Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Wann muss im Zuge eines Verkehrsunfalles die Polizei verständigt werden?
Um diese Frage beantworten zu können, muss man folgende Unterscheidungen treffen: Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden oder liegen lediglich Sachschäden vor. Personenschäden: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden ist die Polizei zwingend vom Unfall zu verständigen. Für diese Meldepflicht reichen bereits kleinere Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen aus. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, so kann unter Umständen bereits das Delikt der Fahrerflucht erfüllt sein. Neben dem Verstoß gegen Verwaltungsrecht kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Bei Personenschaden ist nämlich unverzüglich erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen.
Sachschäden: Bei bloßen Sachschäden ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Polizei zu rufen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist. Diese also à Kfz-Kennzeichen à Name, Anschrift und Telefonnummer à Haftpflichtversicherung und Polizzennummer miteinander austauschen. Ist der erwähnte Datenaustausch nicht möglich, so besteht auch bei Unfällen mit reinem Sachschaden eine Meldepflicht. Das Hinterlassen eines Zettels reicht nicht aus. Auch hier kann die Fahrerflucht einschlägig werden. Blaulichtsteuer/Unfallmeldegebühr: Immer dann, wenn keine Meldepflicht besteht – also lediglich ein Unfall mit Sachschaden vorliegt und der Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist – und die Polizei trotzdem verständigt wird, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen. Diese Gebühr beträgt EUR 36,00 und wird bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt.
Sie haben einen Flug gebucht und plötzlich, vor Reiseantritt, verändert sich die Lage im Zielland dramatisch. Wegen einer Naturkatastrophe, einer akut auftretenden Kriegsgefahr oder wegen der Covid-19 Krise ändert sich die Lage plötzlich dramatisch. Welche Rechte stehen Ihnen in einer solchen Notlage zu?
Wenn unvorhersehbare Ereignisse die gebuchte Reise unzumutbar oder unmöglich machen, kann der Reisende seinen Rücktritt unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklären. War die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss der Reise vorhersehbar, dann besteht kein Rücktrittsrecht.
Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen ist allgemein anerkannt, dass es sich um eine Unzumutbarkeit handelt, welche zum Rücktritt berechtigt. Aber auch bei der aktuellen Covid-19 Krise, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Unzumutbarkeit vorliegt und somit zum Rücktritt berechtigt.
In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter (oder auch die Fluglinie) die Reise nicht anbieten, der Reisende kann aber auch von seiner Reise (somit vom Vertrag) zurücktreten und die Rückerstattung des Reisepreises fordern.
Sie möchten zu zweit gemeinsam Wohnungseigentum erwerben?
In diesem Fall entsteht seit 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, ohne einen Vertrag oder anderen Formalakt zu benötigen.
Bei der Eigentümerpartnerschaft erwerben beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentum an der Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel jeder zum Kaufpreis beigesteuert hat. Eingetragen werden die Anteile im Grundbuch nur im Verhältnis 50:50. Die Mindestanteile dürfen nicht unterschiedlich belastet sein. Um eine Eigentümerpartnerschaft gründen zu können, braucht es kein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen den beiden Personen. Sie müssen auch nicht zusammenwohnen.
Die Haftung übernehmen die Partner gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Wohnungseigentum entstehen können. Sie dürfen das Wohnungseigentum auch nur mehr gemeinsam nutzen und haben bei einer Eigentümerversammlung gemeinsam nur ein Stimmrecht und müssen daher eine Meinung vertreten. Es ist möglich, dem anderen Partner eine Vollmacht zu erteilen, damit dieser für ihn sprechen und eine Stimme abgeben kann. Für die Veräußerung benötigt es außerdem die Zustimmung des anderen Partners. Alleine kann ein Partner der Eigentümerpartnerschaft also nicht handeln.
Wie kommt es zur Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft?
Es muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen können oder nicht. Kann keine Einigung erzielt werden, ist es möglich die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft über die Teilungsklage anzustreben. Unzulässig ist eine Teilungsklage jedoch in drei Fällen. Sind die Partner Ehegatten und dient die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem der beiden zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, darf während aufrechter Ehe die Teilungsklage nicht eingebracht werden. Nutzt ein minderjähriger Partner die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss mit der Einbringung der Teilungsklage bis zur Volljährigkeit gewartet werden. Ein vertraglicher Ausschluss einer Teilungsklage ist ebenso möglich.
Die Auflösung kann auch durch den Tod eines Partners erfolgen.
Erreichbarkeit.