Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Ausbildungsfahrten im Rahmen des L17 dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es dürfen maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden. Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: à Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit zumindest 7 Jahren à keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen 3 Jahren und à besonderes Naheverhältnis zum L17-Werber und darf kein Entgelt erhalten. Darüber hinaus besteht während Begleitfahrten ein Alkoholverbot (Limit 0,1 Promille). Für den L17-Werber ist folgendes zu beachten: Er muss zumindest 15,5 Jahre alt, ein ärztliches Gutachten vorlegen und den Nachweis über die Durchführung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung in einer Fahrschule nachweisen.
Das Ausbildungsfahrzeug muss ein normaler PKW oder ein Kombi sein. Die Absolvierung der Ausbildung mit einem Kraftwagen mit Automatikgetriebe ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Fahrprüfung ebenfalls auf diesem Kraftwagen abgelegt wird, die Lenkberechtigung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe eingeschränkt wird.
Das Delikt der Fahrerflucht ist in § 4 StVO geregelt. Demnach begeht Fahrerflucht, wer bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Eine solche Meldung darf nur dann entfallen, wenn die Unfallbeteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen.
Wenn das Gesetz von „ohne unnötigen Aufschub“ spricht, dann ist damit unverzüglich gemeint. Das bedeutet, dass die Meldung an die nächste Polizeidienststelle sofort im Anschluss an den Verkehrsunfall zu erfolgen hat. Wer zuerst noch die Kinder nach Hause bringt oder einen Arzttermin wahrnimmt und dann erst die Polizei verständigt, der macht sich unter Umständen bereits strafbar.
Selbiges gilt bereits wenn man beispielsweise im Zuge eines Parkschadens – bei dem der Unfallgegner nicht anwesend ist – seiner Verpflichtung zur Unfallmeldung nicht ausreichend nachkommt, indem lediglich ein Zettel mit den relevanten Daten (Name, Telefonnummer, Versicherung etc.) am unfallgegnerischen Kfz hinterlassen wird.
Begeht man Fahrerflucht droht bei Verkehrsunfällen mit reinem Sachschaden eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 726,00 (§ 99 Abs 3 StVO), bei einem Unfall mit Personenschaden bereits eine Strafe von bis zu EUR 2.180,00.
Parken bzw. bereits Halten in zweiter Reihe ist nicht erlaubt. Das ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (§23 StVO), wonach das Fahrzeug zum Halten oder Parken so abzustellen ist, dass kein anderer Straßenbenützer gefährdet oder behindert wird. Des Weiteren dürfen Parkflächen auch nicht mit Mülltonnen, Kisten oder ähnlichem blockiert werden um somit einen Parkplatz zu reservieren. Dazu ergibt sich in Wien die Möglichkeit ein Halteverbot zu beantragen. Zuerst muss eine Genehmigung zur Einrichtung eines Halteverbots beantragt werden, um die Halteverbotszone in Wien einrichten zu können. Die zuständige Stelle ist das Amt für Verkehrsorganisation und Verkehrsangelegenheiten. Wird der Antrag bewilligt, ist es dem Antragsteller erlaubt, an der entsprechenden Stelle Halteverbotsschilder in Wien aufzustellen. Bedient man sich zertifizierter und geprüfter Umzugsunternehmen, so kennen diese die jeweiligen Bestimmungen und Vorschriften.
Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Rechte und Pflichten der Radfahrer? (Überholen, Nebeneinanderfahren, Gehsteigfahren, Vorrang, Abstellen, Telefonierten, Musikhören, Helmpflicht etc.)
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten muss das Fahrrad geschoben werden. Wie beim Auto, ist auch mit dem Fahrrad der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Zu beachten ist zudem, dass Radwege und Radfahrstreifen grundsätzlich in beiden Richtungen benützt werden dürfen. Bestimmen Richtungspfeile die Fahrrichtung, darf nur in diese Richtung gefahren werden. Lastenfahrräder zählen zu den mehrspurigen Fahrrädern und dürfen Radfahranlagen nicht benützen, wenn sie breiter als 100 cm sind. Sind mehrere Radfahrer gemeinsam unterwegs, ist ihnen nach StVO das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nur mit Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden, dabei darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen, in welchen das Befahren mit Fahrrädern erlaubt ist, darf ebenfalls nebeneinander gefahren werden.
Erreichbarkeit.