Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
In Österreich haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer 5 Tage Woche beziehungsweise 30 Arbeitstage bei einer 6 Tage Woche. Somit bezieht sich der Urlaubsanspruch auf insgesamt 5 Kalenderwochen.
Besonders loyale Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer werden nach 25 Arbeitsjahren bei demselben Arbeitgeber mit einem längeren Urlaubsanspruch entlohnt. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage bei einer 5 Tage Woche bzw 36 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche und somit einen Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Urlaub.
Der Urlaub in dem ersten Halbjahr wird aliquot berechnet. Das bedeutet, dass entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit ein Anspruch entsteht. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beispielsweise 5 Tage die Woche arbeitet, so haben sie nach dem ersten Dienstmonat einen Anspruch auf 2 Urlaubstage. Nach den ersten 6 Monaten entsteht der Anspruch in voller Höhe (5 Wochen). Es kann aber sein, dass im Dienstvertrag vereinbart wurde, dass erst mit Anfang des Kalenderjahres der Urlaubsanspruch in voller Höhe entsteht.
Bei Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche keine 5 Tage Woche haben) berechnet sich der Urlaubsanspruch aliquot. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind jedoch weniger Arbeitstage. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche 2 Tage die Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf 10 Urlaubstage. Bei 3 Tagen die Woche sind es 15 Urlaubstage.
Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben somit 3 Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Der Urlaub wird immer von dem zeitlich frühesten entstandenen aufgerechnet.
Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Fristen für die Bekanntgabe der Urlaubswünsche müssen eingehalten werden. Wurde der Urlaub jedoch einmal genehmigt so kann er nur noch wegen wichtigen wirtschaftlichen Gründen (ein sogenannter Betriebsnotstand) gestrichen werden. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren).
Wer eine Wohnung mieten oder ein Haus kaufen möchte, der kommt oft nicht um das Zahlen einer Maklerprovision herum. Vermittelt ein Immobilienmakler erfolgreich eine Immobilie, steht ihm die sogenannte Maklerprovision zu. Die Höhe dieser Provision ist gesetzlich gedeckelt, es ist aber auch möglich, eine geringere Provision mit dem Makler zu vereinbaren.
Bei einer Miete können vom Mieter dabei bis zu zwei Bruttomonatsmieten verlangt werden. Dies kommt dann zustande, wenn der Mietvertrag auf mehr als drei Jahre befristet oder die Immobilie unbefristet vermietet wird, bei kürzerer Dauer beträgt die Maklergebühr eine Bruttomonatsmiete.
Beim Kauf einer Immobilie ist die Maklergebühr abhängig vom Kaufpreis und variiert zwischen 3% und 4%. Dies sind Nettopreise, dass bedeutet, dass noch zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer von 20% USt hinzuzurechnen ist.
Vor der Abgabe eines Kaufanbotes sollte man sich jedenfalls über die Höhe der Maklergebühr, aber auch die Höhe der sonstigen „Nebenkosten“ informieren, da üblicherweise mit Nebenkosten von zumindest 10% bei einem Immobilienkauf zu rechnen ist.
Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t dürfen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie zum Beispiel Schneefahrbahn oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht wurden.
Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt, die die Aufschrift „M+S“ oder M&S“ tragen und mindestens 4mm bei Radialreifen, bei Diagonalreifen 5mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen.
Aus Sicht der Haftpflichtversicherungen ist die Winterreifenpflicht besonders bei Verkehrsunfällen wichtig. So finden sich in einigen Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen mittlerweile Klauseln, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem bestimmten Betrag vorsehen, wenn gefahrenerhöhende Umstände vorliegen. Das bedeutet, dass die Versicherung weniger oder gar nichts im Falle eines Unfalles bezahlt, wenn man als Unfallbeteiligter eine grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Diese grobe Fahrlässigkeit zum Beispiel wird immer dann angenommen, wenn man bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
Sommerreifen von Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Für Lkw über 3,5 t und Anhänger über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 2 mm.
Sie überlegen eine Wohnung zu vermieten, wissen aber nicht, welchen Mietzins Sie für Ihre Wohnung verlangen können? Grundsätzlich gilt, je besser die Wohnung ausgestattet ist, umso mehr Mietzins können Sie verlangen.
Die Kategorisierung ist jedoch nicht auf alle Mietverträge anwendbar, sondern nur auf die Wohnungen, welche in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Dazu zählen Wohnungen in Gebäuden, welche vor dem 01.07.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen fallen auch in den Vollanwendungsbereich, wenn das Gebäude vor 09.05.1945 errichtet wurde und mehr als 2 Mietgegenstände beinhaltet.
Es gibt 4 Kategorien; A, B, C und D. Eine Wohnung der Kategorie A ist am besten ausgestattet und somit am teuersten. Eine Wohnung dieser Kategorie muss jedoch einiges aufweisen wie zum Beispiel ein Badezimmer mit Entlüftung ins Freie. Auf der andren Seite des Spektrums befinden sich Wohnungen der Kategorie D. In diesen Wohnungen sind keine eigene WC und Wasseranschlüsse vorhanden oder wenn welche vorhanden sind, sind diese unbrauchbar.
Merkmale der Kategorie A: Brauchbarkeit, Nutzfläche von mindestens 30 m², Mindestens ein Zimmer und eine Küche oder Kochnische, ein Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung, Warmwasseraufbereitung.
Merkmale der Kategorie B: Brauchbarkeit, mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard
Merkmale der Kategorie C: Brauchbarkeit, WC im Inneren der Wohnung, Wasserentnahmestelle
Merkmale der Kategorie D: jede brauchbare Wohnung
Um eine Kategorie aufzusteigen, müssen alle Erfordernisse der nächsten Kategorie erfüllt sein. Liegt eine Wohnung der Kategorie D vor so müsste der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wasserentnahmestelle in der Wohnung installiert wird, eine Toilette im Inneren der Wohnung installiert ist sowie eine gewisse Brauchbarkeit vorliegt.
Ab wann ist eine Wohnung nun brauchbar oder unbrauchbar? Der OGH hat diesbezüglich judiziert, dass Wohnungen, welche sofortbeziehbar sind, als brauchbar einzustufen sind. Eine Wohnung ist dann sofortbeziehbar wenn keine gröberen Mängel wie etwa kein Energieanschluss oder die Gesundheit bedrohende Umstände vorliegen.
Die Kategorisierung macht einen erheblichen Unterschied bei der Höhe des Mietzinses aus. Wohnungen der Kategorie A können EUR 4,23 pro m² verlangen. Für Wohnungen der Kategorie B EUR 3,18, der Kategorie C EUR 2,12 und für die Wohnung der Kategorie D EUR 1,06.
Bei einer 40 m² großen Wohnung würden pro Monat für eine Kategorie A Wohnung gegenüber anderen EUR 169,2 Mehrkosten anfallen.
Die Brauchbarkeit eines Mietgegenstandes richtet sich nach dem Vertragszweck, das heißt nach dem vereinbarten Gebrauchs- bzw. Mietzweck. Kommt es zu Beeinträchtigungen des vereinbarten Gebrauchs, so steht dem Mieter grundsätzlich Mietzinsminderung zu.
Gemäß § 1104 und § 1105 ABGB ist kein bzw. ein reduzierter Miet- oder Pachtzins zu entrichten, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, wie zum Bespiel einer Seuche, nicht bzw. nur eingeschränkt gebraucht werden kann. Als außerordentlicher Zufall sind Katastrophenereignisse zu verstehen, zu der wohl zweifelsfrei die COVID-19 Pandemie zu zählen ist.
Demnach trägt der Vermieter das Risiko für die Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts. Es gilt jedoch zu beachten, dass die zuvor genannten Bestimmungen vertraglich ausgeschlossen werden können. Es empfiehlt sich daher den konkreten Mietvertrag auf derartige Ausschlüsse zu prüfen.
Darüber hinaus kommt dem Mieter gemäß § 1117 ABGB das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn das Bestandsobjekt durch einen außerordentlichen Zufall dauerhaft oder auf längere Zeit unbrauchbar wird. Ab welcher Dauer eine Unbrauchbarkeit die Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt, ist jedoch nur im Einzelfall zu beurteilen.
Erreichbarkeit.