Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Themmer

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Lisa Bogad

Lisa Bogad

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Elisa Fischer

Elisa Fischer

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle kann man folgende Tipps beachten:

Sicher anhalten: Fordert die Polizei mittels Leuchtanzeige zum Anhalten auf, so sollte man – unter Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer – seine Geschwindigkeit verringern, ohne eine Vollbremsung hinzulegen und unter Setzung des Blinkers rechts ranfahren. Nach Aufforderung sind die entsprechenden Papiere (Führerschein und Zulassungsschein) vorzuweisen. Ratsam ist, dass man sich bereits vor Fahrtantritt vergewissert, dass diese mitgeführt werden und vor allem wo sich diese befinden. Den Exekutivorganen kommt im Rahmen ihrer Kontrollbefugnis ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, dass je nach Schwere des begangenen Delikts ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Höhe der Strafe besteht. Zeigt sich der jeweilige kontrollierte Lenker kooperationsbereit und ist einsichtig, so wird die Strafe tendenziell eher niedriger ausfallen oder kommt man gar mit einer Ermahnung davon.

Was sind die Rechte und Pflichten von Motorradfahrern?

Wie auch beim Autofahren oder Radfahren gibt es bei der Fahrt mit einem Motorrad einiges zu beachten. Ein nervenaufreibendes Thema ist das Vorbeischlängeln, welches Autofahrer oft wütend werden lässt. Das Vorbeischlängeln bzw. Vorbeifahren von Motorrädern an Kolonnen ist rechtlich gedeckt. Zu beachten ist jedoch, dass dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürfen und es muss auch genügend Platz für das Vorbeifahren vorhanden sein. Das Vorbeischlängeln ist also nur dann zulässig, wenn die Kolonne steht, wenn man sich vor einer Kreuzung, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet, genügend Platz zur Verfügung steht und Abbieger nicht gefährdet oder behindert werden. Zu beachten ist jedoch, dass das häufig vorkommende Vorbeischummeln bei einem durch dichten Verkehr verursachten Stau auf der Autobahn verboten ist. Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse also nicht verwenden, um im Zuge eines Staus schneller voran zu kommen. Allgemein bekannt ist, dass für Moped- und Motorradfahrer eine Helmpflicht im Straßenverkehr gilt. Doch ist auch eine entsprechende Schutzbekleidung verpflichtend? Eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung findet man in Österreich nicht. Dennoch wurde vom Obersten Gerichtshof festgehalten, dass ein Mitverschulden (§1304 ABGB) vorliegen kann, wenn Motorradfahrer neben dem Helm keine Schutzbekleidung tragen. Wie auch beim Autofahren gilt hier die 0,5 Promille-Regelung. Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet. Während der Probezeit darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht über 0,1 Promille liegen. Ansonsten darf das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. Möchte man eine Tour durch Europa machen, sollte man auf die Mitführpflichten achten. In fast allen Ländern Europas muss eine Warnweste entweder mitgeführt oder getragen werden. Es wird also zwischen Trage- und Mitführpflicht unterschieden. Das Warndreieck sollte ebenfalls mitgeführt werden, da in Ländern wie Schweden, Finnland oder Russland eine Warnweste zur verpflichteten Grundausstattung gehört. Ebenso sollten Verbandszeug und Ersatzlampenset nicht vergessen werden.

Wann muss im Zuge eines Verkehrsunfalles die Polizei verständigt werden?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man folgende Unterscheidungen treffen: Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden oder liegen lediglich Sachschäden vor. Personenschäden: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden ist die Polizei zwingend vom Unfall zu verständigen. Für diese Meldepflicht reichen bereits kleinere Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen aus. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, so kann unter Umständen bereits das Delikt der Fahrerflucht erfüllt sein. Neben dem Verstoß gegen Verwaltungsrecht kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Bei Personenschaden ist nämlich unverzüglich erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen.

Sachschäden: Bei bloßen Sachschäden ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Polizei zu rufen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist. Diese also à Kfz-Kennzeichen à Name, Anschrift und Telefonnummer à Haftpflichtversicherung und Polizzennummer miteinander austauschen. Ist der erwähnte Datenaustausch nicht möglich, so besteht auch bei Unfällen mit reinem Sachschaden eine Meldepflicht. Das Hinterlassen eines Zettels reicht nicht aus. Auch hier kann die Fahrerflucht einschlägig werden. Blaulichtsteuer/Unfallmeldegebühr: Immer dann, wenn keine Meldepflicht besteht – also lediglich ein Unfall mit Sachschaden vorliegt und der Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist – und die Polizei trotzdem verständigt wird, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen. Diese Gebühr beträgt EUR 36,00 und wird bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung des mutmaßlichen Werklohns. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht. Bei Kostenvoranschlägen ist zweierlei zu beachten: Handelt es sich um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag und ist dieser bereits entgeltlich. Beim verbindlichen Kostenvoranschlag müssen Sie maximal bezahlen, was Sie mit dem Unternehmer ausgemacht haben. Er darf von diesem nicht überschritten werden. Wenn er aber weniger Zeit oder Material braucht als angenommen, muss er diese Ersparnis an Sie weitergeben. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist für Sie nur dann kostenpflichtig, wenn Sie vorab auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurden. Bei seriösen und geprüften Anbietern erhält man Vorabinformationen über die Kosten.

Alle Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Dazu zählen vor allem die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger oder die Geburt eines Kindes. Was aber konkret als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung gilt, ist der Rechtsprechung sowie den jeweils geltenden Kollektivverträgen zu entnehmen. Nahezu jeder Kollektivvertrag enthält unter dem Titel „Freizeit bei Dienstverhinderung“ eine Aufzählung der persönlichen Dienstverhinderungsgründe und der herfür freizugebenden Zeit.

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Erreichbarkeit.

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