung ist wohl die einfachste Form der Beendigung, hierbei bedarf es eine übereinstimmende Willenserklärung beider Miteigentümer, die Eigentümerpartnerschaft aufzulösen.
Die Teilungsklage kommt im Falle von Streitigkeiten bei der Auflösung der Partnerschaft vor Gericht zum Einsatz.
Beim Tod eines Miteigentümers wird der Anteil des verstorbenen Partners dem anderen übertragen. Dies geschieht jedoch nur, wenn dieser auf den Anteil nicht verzichtet hat und keine andere Person mittels vertraglicher Vereinbarung begünstigt wurde.
Wenn beim Umzug Gegenstände kaputt oder beschädigt werden, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht etwas zerstört oder beschädigt. Ziel dieses Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sind Gegenstände bereits vor dem Umzug beschädigt, so sollten die Schäden im Sinne der Fairness vorab dokumentiert oder dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese zu dokumentieren.
Das bedeutet also: geht beim Umzug etwas kaputt, haftet das Umzugsunternehmen. Diese verfügen über Haftpflichtversicherungen, die im Schadensfall meist unkompliziert die Abwicklung des Schadens vornehmen.
Trauer ist die typische Reaktion, die beim Tod einer nahestehenden Person zu erleiden und zu bewältigen ist. Noch nicht sehr lange ist es her, dass die Trauer bei Verlust von nahen Angehörigen bei Unfällen zu keinem Schadenersatz berechtigte. Doch aufgrund der Rechtsfortbildung ist dieser Trauerschaden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers nun zu ersetzen.
Doch Trauer und psychische Alteration, werden den Angehörigen mittlerweile nicht mehr nur beim Tod eines Menschen ersetzt. Der Oberste Gerichtshof geht im Fall, bei dem ein Kind nach der Geburt vertauscht wurde, sogar so weit, dass auch hier der sogenannte ideelle Schaden zugesprochen wird, da auch besonders emotionale Belastungen durch den Schädiger zu ersetzen sind.
Die Bemessung des Anspruches richtet sich nach einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen den Hinterbliebenen und dem Getöteten orientiert. Beurteilt wird der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der familiären Bindung, das Alter sowie das Bestehen einer Hausgemeinschaft. Bei der Bewertung kommt es aber allerdings immer auf den Einzelfall an.
Beim Abschluss eines Behandlungsvertrages zwischen einem Patienten und einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt kommt es immer wieder zu Unklarheiten. So einfach das Zustandekommen eines ärztlichen Behandlungsvertrages erscheinen mag, ist es wohl eher doch eine komplexere Angelegenheit. Doch was ist eigentlich ein Behandlungsvertrag, welche Einwilligungen sind notwendig und welche Rechte hat in diesem Fall ein Patient?
Ein Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt und einem Patienten. Er kann mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden, ist also an keine bestimmte Form gebunden. Der Behandlungsvertrag bildet die Grundlage, auf welcher die medizinische Behandlung erfolgt, Gegenstand sind somit alle medizinischen Heilbehandlungen die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden. Wie in jedem Vertragsverhältnis, haben auch hier die Vertragsparteien gewisse Rechte und Pflichten.
Der Behandler unterliegt hierbei einer umfassenden Informationspflicht, dazu zählt ua. die Aufklärung, Alternativen, Risiken etc aber auch die Pflicht zur Dokumentation über die Behandlung. Erfolgt keine korrekte ärztliche Aufklärung liegt eine rechtswidrige eigenmächtige Heilbehandlung durch den Behandler vor. Neben der Informationspflicht ist eine sachgemäße Behandlung auf Basis des geltenden Wissensstandes und den Regeln der Kunst (lege artis) ausschlaggebend.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler, aufgrund unzureichender Aufklärung oder angesichts einer Schädigung der Gesundheit des Patienten, so stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, muss ein Schaden entstanden sein, der Fehler des Behandlers muss kausal für den Eintritt des Schadens sein, Rechtswidrigkeit zB. im Sinne einer Vertragsverletzung sowie Verschulden müssen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann neben Schadenersatz unter gewissen Voraussetzungen auch Schmerzengeld sowie Verdienstentgang gerichtlich durchgesetzt werden.
Erreichbarkeit.