Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Der Preis für die Beauftragung eines Unternehmens mit dem Umzug kann sich nach Stunden berechnen oder Pauschal festgelegt werden. Unabhängig davon empfiehlt es sich jedoch eine Rechnung ausstellen zu lassen. Eines solche muss – um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen – bestimmte Merkmale wie Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, Tag und Entgelt der Leistung, Steuersatz, Ausstellungsdatum sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung aufweisen. Diese genannten Rechnungsmerkmale müssen bei Rechnungen an Private nicht zwingend eingehalten werden. Auf Rechnungen von seriösen Klein-Transporteuren bzw. Umzugsunternehmen werden Sie die oben genannten Merkmale jedoch häufig vorfinden. Eine Barzahlung nach Beendigung der vereinbarten Leistung ist ebenso üblich wie den geschuldeten Betrag zur Anweisung zu bringen. Es empfiehlt sich jedoch auch bei Barzahlungen sich jedenfalls eine Rechnung ausstellen zu lassen.

Lange Verhandlungen hat es gebraucht, doch nun haben sich Regierung und Sozialpartner auf ein Homeoffice-Paket geeinigt, welches klare Regeln für die Zukunft verspricht.

Galt Homeoffice vor der Krise als Ausnahme, setzen viele Unternehmen zurzeit auf das „Büro zu Hause“ und schon jetzt ist klar, dass wir in Zukunft mobiler arbeiten werden.

Doch genauer: „Homeoffice ist und bleibt Vereinbarungssache“. Das bedeutet, Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder können Arbeitnehmer von sich aus ins Homeoffice wechseln, noch können Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen. In Unternehmen mit Betriebsrat soll es künftig eigene Betriebsvereinbarungen über die Einführung und Regelung von Homeoffice geben.

Weiters wird klargestellt, dass die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (z.B. Laptop) durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Deckung der Mehrkosten im Homeoffice für Laptops oder Mobilgeräte sollen bis zu EUR 300,00 pro Jahr steuerfrei sein. Außerdem können Arbeitnehmer auch andere Aufwendungen bis zu EUR 300,00 als Werbungskosten absetzen - in Summe also bis zu EUR 600,00.

Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.

Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.

Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.

Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.

Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.

Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.

Aufgrund der Einstellung des Betriebs von Schulen und Betreuungseinrichtungen kommt es zunehmend zu Dienstverhinderungen von Arbeitnehmern.

Seit der Einführung des § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz besteht die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen freiwilligen, bezahlten Dienstfreistellung für die Betreuung von bestimmten Personengruppen. Dazu zählen Kinder unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftige Angehörige.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstfreistellung sind:

  • Kinder unter 14 Jahren: Teilweise oder vollständige Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen
  • Menschen mit Behinderung: Teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen der Mensch mit Behinderung betreut wird
  • Pflegebedürftige Angehörige: Ausfall der Pflegekraft
  • und der betroffene Arbeitnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig.

Zu den versorgungskritischen Bereichen zählen jedenfalls die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Lebensmittelhandel sowie der öffentliche Verkehr und die öffentliche Sicherheit. Eine ausdrückliche Definition findet sich im Gesetz jedoch nicht.

Was passiert, wenn bei einem Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht?

Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Dies wird auch Naturalrestitution genannt. Geldersatz kommt nur dann zum Einsatz, wenn die Naturalrestitution nicht tunlich oder nicht möglich ist. Meistens werden jedoch die Kosten der Naturalrestitution ersetzt. Durchgesetzt werden kann der Schadenersatzanspruch nur innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Passiert der Schaden also bei einem Werkstattbesuch, sind dem Geschädigten der Schaden und der Schädiger bekannt, so beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Die Werkstatt hat aber auch die Möglichkeit, wenn er den Schaden ersetzt hat, den der Gehilfe verursacht hat, Rückgriff am Gehilfen zu nehmen.

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Erreichbarkeit.

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