Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Sie überlegen eine Wohnung zu vermieten, wissen aber nicht, welchen Mietzins Sie für Ihre Wohnung verlangen können? Grundsätzlich gilt, je besser die Wohnung ausgestattet ist, umso mehr Mietzins können Sie verlangen.
Die Kategorisierung ist jedoch nicht auf alle Mietverträge anwendbar, sondern nur auf die Wohnungen, welche in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Dazu zählen Wohnungen in Gebäuden, welche vor dem 01.07.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen fallen auch in den Vollanwendungsbereich, wenn das Gebäude vor 09.05.1945 errichtet wurde und mehr als 2 Mietgegenstände beinhaltet.
Es gibt 4 Kategorien; A, B, C und D. Eine Wohnung der Kategorie A ist am besten ausgestattet und somit am teuersten. Eine Wohnung dieser Kategorie muss jedoch einiges aufweisen wie zum Beispiel ein Badezimmer mit Entlüftung ins Freie. Auf der andren Seite des Spektrums befinden sich Wohnungen der Kategorie D. In diesen Wohnungen sind keine eigene WC und Wasseranschlüsse vorhanden oder wenn welche vorhanden sind, sind diese unbrauchbar.
Merkmale der Kategorie A: Brauchbarkeit, Nutzfläche von mindestens 30 m², Mindestens ein Zimmer und eine Küche oder Kochnische, ein Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung, Warmwasseraufbereitung.
Merkmale der Kategorie B: Brauchbarkeit, mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard
Merkmale der Kategorie C: Brauchbarkeit, WC im Inneren der Wohnung, Wasserentnahmestelle
Merkmale der Kategorie D: jede brauchbare Wohnung
Um eine Kategorie aufzusteigen, müssen alle Erfordernisse der nächsten Kategorie erfüllt sein. Liegt eine Wohnung der Kategorie D vor so müsste der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wasserentnahmestelle in der Wohnung installiert wird, eine Toilette im Inneren der Wohnung installiert ist sowie eine gewisse Brauchbarkeit vorliegt.
Ab wann ist eine Wohnung nun brauchbar oder unbrauchbar? Der OGH hat diesbezüglich judiziert, dass Wohnungen, welche sofortbeziehbar sind, als brauchbar einzustufen sind. Eine Wohnung ist dann sofortbeziehbar wenn keine gröberen Mängel wie etwa kein Energieanschluss oder die Gesundheit bedrohende Umstände vorliegen.
Die Kategorisierung macht einen erheblichen Unterschied bei der Höhe des Mietzinses aus. Wohnungen der Kategorie A können EUR 4,23 pro m² verlangen. Für Wohnungen der Kategorie B EUR 3,18, der Kategorie C EUR 2,12 und für die Wohnung der Kategorie D EUR 1,06.
Bei einer 40 m² großen Wohnung würden pro Monat für eine Kategorie A Wohnung gegenüber anderen EUR 169,2 Mehrkosten anfallen.
Was regelt das neue Gewährleistungsgesetz?
Unter Gewährleistung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung eines Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist. Die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung soll wiederhergestellt werden. Um dies erreichen zu können, muss entweder der Mangel beseitigt werden oder die Gegenleistung durch Preisminderung oder die Beseitigung des Vertrages angepasst werden.
Seit 2019 gibt es nun zwei neue Richtlinien, die von der EU erlassen wurden. Bei den beiden Richtlinien handelt es sich um eine Warenhandels-Richtlinie und eine Richtlinie über digitale Inhalte. Diese Richtlinien wurden in einem neuen Spezialgesetz, Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) genannt, verankert. Seit 01.01.2022 sind diese Neuregelungen nun in Kraft.
Die neue Sonderbestimmung regelt Kaufverträge über Wahren und die Bereitstellung digitaler Leistungen.
Auch im neuen Gewährleistungsrecht ist das Vorliegen eines Mangels essentiell. Unter einem Mangel versteht man eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Wird ein Kaufvertrag über ein fahrtüchtiges Auto geschlossen, hat es jedoch einen Motorschaden, so liegt ein Mangel vor.
Der Mangel muss bereits beim Übergabezeitpunkt vorliegen oder der Sache anhaften. Dies liegt dann vor, wenn ein Produktionsfehler vorliegt, der sich erst später zu erkennen gibt.
Wird eine digitale Leistung geschuldet, muss diese oft über einen längeren Zeitraum bereitgestellt werden. Änderung durch den Unternehmer sind nach § 27 VGG möglich, jedoch hat der Verbraucher das Recht zur Auflösung des Vertrages, wenn durch die Änderung sein Zugang oder die Nutzung der digitalen Leistung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Auch besteht eine Aktualisierungspflicht, was unter dem sogenannten „Update“ bekannt ist. Aktualisierungen sind dem Verbraucher immer zur Verfügung zu stellen, wenn sie notwendig sind, damit die Leistung dem Vertrag weiterhin entspricht, auch wenn es keine Vereinbarung darüber gibt.
Die Rechtsfolgen sind in zwei Gruppen aufgeteilt. Es gibt primäre Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung und den Austausch, und sekundäre Gewährleistungsbehelfe, wie die Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages.
Sexuelle Belästigung ist in vielen Lebensbereichen keine Seltenheit. Am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum aber auch im familiären und sozialen Nahraum könne die unterschiedlichsten Formen von Sexueller Belästigung vorkommen. Sexuelle Belästigung ist in keiner Form in Ordnung oder zu dulden, rechtlich sind aber nur gewisse Formen strafbar. Sollten Sie Opfer sexueller Belästigt geworden sein, so können Sie in den untenstehenden Fällen rechtlich gegen den Täter vorgehen.
Gemäß des Österreichischen Strafgesetzbuches versteht man unter sexueller Belästigung, wenn eine Person eine andere durch eine geschlechtliche Handlung an vor ihr oder unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt. Ebenfalls ist zu bestrafen wer eine andere Person durch eine intensive Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde zu verletzen -§ 218 StGB
Unter einer intensiven Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnender Körperstelle versteht man zum Beispiel die intensive Berührung an der weiblichen Brust oder ein Griff zwischen die Beine. Die Verletzung der Würde des Menschen durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle bezieht sich nicht unmittelbar auf eine der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle. Hierunter versteht man auch Körperregionen des Gesäßes, der Oberschenkel oder der Lippen
Nicht unter den §218 StGB fallen verbale und nonverbale Belästigungen mit Sexualbezug ohne Körperkontakt wie zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, sexistische Witze oder anzügliche Blicke
Sollte eine sexuelle Belästigung im Arbeits- und Ausbildungsbereich getätigt werden, fällt dies unter eine geschlechtliche Diskriminierung, welche nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes geregelt werden. Anders als im StGB wird in §6 Gleichbehandlungsgesetz sexuelle Belästigung „als ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, dass die würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist“ definiert. T
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung umfassen die §201-220a StGB:
Diese sind von der sexuellen Belästigung zu unterscheiden.
Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäß §201 StGB liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf oder gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigt.
Geschlechtliche Nötigung liegt vor, wenn eine Person durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu geschlechtlicher Handlung genötigt wird. Wenn zum Beispiel mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallender Verunstaltung, Entführung Brandstiftung oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht wird, ist der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt.
Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung des mutmaßlichen Werklohns. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht. Bei Kostenvoranschlägen ist zweierlei zu beachten: Handelt es sich um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag und ist dieser bereits entgeltlich. Beim verbindlichen Kostenvoranschlag müssen Sie maximal bezahlen, was Sie mit dem Unternehmer ausgemacht haben. Er darf von diesem nicht überschritten werden. Wenn er aber weniger Zeit oder Material braucht als angenommen, muss er diese Ersparnis an Sie weitergeben. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist für Sie nur dann kostenpflichtig, wenn Sie vorab auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurden. Bei seriösen und geprüften Anbietern erhält man Vorabinformationen über die Kosten.
In Österreich wurde die Mietvertragsgebühr für privat genutzte Wohnungen, die vor dem 11.11.2017 vermietet wurden, abgeschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt musste man den Mietvertrag bei Unterschrift „vergebühren“ und bei unbefristeter Miete die mit Vertragsgebühr in Höhe von 1% der 36-Monatsmiete an das Finanzamt bezahlen. Bei befristeter Miete betrug die Gebühren 1% der Mietsummen der Gesamtvertragsdauer. Bei gewerblich genutzten Immobilien fällt nach wie vor eine Mietvertragsgebühr an.
Zwar ist nunmehr keine Mietvertragsgebühr für privat genutzte Wohnungen zu bezahlen, viele Hausverwaltungen und Vermieter verlangen jedoch eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Erstellung eines Mietvertrages. Der Oberst nicht sofort festgestellt, dass eine solche Gebühr nicht verlangt werden kann, wenn eine Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (somit in fast allen Altbauwohnungen) fällt. Wurde eine solche Bearbeitungsgebühr verlangt, kann sie zurückverlangt werden. Diese Gebühr hat nichts mit der Gebührenpflicht beim Finanzamt zu tun.
Wer also eine Wohnung mietet, muss keine Mietvertragsgebühr mehr bezahlen; bei gewerblichen Immobilien ist dies jedoch nach wie vor der Fall.
Erreichbarkeit.