Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.

Nach jeder Führerschein-Entziehung werden alle Vormerkungen gelöscht.

Bespiele für solche Delikte sind: à Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regel à Nichtbeachtung des Rotlichts bei Gefährdung anderer à Nichtbeachtung der Kindersicherung à Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand à Nichtbefahren des Pannenstreifens (Ausnahme: Rettungsgasse)

Darunter sind jene Verkehrsdelikte zu verstehen, bei denen nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen wird. Erfolgt jedoch innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes eine weitere Eintragung eines Vormerkdelikts, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.

 

Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden.

 

Das Vormerksystem ist somit dreigegliedert:

  • 1.Mal: Vormerkung
  • 2. Mal: Maßnahme
  • 3. Mal: Entzug des Führerscheins

 

Unter Maßnahmen versteht man Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit sowie Kindersicherungskurse.

 

Zu den Vormerkdelikten zählen beispielsweise das Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholblutgehalt von mehr als 0,5 Promille, die Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, des Rotlichts bei Gefährdung anderer, des Zeichens „Halt“ und viele mehr.

Die Schule meines Kindes wurde aufgrund der Corona-Schulampel geschlossen oder es wurde auf Home-schooling umgestellt. Kann ein Elternteil in dieser Zeit der Arbeit fernbleiben, um sein Kind zu betreuen?

Seit 1.11.2020 müssen Eltern Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen – auch in Teilen möglich - für die Kinderbetreuung eines bis zu 14 Jahre alten Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers bekommen, wenn Kindergärten oder Schulen oder einzelne Klassen oder Kindergartengruppen geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Wichtig ist jedoch, dass die Betreuung tatsächlich notwendig ist. Solange eine andere Person, zb ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil oder eine Betreuung im Kindergarten oder in der Schule angeboten wird, besteht kein Rechtsanspruch. In diesen Fällen kann jedoch mit dem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Als Ausgleich erhält der Arbeitgeber hundert Prozent des fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmittel ersetzt.

Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.

Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.

Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.

Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.

Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.

Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.

Darunter sind jene Verkehrsdelikte zu verstehen, bei denen nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen wird. Erfolgt jedoch innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes eine weitere Eintragung eines Vormerkdelikts, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.

 

Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden.

 

Das Vormerksystem ist somit dreigegliedert:

  • 1.Mal: Vormerkung
  • 2. Mal: Maßnahme
  • 3. Mal: Entzug des Führerscheins

 

Unter Maßnahmen versteht man Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit sowie Kindersicherungskurse.

 

Zu den Vormerkdelikten zählen beispielsweise das Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholblutgehalt von mehr als 0,5 Promille, die Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, des Rotlichts bei Gefährdung anderer, des Zeichens „Halt“ und viele mehr.

Kontakt

Erreichbarkeit.

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