Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Was sind die Rechte und Pflichten von Motorradfahrern?
Wie auch beim Autofahren oder Radfahren gibt es bei der Fahrt mit einem Motorrad einiges zu beachten. Ein nervenaufreibendes Thema ist das Vorbeischlängeln, welches Autofahrer oft wütend werden lässt. Das Vorbeischlängeln bzw. Vorbeifahren von Motorrädern an Kolonnen ist rechtlich gedeckt. Zu beachten ist jedoch, dass dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen und es muss auch genügend Platz für das Vorbeifahren vorhanden sein. Das Vorbeischlängeln ist also nur dann zulässig, wenn die Kolonne steht, wenn man sich vor einer Kreuzung, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet, genügend Platz zur Verfügung steht und Abbieger nicht gefährdet oder behindert werden. Zu beachten ist jedoch, dass das häufig vorkommende Vorbeischummeln bei einem durch dichten Verkehr verursachten Stau auf der Autobahn verboten ist. Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse also nicht verwenden, um im Zuge eines Staus schneller voran zu kommen. Allgemein bekannt ist, dass für Moped- und Motorradfahrer eine Helmpflicht im Straßenverkehr gilt. Doch ist auch eine entsprechende Schutzbekleidung verpflichtend? Eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung findet man in Österreich nicht. Dennoch wurde vom Obersten Gerichtshof festgehalten, dass ein Mitverschulden (§1304 ABGB) vorliegen kann, wenn Motorradfahrer neben dem Helm keine Schutzbekleidung tragen. Wie auch beim Autofahren gilt hier die 0,5 Promille-Regelung. Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet. Während der Probezeit darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht über 0,1 Promille liegen. Ansonsten darf das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. Möchte man eine Tour durch Europa machen, sollte man auf die Mitführpflichten achten. In fast allen Ländern Europas muss eine Warnweste entweder mitgeführt oder getragen werden. Es wird also zwischen Trage- und Mitführpflicht unterschieden. Das Warndreieck sollte ebenfalls mitgeführt werden, da in Ländern wie Schweden, Finnland oder Russland eine Warnweste zur verpflichteten Grundausstattung gehört. Ebenso sollten Verbandszeug und Ersatzlampenset nicht vergessen werden.
In Österreich darf man ein Moped ab 15 Jahren lenken. Die dementsprechende Ausbildung hat in den letzten Jahren eine grundlegende Neuerung erfahren. Diese umfasst nun à 6 Theoriestunden, à 6 Praxisstunden, à 2 Trainingsstunden im Straßenverkehr sowie eine Theorieprüfung. Die Ausdehnung der Praxisausbildung – nunmehr zusätzlich zumindest 2 Praxisstunden im Straßenverkehr – bringt den Mopedlenkern sowie den übrigen Straßenverkehrsteilnehmern größere Sicherheit und dient der Unfallprävention.
Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer Motorleistung von maximal 11 kW dürfen mit einer Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden, wenn à der Lenker seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist, à sich nicht mehr in der Probezeit befindet und à nachweist, praktischen Fahrunterricht im Ausmaß von insgesamt 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Autofahrerclub absolviert zu haben. Darüber hinaus muss die Ausstellung eines neuen Führerscheins mit dem Code 111 beantragt werden, davor darf nicht gefahren werden.
Darunter sind jene Verkehrsdelikte zu verstehen, bei denen nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen wird. Erfolgt jedoch innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes eine weitere Eintragung eines Vormerkdelikts, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.
Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden.
Das Vormerksystem ist somit dreigegliedert:
Unter Maßnahmen versteht man Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit sowie Kindersicherungskurse.
Zu den Vormerkdelikten zählen beispielsweise das Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholblutgehalt von mehr als 0,5 Promille, die Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, des Rotlichts bei Gefährdung anderer, des Zeichens „Halt“ und viele mehr.
Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Fahrräder behandelt. Daraus folgt, dass auch mit diesen die Verkehrsregeln und Tempolimits einzuhalten sind, das Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist und die Elektro-Roller entsprechend den Ausstattungsvorschriften für Räder mit Bremsen, Klingel, Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein müssen. Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Motorfahrräder (Mopeds) behandelt. Um diese lenken zu dürfen, braucht man einen entsprechenden Führerschein. Es gilt die Helmpflicht.
Da es E-Scooter gibt, die bis zu 30 km/h oder schneller fahren können und meist über mehrere Geschwindigkeitsmodi verfügen, die eine Drosselung auf maximal 25 km/h ermöglichen, gestaltet sich die Einstufung in der Praxis als durch aus schwierig. Grundsätzlich ist bei der Einstufung eines Fahrzeugs die Bauart und nicht die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend, weshalb man letztgenannte Modelle durchaus als Mopeds einstufen könnte.
Homeoffice, Distance Learning und Lockdown stehen an der Tagesordnung. Das Zuhause wird zum Büro, gleichzeitig müssen die Kinder betreut werden und wichtige Telefon-Konferenzen sind zu führen. Und just dann lärmt der Nachbar von nebenan oder die Kinder von oben versuchen sich in neuen Künsten. Die Corona Krise bringt neue Lebensbedingungen und Lebensformen mit sich.
Zu aller erst gilt Rücksicht zu nehmen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Doch was tun, falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt. Was muss man hinnehmen und was nicht?
Während der Ruhezeiten, aber auch während des Tages, darf nicht über das ortsübliche Maß gelärmt werden. Während der Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Dies ist die Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Rechtliche Grundlagen finden sich in den Verordnungen der Gemeinden, in Landesgesetzen und im § 364 ABGB. Oft werden aber auch zusätzliche Regelungen in den Hausordnungen festgelegt. Hier kann die Hausverwaltung mittels Aushang Problemen vorbeugen und Abhilfe schaffen. Kann mit den Nachbarn keine Einigung erzielt werden, so ist die Hausverwaltung zu kontaktieren. Überschreitet der Lärm das Ortsübliche Maß, beeinträchtigt dieser die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich und ist mit den Nachbarn sowie der Hausverwaltung keine Einigung zu finden, kommt es zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. Trägt auch das nichts zur Lösung des Problems bei, kann man mit der Besitzstörungsklage am schnellsten zu seinem Recht kommen. Im Besitzstörungsverfahren wird die Störung des Besitzes festgestellt und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen, sowie die künftige Störung untersagt. Es handelt sich hier um ein vereinfachtes Verfahren. Der Kläger muss seinen bisherigen Besitz und die erfolgte Störung beweisen. Das Verfahren kann nur 30 Tage ab Kenntnis der Störung eingeleitet werden.
Für die Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs 2 sind Eigentumsrecht und vorliegende Immissionen vom Kläger zu beweisen. Der Beklagte hat den Beweis der Zulässigkeit der Immission zu tätigen. Im Falle einer behördlich genehmigten Anlage trifft den Betreiber der Anlage die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung. Zudem muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Zustand besteht, der keine Sicherheit vor einem weiteren Eingriff bietet.
Erreichbarkeit.