Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Fahrräder behandelt. Daraus folgt, dass auch mit diesen die Verkehrsregeln und Tempolimits einzuhalten sind, das Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist und die Elektro-Roller entsprechend den Ausstattungsvorschriften für Räder mit Bremsen, Klingel, Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein müssen. Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Motorfahrräder (Mopeds) behandelt. Um diese lenken zu dürfen, braucht man einen entsprechenden Führerschein. Es gilt die Helmpflicht.
Da es E-Scooter gibt, die bis zu 30 km/h oder schneller fahren können und meist über mehrere Geschwindigkeitsmodi verfügen, die eine Drosselung auf maximal 25 km/h ermöglichen, gestaltet sich die Einstufung in der Praxis als durch aus schwierig. Grundsätzlich ist bei der Einstufung eines Fahrzeugs die Bauart und nicht die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend, weshalb man letztgenannte Modelle durchaus als Mopeds einstufen könnte.
Was regelt das Datenschutzrecht und was versteht man darunter?
Gerade in der heutigen Zeit, wo die Verwendung von WhatsApp, Facebook und Google auf der Tagesordnung steht, ist es wichtig, Datenschutzbestimmungen zu schaffen. Im Grunde hat jeder das Recht, zu bestimmen, ob und falls ja, welche Daten er preisgeben möchte und wie sie genutzt werden dürfen. Es handelt sich also um ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Datenschutzrecht regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und schützt Ihre Privatsphäre. Unter Umgang mit personenbezogenen Daten versteht man beispielsweise das Speichern, Erheben, Abfragen, Verändern oder Löschen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein Beispiel wäre das verwenden eines Fotos von einer fremden Person ohne deren Zustimmung. Der Schutz von personenbezogenen Daten ist jedoch kein unbeschränktes Recht. Es muss also im Einzelfall gegen andere Rechte, wie Grund- und Menschenrechte abgewogen werden. Das Datenschutzrecht stützt sich auf die Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Bekannt ist die Verordnung auch unter „EU-Datenschutz-Grundverordnung“, welche 2018 eingeführt wurde. Durch diese Verordnung wurde ein einheitliches Datenschutzrecht für alle EU-Mitgliedstaaten geschaffen, jedoch räumt sie den Gesetzgebern der einzelnen Mitgliedstaaten einen bestimmten Regelungsspielraum ein. In Österreich kam es durch den Beschluss des „Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018“ und des „Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018“ zu Anpassungen. Die Datenschutzbestimmungen gelten für alle Unternehmen, die in irgendeiner Art und eise personenbezogene Daten verarbeitet oder über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung solcher Daten entscheiden. Betroffene haben jedenfalls ein Recht auf Auskunft, auf Löschung und auf Berichtigung, aber auch noch weitere Rechte. Beschwerden können innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis von der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden.
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
Unter Tuning versteht man grundsätzlich die Veränderung von Bauteilen abweichend vom Serienzustand eines Fahrzeuges. In der Regel unterliegt jede Änderung (mit wenigen Ausnahmen) dem Kraftfahrgesetz und ist der zuständigen Stelle (technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung) anzuzeigen. Durch die Änderung darf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kfz nicht maßgeblich beeinträchtigt werden. Dies ist durch –zum Beispiel ein entsprechendes Gutachten einer Prüfstelle – nachzuweisen. Konnte dies erfolgreich nachgewiesen werden, so kann die Änderung in das Genehmigungsdokument (Typenschein) eingetragen werden. Die Änderung von emissionsrelevanten Bauteilen des Kfz ist gemäß Kraftfahrgesetz (§33 Abs. 6a KFG) grundsätzlich unzulässig. Dadurch soll dem Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen ein Riegel vorgeschoben werden. Wenn Sie Ihr Fahrzeug tunen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Änderungen genehmigen zu lassen, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Wenn Sie im Straßenverkehr durch die Polizei aufgehalten werden, kann diese bei Gefahr im Verzug auch die Kennzeichen abnehmen.
In Österreich ist die Körperverletzung eine Straftat gegen das Leben und die Körperliche Unversehrtheit. Jegliche Handlungen die eine Person gegenüber einer anderen zuführt und ihr dabei einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zuführt fällt unter Körperverletzung. Der reine Versuch ist bereits strafbar. Nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.
Ab wann spricht man nun von Körperverletzung?
Bloßes anrempeln, leichtes Schubsen oder Anspucken zählen als bloße Handlung noch nicht als Körperverletzung. Wenn jedoch durch diese Handlung eine körperliche oder geistige Unversehrtheit herbeigeführt wird, kann der Tatbestand Körperverletzung erfüllt sein.
Im Österreichischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen leichter und schwere Körperverletzung sehr wichtig. Schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Berufseinschränkung länger als 24 Tage andauert. Bei der Verletzung von Organen ist die schwere Körperverletzung zu bejahen. Nicht nur die Schwere der Körperverletzung, sondern auch die Motivation des Täters spielen bei der Einordnung ob eine leichte oder schwere Körperverletzung eine Rolle. Zu unterscheiden sind, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat.
Das StGB kennt 6 unterschiedliche Straftatbestände der Körperverletzung. Die zwei wichtigsten sind in Folge kurz dargestellt:
83 StGB beinhaltet die einfache Körperverletzung welche mit einer Geldstrafe oder mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Zu unterscheiden ist hier inwieweit sich der Vorsatz auf die Strafbare Handlung erstreckt. So kann es auch sein, dass man jemanden nicht am Körper verletzen wollte aber beabsichtigt angerempelt hat, eine Handlung die an sich nicht strafbar ist, dieser sich aber durch die Handlung verletzt.
Die schwere Körperverletzung ist in §84 StGB geregelt. Die Strafe ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beachtlich höher als in § 83 StGB. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person absichtlich einer anderen einen Schaden zufügt und sich über die Folgen bewusst ist und diese in Kauf nimmt.
Zivilrechtliche Ansprüche können bei Körperverletzung in Form von Schmerzensgeld oder Schadenersatz geltend gemacht werden
Erreichbarkeit.