Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Jeder Unfallbeteiligte, auch wenn ihn nach seiner Meinung keine Schuld am Unfall trifft, sollte den Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend melden. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
Bei Obliegenheiten handelt es sich um Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, deren Einhaltung der Versicherer nicht einklagen kann. Mit anderen Worten also Verhaltensvorschriften, die sich insbesondere aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
Die möglichen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer können jedoch unter Umständen erheblich sein und bestehen zum einen in einer Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer und zum anderen in der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Am häufigsten kommen vertragliche Anzeigepflichten vor und können den Versicherungsnehmer im Schadensfall Meldepflichten, Mitwirkungspflichten und Informationspflichten treffen. Dazu zählen beispielsweise die unverzügliche Meldung an den Versicherer, die Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls und die Bekanntgabe notwendiger Informationen.
Die Eigentümerpartnerschaft entsteht, wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, ein Vertrag oder anderer Formalakt ist nicht erforderlich.
Das WEG normiert im 4. Abschnitt die Eigentümerpartnerschaft. Hierbei werden beide Parteien jeweils zur Hälfte Eigentümer des Wohnungseigentumsobjektes.
Um eine Eigentümerpartnerschaft zu begründen erfordert es kein besonderes Verhältnis zwischen den Parteien. Eine aufrechte Ehe oder eine sonstige Form des Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso nicht erforderlich. Die Partnerschaft ist auf zwei natürliche Personen beschränkt, demnach können drei oder mehrere nicht gemeinsam Wohnungseigentum im Sinne einer Eigentümerpartnerschaft erwerben.
Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Zwischen den Parteien herrscht eine „Haftung zur ungeteilten Hand“, man spricht von einer Gesamtschuld für Verbindlichkeiten die aus dem Wohnungseigentum entstehen. Die Parteien haften also für Betriebskosten und andere ähnliche Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft solidarisch, im vollem Umfang.
Die Verwaltung, Nutzung, Veräußerung oder Belastung des Wohnungseigentums kann ebenfalls nur von beiden Eigentümern gemeinsam vorgenommen werden. Will eine der beiden Parteien ihren Anteil veräußern oder ähnliches, muss diese die Zustimmung der anderen Partei einholen.
Die verbundenen Rechte zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft, also das Stimmrecht bei der Willensbildung im Hinblick auf die Verwaltung, obliegt gleichfalls beiden Parteien gemeinsam.
Beendigung der Eigentümerpartnerschaft
Bei der Beendigung stehen folgende Varianten zur Verfügung:
Die einvernehmliche Einigung über die Auflösung ist wohl die einfachste Form der Beendigung, hierbei bedarf es eine übereinstimmende Willenserklärung beider Miteigentümer, die Eigentümerpartnerschaft aufzulösen.
Die Teilungsklage kommt im Falle von Streitigkeiten bei der Auflösung der Partnerschaft vor Gericht zum Einsatz.
Beim Tod eines Miteigentümers wird der Anteil des verstorbenen Partners dem anderen übertragen. Dies geschieht jedoch nur, wenn dieser auf den Anteil nicht verzichtet hat und keine andere Person mittels vertraglicher Vereinbarung begünstigt wurde.
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
Beim Kauf eines Kfz von einem Internetanbieter ist zu beachten, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Ein Blick auf die Homepage bzw. in das Impressum lohnt sich. Dort sollte man grundsätzlich sämtliche relevante Informationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten, FN falls es eine gibt usw.) finden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass man sich bei der Wirtschaftskammer über den jeweiligen Unternehmer erkundigt. Im Falle eines Schadenseintritts kommt es häufig zu Problemen mit unseriösen Internetanbietern, da diese oft nicht über den ausreichenden Versicherungsschutz verfügen um den Schaden zu begleichen. Lediglich bei konzessionierten Autohändlern und Autoclubs bestehen derartige Bedenken nicht. In anderen Ländern sind Autos oft günstiger als in Österreich. Zum Kaufpreis kommen jedoch zahlreiche weitere Kosten hinzu. Dazu zählen zum Beispiel die Einfuhrumsatzsteuer und Zoll (sofern das Auto nicht aus dem EU-Ausland bezogen wird), Kosten für ein Überstellungskennzeichen. Wenn ein Neuwagen in der EU gekauft wird, ist dem Händler im Ausland keine Mehrwertsteuer zu zahlen, dafür fällt jedoch in Österreich die Erwerbssteuer in Höhe von 20 Prozent an. Bei Gebrauchtwagen zahlen Sie die Mehrwertsteuer direkt an den ausländischen Händler.
Alle Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Dazu zählen vor allem die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger oder die Geburt eines Kindes. Was aber konkret als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung gilt, ist der Rechtsprechung sowie den jeweils geltenden Kollektivverträgen zu entnehmen. Nahezu jeder Kollektivvertrag enthält unter dem Titel „Freizeit bei Dienstverhinderung“ eine Aufzählung der persönlichen Dienstverhinderungsgründe und der herfür freizugebenden Zeit.
Erreichbarkeit.