Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Das hängt primär von der Vereinbarung mit dem jeweiligen Umzugsunternehmen ab. Wurde vorab ein Kostenvoranschlag eingeholt, so ist zwischen einem verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor, so dürfen die in diesem angeführten Kosten nicht überschritten werden. Gegenüber Verbrauchern ist der Kostenvoranschlag stets verbindlich soweit der Unternehmer nicht das Gegenteil erklärt hat. Er ist auf jeden Fall an den im Kostenvoranschlag festgelegten Preis gebunden und darf diesen auch im Fall von unvorhergesehenen Mehrkosten nicht erhöhen. Ein derartiger Kostenvoranschlag darf nicht mit bloßen Schätzungen oder Pauschalpreisen verwechselt werden. Vor allem bei Pauschalpreisen geht nicht hervor, wie sich der Preis zusammensetzt und bleibt dieser auch dann gleich, wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt. Um Schwierigkeiten bzw. Streitigkeiten in dieser Angelegenheit zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die Verbraucher vorab eine genaue Auflistung der Möbel bzw. eine realistische Schätzung der Anzahl der Kartons vornehmen und die Fläche der betreffenden Wohnung anführen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das jeweilige Umzugsunternehmen die Wohnung besichtigt, um einen verbindlichen Kostenvoranschlag erstellen zu können.
Im Falle eines Verkehrsunfalls legt bereits die Straßenverkehrsordnung (StVO) die richtige Vorgehensweise fest und normiert gewisse Pflichten, denen die Unfallbeteiligten nachzukommen haben.
Sämtliche Bestimmungen rund um den Verkehrsunfall finden sich im § 4 StVO. Demnach haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, gilt grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen. Die Einwendung, man habe den Verkehr durch sofortiges Anhalten nicht blockieren wollen und einen freien Parkplatz gesucht, vermag die Pflichtverletzung nicht zu rechtfertigen
Die Absicherungspflicht soll die Vermeidung weiterer Schäden gewährleisten. Darunter versteht man beispielsweise das Sichern von Ladung oder des Fahrzeuges gegen Abrollen sowie die Aufstellung einer Warneinrichtung gemäß § 89 Abs 2 StVO.
Rechte und Pflichten der Radfahrer? (Überholen, Nebeneinanderfahren, Gehsteigfahren, Vorrang, Abstellen, Telefonierten, Musikhören, Helmpflicht etc.)
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten muss das Fahrrad geschoben werden. Wie beim Auto, ist auch mit dem Fahrrad der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Zu beachten ist zudem, dass Radwege und Radfahrstreifen grundsätzlich in beiden Richtungen benützt werden dürfen. Bestimmen Richtungspfeile die Fahrrichtung, darf nur in diese Richtung gefahren werden. Lastenfahrräder zählen zu den mehrspurigen Fahrrädern und dürfen Radfahranlagen nicht benützen, wenn sie breiter als 100 cm sind. Sind mehrere Radfahrer gemeinsam unterwegs, ist ihnen nach StVO das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nur mit Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden, dabei darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen, in welchen das Befahren mit Fahrrädern erlaubt ist, darf ebenfalls nebeneinander gefahren werden.
Was passiert, wenn bei einem Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht?
Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Dies wird auch Naturalrestitution genannt. Geldersatz kommt nur dann zum Einsatz, wenn die Naturalrestitution nicht tunlich oder nicht möglich ist. Meistens werden jedoch die Kosten der Naturalrestitution ersetzt. Durchgesetzt werden kann der Schadenersatzanspruch nur innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Passiert der Schaden also bei einem Werkstattbesuch, sind dem Geschädigten der Schaden und der Schädiger bekannt, so beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Die Werkstatt hat aber auch die Möglichkeit, wenn er den Schaden ersetzt hat, den der Gehilfe verursacht hat, Rückgriff am Gehilfen zu nehmen.
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit dem Fahrrad ist der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.
Erreichbarkeit.