Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Darunter sind jene Verkehrsdelikte zu verstehen, bei denen nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen wird. Erfolgt jedoch innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes eine weitere Eintragung eines Vormerkdelikts, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.
Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden.
Das Vormerksystem ist somit dreigegliedert:
Unter Maßnahmen versteht man Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit sowie Kindersicherungskurse.
Zu den Vormerkdelikten zählen beispielsweise das Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholblutgehalt von mehr als 0,5 Promille, die Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, des Rotlichts bei Gefährdung anderer, des Zeichens „Halt“ und viele mehr.
Wenn Sie in eine neue Wohnung (oder ein neues Haus) ziehen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anmelden. Das gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten, egal, welche Staatsbürgerschaft sie haben – auch für Kinder. Mit der Anmeldung Ihres neuen Hauptwohnsitzes melden Sie Ihren alten Hauptwohnsitz ab, dieser kann jedoch auch in einen Neben- oder Zweitwohnsitz umgemeldet werden. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo Sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehung haben. Die für die Um- bzw. Anmeldung zuständige Stelle ist das jeweilige Gemeindeamt, in Statutarstädten der jeweilige Magistrat. In Wien ist dafür die MA 62 sowie die zahlreichen Meldeservice in den Magistratischen Bezirksämtern zuständig. Sie können sich bei jedem Meldeservice in Wien anmelden, es muss sich nicht um jenes Ihres Wohnbezirkes handeln. Im Rahmen der Um- oder Anmeldung des Hauptwohnsitzes sind folgende Dokumente im Original mitzubringen: à ein vollständig ausgefüllter Meldezettel, unterschrieben von der meldepflichtigen Person und der Unterkunftgeberin à Personaldokumente z.B. Reisepass à und eventuell: Mietvertrag, Kaufvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch.
Sie möchten ihre Liegenschaft verkaufen?
Hier gibt es einige Voraussetzungen, die zu beachten sind. Beim Verkauf einer Liegenschaft ist ein schriftlicher Kaufvertrag erforderlich. Dazu braucht es notariell beglaubigte Unterschriften, damit der Liegenschaftsverkauf dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Im Kaufvertrag werden der Gegenstand des Vertrages, sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt. Zu aller erst muss feststehen, was genau der Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die Beschreibung des Kaufgegenstandes hat große Auswirkungen darauf, was als Mangel anzusehen isst und hat somit große Bedeutung für die Gewährleistung und den Schadenersatz. Zudem ist der Kaufpreis festzusetzen, es handelt sich also um einen entgeltlichen Vertrag. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, was bedeutet, dass er bereits mit Willenseinigung der Vertragsparteien zustande kommt. Auch Regelungen über die Gewährleistung und den Schadersatz können im Vertrag vereinbart werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Da die Errichtung eines Vertrages sehr zeitintensiv und aufwändig sein kann, empfiehlt es sich, gerade wenn es um eine Liegenschaft geht, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann nach Prüfung des Vertrages auf etwaige Gefahren hinweisen und Änderungen vorschlagen/vornehmen. Damit das Eigentum an der Liegenschaft jedoch an den Vertragspartner übergehen kann, reicht ein Kaufvertrag alleine nicht aus. Vielmehr müssen noch andere Voraussetzungen hinzutreten. Für den Erwerb einer Liegenschaft braucht es grundsätzlich einen gültigen Kaufvertrag als Titel, die dingliche Berechtigung des Vormannes (die Liegenschaft des Verkäufers muss in dessen Eigentum stehen, oder muss er zur Veräußerung berechtigt sein) und den Modus. Der Modus zeigt sich im Fall einer Liegenschaft in der Eintragung im Grundbuch. Dies stellt den derivativen Eigentumserwerb dar. Ist die Liegenschaft belastet, gehen auch die darauf haftenden, im Grundbuch eingetragenen Lasten, wie Hypotheken, mit dem Eigentumserwerb auf den neuen Eigentümer der Liegenschaft über.
Beim Abschluss eines Behandlungsvertrages zwischen einem Patienten und einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt kommt es immer wieder zu Unklarheiten. So einfach das Zustandekommen eines ärztlichen Behandlungsvertrages erscheinen mag, ist es wohl eher doch eine komplexere Angelegenheit. Doch was ist eigentlich ein Behandlungsvertrag, welche Einwilligungen sind notwendig und welche Rechte hat in diesem Fall ein Patient?
Ein Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt und einem Patienten. Er kann mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden, ist also an keine bestimmte Form gebunden. Der Behandlungsvertrag bildet die Grundlage, auf welcher die medizinische Behandlung erfolgt, Gegenstand sind somit alle medizinischen Heilbehandlungen die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden. Wie in jedem Vertragsverhältnis, haben auch hier die Vertragsparteien gewisse Rechte und Pflichten.
Der Behandler unterliegt hierbei einer umfassenden Informationspflicht, dazu zählt ua. die Aufklärung, Alternativen, Risiken etc aber auch die Pflicht zur Dokumentation über die Behandlung. Erfolgt keine korrekte ärztliche Aufklärung liegt eine rechtswidrige eigenmächtige Heilbehandlung durch den Behandler vor. Neben der Informationspflicht ist eine sachgemäße Behandlung auf Basis des geltenden Wissensstandes und den Regeln der Kunst (lege artis) ausschlaggebend.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler, aufgrund unzureichender Aufklärung oder angesichts einer Schädigung der Gesundheit des Patienten, so stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, muss ein Schaden entstanden sein, der Fehler des Behandlers muss kausal für den Eintritt des Schadens sein, Rechtswidrigkeit zB. im Sinne einer Vertragsverletzung sowie Verschulden müssen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann neben Schadenersatz unter gewissen Voraussetzungen auch Schmerzengeld sowie Verdienstentgang gerichtlich durchgesetzt werden.
Das Delikt der Fahrerflucht ist in § 4 StVO geregelt. Demnach begeht Fahrerflucht, wer bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Eine solche Meldung darf nur dann entfallen, wenn die Unfallbeteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen.
Wenn das Gesetz von „ohne unnötigen Aufschub“ spricht, dann ist damit unverzüglich gemeint. Das bedeutet, dass die Meldung an die nächste Polizeidienststelle sofort im Anschluss an den Verkehrsunfall zu erfolgen hat. Wer zuerst noch die Kinder nach Hause bringt oder einen Arzttermin wahrnimmt und dann erst die Polizei verständigt, der macht sich unter Umständen bereits strafbar.
Selbiges gilt bereits wenn man beispielsweise im Zuge eines Parkschadens – bei dem der Unfallgegner nicht anwesend ist – seiner Verpflichtung zur Unfallmeldung nicht ausreichend nachkommt, indem lediglich ein Zettel mit den relevanten Daten (Name, Telefonnummer, Versicherung etc.) am unfallgegnerischen Kfz hinterlassen wird.
Begeht man Fahrerflucht droht bei Verkehrsunfällen mit reinem Sachschaden eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 726,00 (§ 99 Abs 3 StVO), bei einem Unfall mit Personenschaden bereits eine Strafe von bis zu EUR 2.180,00.
Erreichbarkeit.