Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Unterzieht man sich einer Behandlung durch einen Arzt, weil man mit dem Fahrrad gestürzt ist, eine Krankheit hat oder mit seinem Aussehen nicht zufrieden ist und daher eine Schönheitsoperation durchführen möchte, so besteht immer die Gefahr eines Behandlungsfehlers. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn die Aufklärungspflicht des Arztes verletzt wird. Es kommt also zu einem Verstoß des Arztes gegen anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften. Grundsätzlich können alle Bereiche ärztlicher Tätigkeiten von einem Behandlungsfehler betroffen sein. Die Auswirkungen eines Behandlungsfehlers können sehr unterschiedlich aussehen.
Bei groben Fehlern, kann es sogar zur Berufsunfähigkeit des Patienten kommen. In einem solchen Fall, ist der entstandene Schaden enorm. Typische Behandlungsfehler sind fehlerhafte Diagnosen, fehlerhafte Durchführungen von Operationen oder auch eine schlechte Organisation, die sich als Zeitmangel oder fehlerhafte Ausstattung erkenntlich zeigen kann. Neben Behandlungsfehlern kommt es auch häufig zur Verletzung der Aufklärungspflicht seines der Ärzte. Kommt es zu einem Behandlungsfehler oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Es braucht das Vorliegen eines Schadens, der Fehler des Arztes muss für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sein, der Schaden muss rechtswidrig verursacht worden sein und es muss Verschulden vorliegen. Sind die Voraussetzungen für den Schadenersatz beziehungsweise das Schmerzengeld erfüllt, so ist die Höhe des Schadenersatzes (Schmerzengeldes) festzulegen und gerichtlich durchzusetzen. Kosten für weitere notwendige Behandlungen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren, oder auch der Verdienstentgang sind Kosten, welche im Anspruch auf Schadenersatz enthalten sein können. Die Höhe des Schadenersatzes ist vom Gericht festzulegen. Es berücksichtigt die Art der Verletzung, die Schwere des erlittenen Schadens und die Dauer und Stärke der Schmerzen, aber auch die Schwere von Folgeoperationen, psychische Dauerfolgen und noch vieles mehr.
Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Fahrräder behandelt. Daraus folgt, dass auch mit diesen die Verkehrsregeln und Tempolimits einzuhalten sind, das Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist und die Elektro-Roller entsprechend den Ausstattungsvorschriften für Räder mit Bremsen, Klingel, Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein müssen. Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Motorfahrräder (Mopeds) behandelt. Um diese lenken zu dürfen, braucht man einen entsprechenden Führerschein. Es gilt die Helmpflicht.
Da es E-Scooter gibt, die bis zu 30 km/h oder schneller fahren können und meist über mehrere Geschwindigkeitsmodi verfügen, die eine Drosselung auf maximal 25 km/h ermöglichen, gestaltet sich die Einstufung in der Praxis als durch aus schwierig. Grundsätzlich ist bei der Einstufung eines Fahrzeugs die Bauart und nicht die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend, weshalb man letztgenannte Modelle durchaus als Mopeds einstufen könnte.
Homeoffice, Distance Learning und Lockdown stehen an der Tagesordnung. Das Zuhause wird zum Büro, gleichzeitig müssen die Kinder betreut werden und wichtige Telefon-Konferenzen sind zu führen. Und just dann lärmt der Nachbar von nebenan oder die Kinder von oben versuchen sich in neuen Künsten. Die Corona Krise bringt neue Lebensbedingungen und Lebensformen mit sich.
Zu aller erst gilt Rücksicht zu nehmen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Doch was tun, falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt. Was muss man hinnehmen und was nicht?
Während der Ruhezeiten, aber auch während des Tages, darf nicht über das ortsübliche Maß gelärmt werden. Während der Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Dies ist die Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Rechtliche Grundlagen finden sich in den Verordnungen der Gemeinden, in Landesgesetzen und im § 364 ABGB. Oft werden aber auch zusätzliche Regelungen in den Hausordnungen festgelegt. Hier kann die Hausverwaltung mittels Aushang Problemen vorbeugen und Abhilfe schaffen. Kann mit den Nachbarn keine Einigung erzielt werden, so ist die Hausverwaltung zu kontaktieren. Überschreitet der Lärm das Ortsübliche Maß, beeinträchtigt dieser die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich und ist mit den Nachbarn sowie der Hausverwaltung keine Einigung zu finden, kommt es zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. Trägt auch das nichts zur Lösung des Problems bei, kann man mit der Besitzstörungsklage am schnellsten zu seinem Recht kommen. Im Besitzstörungsverfahren wird die Störung des Besitzes festgestellt und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen, sowie die künftige Störung untersagt. Es handelt sich hier um ein vereinfachtes Verfahren. Der Kläger muss seinen bisherigen Besitz und die erfolgte Störung beweisen. Das Verfahren kann nur 30 Tage ab Kenntnis der Störung eingeleitet werden.
Für die Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs 2 sind Eigentumsrecht und vorliegende Immissionen vom Kläger zu beweisen. Der Beklagte hat den Beweis der Zulässigkeit der Immission zu tätigen. Im Falle einer behördlich genehmigten Anlage trifft den Betreiber der Anlage die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung. Zudem muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Zustand besteht, der keine Sicherheit vor einem weiteren Eingriff bietet.
Wer sich Gedanken über ein eigenes Heim oder Wohnung macht und eine interessanten Immobilie entdeckt, der lässt sich oft und gerne von Emotionen leiten. Doch gerade beim Immobilienkauf gilt eher der Grundsatz „Vorsicht geboten!“, denn unüberlegte Entscheidungen können schnell auch einmal nach hinten losgehen.
Schon vor Legung eines Kaufanbots sollte man Rat und Auskunft einholen, sich aus bau- und widmungsrechtlicher Sicht erkundigen und auch schon zu diesem Zeitpunkt an einen möglichen späteren Weiterverkauf denken.
Ein oft begangener Fehler ist, sich den Flächenwidmungsplan nicht anzusehen, weil die Wohnung oder das Haus in einer Siedlung steht. Wenn das Objekt jedoch in der Nähe eines Betriebs- oder Industriegebiets befindet, kommt oft nach Jahren das böse Erwachen.
Eine weitere häufige Fehlerquelle liegt darin, dass Käufer sich oft ihren Kaufvertrag aus Mustern aus dem Internet zusammensuchen und -stellen. Die Folge sind nicht selten Ungenauigkeiten, welche zu Streitigkeiten führen. Oftmalig endet ein solcher Streit dann vor Gericht. So kann der Kauf des Traumobjektes schnell auch zum Schreckgespenst werden.
In Österreich ist die Körperverletzung eine Straftat gegen das Leben und die Körperliche Unversehrtheit. Jegliche Handlungen die eine Person gegenüber einer anderen zuführt und ihr dabei einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zuführt fällt unter Körperverletzung. Der reine Versuch ist bereits strafbar. Nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.
Ab wann spricht man nun von Körperverletzung?
Bloßes anrempeln, leichtes Schubsen oder Anspucken zählen als bloße Handlung noch nicht als Körperverletzung. Wenn jedoch durch diese Handlung eine körperliche oder geistige Unversehrtheit herbeigeführt wird, kann der Tatbestand Körperverletzung erfüllt sein.
Im Österreichischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen leichter und schwere Körperverletzung sehr wichtig. Schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Berufseinschränkung länger als 24 Tage andauert. Bei der Verletzung von Organen ist die schwere Körperverletzung zu bejahen. Nicht nur die Schwere der Körperverletzung, sondern auch die Motivation des Täters spielen bei der Einordnung ob eine leichte oder schwere Körperverletzung eine Rolle. Zu unterscheiden sind, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat.
Das StGB kennt 6 unterschiedliche Straftatbestände der Körperverletzung. Die zwei wichtigsten sind in Folge kurz dargestellt:
83 StGB beinhaltet die einfache Körperverletzung welche mit einer Geldstrafe oder mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Zu unterscheiden ist hier inwieweit sich der Vorsatz auf die Strafbare Handlung erstreckt. So kann es auch sein, dass man jemanden nicht am Körper verletzen wollte aber beabsichtigt angerempelt hat, eine Handlung die an sich nicht strafbar ist, dieser sich aber durch die Handlung verletzt.
Die schwere Körperverletzung ist in §84 StGB geregelt. Die Strafe ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beachtlich höher als in § 83 StGB. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person absichtlich einer anderen einen Schaden zufügt und sich über die Folgen bewusst ist und diese in Kauf nimmt.
Zivilrechtliche Ansprüche können bei Körperverletzung in Form von Schmerzensgeld oder Schadenersatz geltend gemacht werden
Erreichbarkeit.