Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.

Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.

Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.

Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.

Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.

Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.

Wenn beim Umzug Gegenstände kaputt oder beschädigt werden, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht etwas zerstört oder beschädigt. Ziel dieses Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sind Gegenstände bereits vor dem Umzug beschädigt, so sollten die Schäden im Sinne der Fairness vorab dokumentiert oder dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese zu dokumentieren.

Auch mit dem Fahrrad darf grundsätzlich nur links überholt werden. Eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge. Diese dürfen Sie auch rechts überholen. Beachten Sie jedoch den Unterschied zwischen Überholen und Vorfahren. So dürfen Sie beim Vorfahren auch rechts an einer stehenden Kolonne vorbeiradeln.

Gegen die Einbahn dürfen Sie nur dort fahren, wo es einen Radstreifen gibt und in Wohnstraßen, bzw. wenn unter dem Einbahnschild ein Schild „ausgenommen Radfahrer“ montiert ist.

Das Befahren des Gehwegs ist verboten, das Fahrrad darf auf Gehwegen ausschließlich geschoben werden. Ausnahmen bestehen für Kinderfahrräder, da diese unter bestimmten Umständen als Spielzeug gelten (Felgendurchmesser max. 300mm und erreichbare Fahrgeschwindigkeit von max.5km/h).

Diese Frage stellt sich immer dann, wenn es um die Zurückstellung der alten Wohnung geht. Diese ist grundsätzlich so zurückzugeben, wie sie angemietet bzw. übernommen wurde. Alle gewöhnlichen Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Unter gewöhnlicher Abnutzung versteht man sämtliche Gebrauchsspuren, die unvermeidlich auftreten, wenn eine Wohnung bewohnt wird. Dazu zählen zum Beispiel kleinere Kratzer im Parkettboden oder Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch Anbringen von Bildern entstanden sind. Der Vermieter darf jedoch nur für solche Beschädigungen Ersatz verlangen und somit Teile der Kaution einbehalten, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Selbst dann ist jedoch nicht der Neuwert, sondern der (ohne Schaden) noch vorhandenen Zeitwert maßgeblich. Im Rahmen der Rückstellung der alten Wohnung empfiehlt es sich daher Fotos anzufertigen, um spätere Beweisschwierigkeiten vermeiden zu können.

Homeoffice, Distance Learning und Lockdown stehen an der Tagesordnung. Das Zuhause wird zum Büro, gleichzeitig müssen die Kinder betreut werden und wichtige Telefon-Konferenzen sind zu führen. Und just dann lärmt der Nachbar von nebenan oder die Kinder von oben versuchen sich in neuen Künsten. Die Corona Krise bringt neue Lebensbedingungen und Lebensformen mit sich.

Zu aller erst gilt Rücksicht zu nehmen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Doch was tun, falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt. Was muss man hinnehmen und was nicht?

Während der Ruhezeiten, aber auch während des Tages, darf nicht über das ortsübliche Maß gelärmt werden. Während der Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Dies ist die Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Rechtliche Grundlagen finden sich in den Verordnungen der Gemeinden, in Landesgesetzen und im § 364 ABGB. Oft werden aber auch zusätzliche Regelungen in den Hausordnungen festgelegt. Hier kann die Hausverwaltung mittels Aushang Problemen vorbeugen und Abhilfe schaffen. Kann mit den Nachbarn keine Einigung erzielt werden, so ist die Hausverwaltung zu kontaktieren. Überschreitet der Lärm das Ortsübliche Maß, beeinträchtigt dieser die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich und ist mit den Nachbarn sowie der Hausverwaltung keine Einigung zu finden, kommt es zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. Trägt auch das nichts zur Lösung des Problems bei, kann man mit der Besitzstörungsklage am schnellsten zu seinem Recht kommen. Im Besitzstörungsverfahren wird die Störung des Besitzes festgestellt und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen, sowie die künftige Störung untersagt. Es handelt sich hier um ein vereinfachtes Verfahren. Der Kläger muss seinen bisherigen Besitz und die erfolgte Störung beweisen. Das Verfahren kann nur 30 Tage ab Kenntnis der Störung eingeleitet werden.

Für die Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs 2 sind Eigentumsrecht und vorliegende Immissionen vom Kläger zu beweisen. Der Beklagte hat den Beweis der Zulässigkeit der Immission zu tätigen. Im Falle einer behördlich genehmigten Anlage trifft den Betreiber der Anlage die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung. Zudem muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Zustand besteht, der keine Sicherheit vor einem weiteren Eingriff bietet.

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