Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Raphael Koch

Mag. Raphael Koch

Rechtsanwaltsanwärter

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, Erbrecht
Spezialgebiete: Straf- und Strafprozessrecht

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Anna-Lena Schwarz

Anna-Lena Schwarz

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Anna Gmeiner

Anna Gmeiner

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Sie überlegen eine Wohnung zu vermieten, wissen aber nicht, welchen Mietzins Sie für Ihre Wohnung verlangen können? Grundsätzlich gilt, je besser die Wohnung ausgestattet ist, umso mehr Mietzins können Sie verlangen.

Die Kategorisierung ist jedoch nicht auf alle Mietverträge anwendbar, sondern nur auf die Wohnungen, welche in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Dazu zählen Wohnungen in Gebäuden, welche vor dem 01.07.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen fallen auch in den Vollanwendungsbereich, wenn das Gebäude vor 09.05.1945 errichtet wurde und mehr als 2 Mietgegenstände beinhaltet.

Es gibt 4 Kategorien; A, B, C und D. Eine Wohnung der Kategorie A ist am besten ausgestattet und somit am teuersten. Eine Wohnung dieser Kategorie muss jedoch einiges aufweisen wie zum Beispiel ein Badezimmer mit Entlüftung ins Freie. Auf der andren Seite des Spektrums befinden sich Wohnungen der Kategorie D. In diesen Wohnungen sind keine eigene WC und Wasseranschlüsse vorhanden oder wenn welche vorhanden sind, sind diese unbrauchbar.

Merkmale der Kategorie A: Brauchbarkeit, Nutzfläche von mindestens 30 m², Mindestens ein Zimmer und eine Küche oder Kochnische, ein Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung, Warmwasseraufbereitung.

Merkmale der Kategorie B: Brauchbarkeit, mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard

Merkmale der Kategorie C: Brauchbarkeit, WC im Inneren der Wohnung, Wasserentnahmestelle

Merkmale der Kategorie D: jede brauchbare Wohnung

Um eine Kategorie aufzusteigen, müssen alle Erfordernisse der nächsten Kategorie erfüllt sein. Liegt eine Wohnung der Kategorie D vor so müsste der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wasserentnahmestelle in der Wohnung installiert wird, eine Toilette im Inneren der Wohnung installiert ist sowie eine gewisse Brauchbarkeit vorliegt.

Ab wann ist eine Wohnung nun brauchbar oder unbrauchbar? Der OGH hat diesbezüglich judiziert, dass Wohnungen, welche sofortbeziehbar sind, als brauchbar einzustufen sind. Eine Wohnung ist dann sofortbeziehbar wenn keine gröberen Mängel wie etwa kein Energieanschluss oder die Gesundheit bedrohende Umstände vorliegen.

Die Kategorisierung macht einen erheblichen Unterschied bei der Höhe des Mietzinses aus. Wohnungen der Kategorie A können EUR 4,23 pro m² verlangen. Für Wohnungen der Kategorie B EUR 3,18, der Kategorie C EUR 2,12 und für die Wohnung der Kategorie D EUR 1,06.

Bei einer 40 m² großen Wohnung würden pro Monat für eine Kategorie A Wohnung gegenüber anderen EUR 169,2 Mehrkosten anfallen.

Darunter sind jene Verkehrsdelikte zu verstehen, bei denen nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen wird. Erfolgt jedoch innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes eine weitere Eintragung eines Vormerkdelikts, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.

 

Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden.

 

Das Vormerksystem ist somit dreigegliedert:

  • 1.Mal: Vormerkung
  • 2. Mal: Maßnahme
  • 3. Mal: Entzug des Führerscheins

 

Unter Maßnahmen versteht man Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit sowie Kindersicherungskurse.

 

Zu den Vormerkdelikten zählen beispielsweise das Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholblutgehalt von mehr als 0,5 Promille, die Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, des Rotlichts bei Gefährdung anderer, des Zeichens „Halt“ und viele mehr.

Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.

Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.

Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.

Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.

Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.

Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.

Der Preis für die Beauftragung eines Unternehmens mit dem Umzug kann sich nach Stunden berechnen oder Pauschal festgelegt werden. Unabhängig davon empfiehlt es sich jedoch eine Rechnung ausstellen zu lassen. Eines solche muss – um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen – bestimmte Merkmale wie Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, Tag und Entgelt der Leistung, Steuersatz, Ausstellungsdatum sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung aufweisen. Diese genannten Rechnungsmerkmale müssen bei Rechnungen an Private nicht zwingend eingehalten werden. Auf Rechnungen von seriösen Klein-Transporteuren bzw. Umzugsunternehmen werden Sie die oben genannten Merkmale jedoch häufig vorfinden. Eine Barzahlung nach Beendigung der vereinbarten Leistung ist ebenso üblich wie den geschuldeten Betrag zur Anweisung zu bringen. Es empfiehlt sich jedoch auch bei Barzahlungen sich jedenfalls eine Rechnung ausstellen zu lassen.

Wenn beim Umzug Gegenstände kaputt oder beschädigt werden, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht etwas zerstört oder beschädigt. Ziel dieses Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sind Gegenstände bereits vor dem Umzug beschädigt, so sollten die Schäden im Sinne der Fairness vorab dokumentiert oder dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese zu dokumentieren.

Das bedeutet also: geht beim Umzug etwas kaputt, haftet das Umzugsunternehmen. Diese verfügen über Haftpflichtversicherungen, die im Schadensfall meist unkompliziert die Abwicklung des Schadens vornehmen.

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