Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
In Österreich ist die Körperverletzung eine Straftat gegen das Leben und die Körperliche Unversehrtheit. Jegliche Handlungen die eine Person gegenüber einer anderen zuführt und ihr dabei einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zuführt fällt unter Körperverletzung. Der reine Versuch ist bereits strafbar. Nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.
Ab wann spricht man nun von Körperverletzung?
Bloßes anrempeln, leichtes Schubsen oder Anspucken zählen als bloße Handlung noch nicht als Körperverletzung. Wenn jedoch durch diese Handlung eine körperliche oder geistige Unversehrtheit herbeigeführt wird, kann der Tatbestand Körperverletzung erfüllt sein.
Im Österreichischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen leichter und schwere Körperverletzung sehr wichtig. Schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Berufseinschränkung länger als 24 Tage andauert. Bei der Verletzung von Organen ist die schwere Körperverletzung zu bejahen. Nicht nur die Schwere der Körperverletzung, sondern auch die Motivation des Täters spielen bei der Einordnung ob eine leichte oder schwere Körperverletzung eine Rolle. Zu unterscheiden sind, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat.
Das StGB kennt 6 unterschiedliche Straftatbestände der Körperverletzung. Die zwei wichtigsten sind in Folge kurz dargestellt:
83 StGB beinhaltet die einfache Körperverletzung welche mit einer Geldstrafe oder mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Zu unterscheiden ist hier inwieweit sich der Vorsatz auf die Strafbare Handlung erstreckt. So kann es auch sein, dass man jemanden nicht am Körper verletzen wollte aber beabsichtigt angerempelt hat, eine Handlung die an sich nicht strafbar ist, dieser sich aber durch die Handlung verletzt.
Die schwere Körperverletzung ist in §84 StGB geregelt. Die Strafe ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beachtlich höher als in § 83 StGB. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person absichtlich einer anderen einen Schaden zufügt und sich über die Folgen bewusst ist und diese in Kauf nimmt.
Zivilrechtliche Ansprüche können bei Körperverletzung in Form von Schmerzensgeld oder Schadenersatz geltend gemacht werden
Auch mit dem Fahrrad darf grundsätzlich nur links überholt werden. Eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge. Diese dürfen Sie auch rechts überholen. Beachten Sie jedoch den Unterschied zwischen Überholen und Vorfahren. So dürfen Sie beim Vorfahren auch rechts an einer stehenden Kolonne vorbeiradeln.
Gegen die Einbahn dürfen Sie nur dort fahren, wo es einen Radstreifen gibt und in Wohnstraßen, bzw. wenn unter dem Einbahnschild ein Schild „ausgenommen Radfahrer“ montiert ist.
Das Befahren des Gehwegs ist verboten, das Fahrrad darf auf Gehwegen ausschließlich geschoben werden. Ausnahmen bestehen für Kinderfahrräder, da diese unter bestimmten Umständen als Spielzeug gelten (Felgendurchmesser max. 300mm und erreichbare Fahrgeschwindigkeit von max.5km/h).
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle kann man folgende Tipps beachten:
Sicher anhalten: Fordert die Polizei mittels Leuchtanzeige zum Anhalten auf, so sollte man – unter Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer – seine Geschwindigkeit verringern, ohne eine Vollbremsung hinzulegen und unter Setzung des Blinkers rechts ranfahren. Nach Aufforderung sind die entsprechenden Papiere (Führerschein und Zulassungsschein) vorzuweisen. Ratsam ist, dass man sich bereits vor Fahrtantritt vergewissert, dass diese mitgeführt werden und vor allem wo sich diese befinden. Den Exekutivorganen kommt im Rahmen ihrer Kontrollbefugnis ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, dass je nach Schwere des begangenen Delikts ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Höhe der Strafe besteht. Zeigt sich der jeweilige kontrollierte Lenker kooperationsbereit und ist einsichtig, so wird die Strafe tendenziell eher niedriger ausfallen oder kommt man gar mit einer Ermahnung davon.
Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.
Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.
Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.
Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.
Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.
Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.
Sie überlegen eine Wohnung zu vermieten, wissen aber nicht, welchen Mietzins Sie für Ihre Wohnung verlangen können? Grundsätzlich gilt, je besser die Wohnung ausgestattet ist, umso mehr Mietzins können Sie verlangen.
Die Kategorisierung ist jedoch nicht auf alle Mietverträge anwendbar, sondern nur auf die Wohnungen, welche in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Dazu zählen Wohnungen in Gebäuden, welche vor dem 01.07.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen fallen auch in den Vollanwendungsbereich, wenn das Gebäude vor 09.05.1945 errichtet wurde und mehr als 2 Mietgegenstände beinhaltet.
Es gibt 4 Kategorien; A, B, C und D. Eine Wohnung der Kategorie A ist am besten ausgestattet und somit am teuersten. Eine Wohnung dieser Kategorie muss jedoch einiges aufweisen wie zum Beispiel ein Badezimmer mit Entlüftung ins Freie. Auf der andren Seite des Spektrums befinden sich Wohnungen der Kategorie D. In diesen Wohnungen sind keine eigene WC und Wasseranschlüsse vorhanden oder wenn welche vorhanden sind, sind diese unbrauchbar.
Merkmale der Kategorie A: Brauchbarkeit, Nutzfläche von mindestens 30 m², Mindestens ein Zimmer und eine Küche oder Kochnische, ein Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung, Warmwasseraufbereitung.
Merkmale der Kategorie B: Brauchbarkeit, mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard
Merkmale der Kategorie C: Brauchbarkeit, WC im Inneren der Wohnung, Wasserentnahmestelle
Merkmale der Kategorie D: jede brauchbare Wohnung
Um eine Kategorie aufzusteigen, müssen alle Erfordernisse der nächsten Kategorie erfüllt sein. Liegt eine Wohnung der Kategorie D vor so müsste der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wasserentnahmestelle in der Wohnung installiert wird, eine Toilette im Inneren der Wohnung installiert ist sowie eine gewisse Brauchbarkeit vorliegt.
Ab wann ist eine Wohnung nun brauchbar oder unbrauchbar? Der OGH hat diesbezüglich judiziert, dass Wohnungen, welche sofortbeziehbar sind, als brauchbar einzustufen sind. Eine Wohnung ist dann sofortbeziehbar wenn keine gröberen Mängel wie etwa kein Energieanschluss oder die Gesundheit bedrohende Umstände vorliegen.
Die Kategorisierung macht einen erheblichen Unterschied bei der Höhe des Mietzinses aus. Wohnungen der Kategorie A können EUR 4,23 pro m² verlangen. Für Wohnungen der Kategorie B EUR 3,18, der Kategorie C EUR 2,12 und für die Wohnung der Kategorie D EUR 1,06.
Bei einer 40 m² großen Wohnung würden pro Monat für eine Kategorie A Wohnung gegenüber anderen EUR 169,2 Mehrkosten anfallen.
Erreichbarkeit.