Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Wer sich Gedanken über ein eigenes Heim oder Wohnung macht und eine interessanten Immobilie entdeckt, der lässt sich oft und gerne von Emotionen leiten. Doch gerade beim Immobilienkauf gilt eher der Grundsatz „Vorsicht geboten!“, denn unüberlegte Entscheidungen können schnell auch einmal nach hinten losgehen.
Schon vor Legung eines Kaufanbots sollte man Rat und Auskunft einholen, sich aus bau- und widmungsrechtlicher Sicht erkundigen und auch schon zu diesem Zeitpunkt an einen möglichen späteren Weiterverkauf denken.
Ein oft begangener Fehler ist, sich den Flächenwidmungsplan nicht anzusehen, weil die Wohnung oder das Haus in einer Siedlung steht. Wenn das Objekt jedoch in der Nähe eines Betriebs- oder Industriegebiets befindet, kommt oft nach Jahren das böse Erwachen.
Eine weitere häufige Fehlerquelle liegt darin, dass Käufer sich oft ihren Kaufvertrag aus Mustern aus dem Internet zusammensuchen und -stellen. Die Folge sind nicht selten Ungenauigkeiten, welche zu Streitigkeiten führen. Oftmalig endet ein solcher Streit dann vor Gericht. So kann der Kauf des Traumobjektes schnell auch zum Schreckgespenst werden.
In Österreich darf man ein Moped ab 15 Jahren lenken. Die dementsprechende Ausbildung hat in den letzten Jahren eine grundlegende Neuerung erfahren. Diese umfasst nun à 6 Theoriestunden, à 6 Praxisstunden, à 2 Trainingsstunden im Straßenverkehr sowie eine Theorieprüfung. Die Ausdehnung der Praxisausbildung – nunmehr zusätzlich zumindest 2 Praxisstunden im Straßenverkehr – bringt den Mopedlenkern sowie den übrigen Straßenverkehrsteilnehmern größere Sicherheit und dient der Unfallprävention.
Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer Motorleistung von maximal 11 kW dürfen mit einer Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden, wenn à der Lenker seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist, à sich nicht mehr in der Probezeit befindet und à nachweist, praktischen Fahrunterricht im Ausmaß von insgesamt 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Autofahrerclub absolviert zu haben. Darüber hinaus muss die Ausstellung eines neuen Führerscheins mit dem Code 111 beantragt werden, davor darf nicht gefahren werden.
Sie möchten zu zweit gemeinsam Wohnungseigentum erwerben?
In diesem Fall entsteht seit 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, ohne einen Vertrag oder anderen Formalakt zu benötigen.
Bei der Eigentümerpartnerschaft erwerben beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentum an der Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel jeder zum Kaufpreis beigesteuert hat. Eingetragen werden die Anteile im Grundbuch nur im Verhältnis 50:50. Die Mindestanteile dürfen nicht unterschiedlich belastet sein. Um eine Eigentümerpartnerschaft gründen zu können, braucht es kein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen den beiden Personen. Sie müssen auch nicht zusammenwohnen.
Die Haftung übernehmen die Partner gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Wohnungseigentum entstehen können. Sie dürfen das Wohnungseigentum auch nur mehr gemeinsam nutzen und haben bei einer Eigentümerversammlung gemeinsam nur ein Stimmrecht und müssen daher eine Meinung vertreten. Es ist möglich, dem anderen Partner eine Vollmacht zu erteilen, damit dieser für ihn sprechen und eine Stimme abgeben kann. Für die Veräußerung benötigt es außerdem die Zustimmung des anderen Partners. Alleine kann ein Partner der Eigentümerpartnerschaft also nicht handeln.
Wie kommt es zur Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft?
Es muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen können oder nicht. Kann keine Einigung erzielt werden, ist es möglich die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft über die Teilungsklage anzustreben. Unzulässig ist eine Teilungsklage jedoch in drei Fällen. Sind die Partner Ehegatten und dient die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem der beiden zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, darf während aufrechter Ehe die Teilungsklage nicht eingebracht werden. Nutzt ein minderjähriger Partner die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss mit der Einbringung der Teilungsklage bis zur Volljährigkeit gewartet werden. Ein vertraglicher Ausschluss einer Teilungsklage ist ebenso möglich.
Die Auflösung kann auch durch den Tod eines Partners erfolgen.
Jeder Unfallbeteiligte, auch wenn ihn nach seiner Meinung keine Schuld am Unfall trifft, sollte den Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend melden. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
Bei Obliegenheiten handelt es sich um Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, deren Einhaltung der Versicherer nicht einklagen kann. Mit anderen Worten also Verhaltensvorschriften, die sich insbesondere aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
Die möglichen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer können jedoch unter Umständen erheblich sein und bestehen zum einen in einer Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer und zum anderen in der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Am häufigsten kommen vertragliche Anzeigepflichten vor und können den Versicherungsnehmer im Schadensfall Meldepflichten, Mitwirkungspflichten und Informationspflichten treffen. Dazu zählen beispielsweise die unverzügliche Meldung an den Versicherer, die Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls und die Bekanntgabe notwendiger Informationen.
Sie möchten zu zweit gemeinsam Wohnungseigentum erwerben?
In diesem Fall entsteht seit 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, ohne einen Vertrag oder anderen Formalakt zu benötigen.
Bei der Eigentümerpartnerschaft erwerben beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentum an der Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel jeder zum Kaufpreis beigesteuert hat. Eingetragen werden die Anteile im Grundbuch nur im Verhältnis 50:50. Die Mindestanteile dürfen nicht unterschiedlich belastet sein. Um eine Eigentümerpartnerschaft gründen zu können, braucht es kein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen den beiden Personen. Sie müssen auch nicht zusammenwohnen.
Die Haftung übernehmen die Partner gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Wohnungseigentum entstehen können. Sie dürfen das Wohnungseigentum auch nur mehr gemeinsam nutzen und haben bei einer Eigentümerversammlung gemeinsam nur ein Stimmrecht und müssen daher eine Meinung vertreten. Es ist möglich, dem anderen Partner eine Vollmacht zu erteilen, damit dieser für ihn sprechen und eine Stimme abgeben kann. Für die Veräußerung benötigt es außerdem die Zustimmung des anderen Partners. Alleine kann ein Partner der Eigentümerpartnerschaft also nicht handeln.
Wie kommt es zur Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft?
Es muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen können oder nicht. Kann keine Einigung erzielt werden, ist es möglich die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft über die Teilungsklage anzustreben. Unzulässig ist eine Teilungsklage jedoch in drei Fällen. Sind die Partner Ehegatten und dient die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem der beiden zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, darf während aufrechter Ehe die Teilungsklage nicht eingebracht werden. Nutzt ein minderjähriger Partner die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss mit der Einbringung der Teilungsklage bis zur Volljährigkeit gewartet werden. Ein vertraglicher Ausschluss einer Teilungsklage ist ebenso möglich.
Die Auflösung kann auch durch den Tod eines Partners erfolgen.
Erreichbarkeit.