Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Diese Frage stellt sich immer dann, wenn es um die Zurückstellung der alten Wohnung geht. Diese ist grundsätzlich so zurückzugeben, wie sie angemietet bzw. übernommen wurde. Alle gewöhnlichen Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Unter gewöhnlicher Abnutzung versteht man sämtliche Gebrauchsspuren, die unvermeidlich auftreten, wenn eine Wohnung bewohnt wird. Dazu zählen zum Beispiel kleinere Kratzer im Parkettboden oder Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch Anbringen von Bildern entstanden sind. Der Vermieter darf jedoch nur für solche Beschädigungen Ersatz verlangen und somit Teile der Kaution einbehalten, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Selbst dann ist jedoch nicht der Neuwert, sondern der (ohne Schaden) noch vorhandenen Zeitwert maßgeblich. Im Rahmen der Rückstellung der alten Wohnung empfiehlt es sich daher Fotos anzufertigen, um spätere Beweisschwierigkeiten vermeiden zu können.
Die Eigentümerpartnerschaft entsteht, wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, ein Vertrag oder anderer Formalakt ist nicht erforderlich.
Das WEG normiert im 4. Abschnitt die Eigentümerpartnerschaft. Hierbei werden beide Parteien jeweils zur Hälfte Eigentümer des Wohnungseigentumsobjektes.
Um eine Eigentümerpartnerschaft zu begründen erfordert es kein besonderes Verhältnis zwischen den Parteien. Eine aufrechte Ehe oder eine sonstige Form des Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso nicht erforderlich. Die Partnerschaft ist auf zwei natürliche Personen beschränkt, demnach können drei oder mehrere nicht gemeinsam Wohnungseigentum im Sinne einer Eigentümerpartnerschaft erwerben.
Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Zwischen den Parteien herrscht eine „Haftung zur ungeteilten Hand“, man spricht von einer Gesamtschuld für Verbindlichkeiten die aus dem Wohnungseigentum entstehen. Die Parteien haften also für Betriebskosten und andere ähnliche Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft solidarisch, im vollem Umfang.
Die Verwaltung, Nutzung, Veräußerung oder Belastung des Wohnungseigentums kann ebenfalls nur von beiden Eigentümern gemeinsam vorgenommen werden. Will eine der beiden Parteien ihren Anteil veräußern oder ähnliches, muss diese die Zustimmung der anderen Partei einholen.
Die verbundenen Rechte zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft, also das Stimmrecht bei der Willensbildung im Hinblick auf die Verwaltung, obliegt gleichfalls beiden Parteien gemeinsam.
Beendigung der Eigentümerpartnerschaft
Bei der Beendigung stehen folgende Varianten zur Verfügung:
Die einvernehmliche Einigung über die Auflösung ist wohl die einfachste Form der Beendigung, hierbei bedarf es eine übereinstimmende Willenserklärung beider Miteigentümer, die Eigentümerpartnerschaft aufzulösen.
Die Teilungsklage kommt im Falle von Streitigkeiten bei der Auflösung der Partnerschaft vor Gericht zum Einsatz.
Beim Tod eines Miteigentümers wird der Anteil des verstorbenen Partners dem anderen übertragen. Dies geschieht jedoch nur, wenn dieser auf den Anteil nicht verzichtet hat und keine andere Person mittels vertraglicher Vereinbarung begünstigt wurde.
Beim Zurückstellung der alten Wohnung stellt sich oft die Frage, was mit der Kaution passiert. Diese ist grundsätzlich so zurückzugeben, wie sie angemietet bzw. übernommen wurde. Alle gewöhnlichen Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Unter gewöhnlicher Abnutzung versteht man sämtliche Gebrauchsspuren, die unvermeidlich auftreten, wenn eine Wohnung bewohnt wird. Dazu zählen zum Beispiel minimale Kratzer im Parkettboden oder Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch Anbringen von Bildern entstanden sind.
Der Vermieter darf aber für solche Beschädigungen Ersatz verlangen und somit Teile der Kaution einbehalten, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Selbst dann ist jedoch nicht der Neuwert, sondern der Zeitwert der beschädigten Sache maßgeblich. Bei Rückstellung der alten Wohnung sollte man unbedingt Fotos anzufertigen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Die Beschädigungen werden in einem gemeinsamen Protokoll mit dem Vermieter vermerkt. Sollten keine Schäden vorhanden sein, ist das auch festzuhalten.
Bei Differenzen hilft in letzter Konsequenz nur der Weg zu Gericht.
Sie möchten ihre Liegenschaft verkaufen?
Hier gibt es einige Voraussetzungen, die zu beachten sind. Beim Verkauf einer Liegenschaft ist ein schriftlicher Kaufvertrag erforderlich. Dazu braucht es notariell beglaubigte Unterschriften, damit der Liegenschaftsverkauf dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Im Kaufvertrag werden der Gegenstand des Vertrages, sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt. Zu aller erst muss feststehen, was genau der Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die Beschreibung des Kaufgegenstandes hat große Auswirkungen darauf, was als Mangel anzusehen isst und hat somit große Bedeutung für die Gewährleistung und den Schadenersatz. Zudem ist der Kaufpreis festzusetzen, es handelt sich also um einen entgeltlichen Vertrag. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, was bedeutet, dass er bereits mit Willenseinigung der Vertragsparteien zustande kommt. Auch Regelungen über die Gewährleistung und den Schadersatz können im Vertrag vereinbart werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Da die Errichtung eines Vertrages sehr zeitintensiv und aufwändig sein kann, empfiehlt es sich, gerade wenn es um eine Liegenschaft geht, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann nach Prüfung des Vertrages auf etwaige Gefahren hinweisen und Änderungen vorschlagen/vornehmen. Damit das Eigentum an der Liegenschaft jedoch an den Vertragspartner übergehen kann, reicht ein Kaufvertrag alleine nicht aus. Vielmehr müssen noch andere Voraussetzungen hinzutreten. Für den Erwerb einer Liegenschaft braucht es grundsätzlich einen gültigen Kaufvertrag als Titel, die dingliche Berechtigung des Vormannes (die Liegenschaft des Verkäufers muss in dessen Eigentum stehen, oder muss er zur Veräußerung berechtigt sein) und den Modus. Der Modus zeigt sich im Fall einer Liegenschaft in der Eintragung im Grundbuch. Dies stellt den derivativen Eigentumserwerb dar. Ist die Liegenschaft belastet, gehen auch die darauf haftenden, im Grundbuch eingetragenen Lasten, wie Hypotheken, mit dem Eigentumserwerb auf den neuen Eigentümer der Liegenschaft über.
Wann muss im Zuge eines Verkehrsunfalles die Polizei verständigt werden?
Um diese Frage beantworten zu können, muss man folgende Unterscheidungen treffen: Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden oder liegen lediglich Sachschäden vor. Personenschäden: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden ist die Polizei zwingend vom Unfall zu verständigen. Für diese Meldepflicht reichen bereits kleinere Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen aus. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, so kann unter Umständen bereits das Delikt der Fahrerflucht erfüllt sein. Neben dem Verstoß gegen Verwaltungsrecht kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Bei Personenschaden ist nämlich unverzüglich erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen.
Sachschäden: Bei bloßen Sachschäden ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Polizei zu rufen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist. Diese also à Kfz-Kennzeichen à Name, Anschrift und Telefonnummer à Haftpflichtversicherung und Polizzennummer miteinander austauschen. Ist der erwähnte Datenaustausch nicht möglich, so besteht auch bei Unfällen mit reinem Sachschaden eine Meldepflicht. Das Hinterlassen eines Zettels reicht nicht aus. Auch hier kann die Fahrerflucht einschlägig werden. Blaulichtsteuer/Unfallmeldegebühr: Immer dann, wenn keine Meldepflicht besteht – also lediglich ein Unfall mit Sachschaden vorliegt und der Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist – und die Polizei trotzdem verständigt wird, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen. Diese Gebühr beträgt EUR 36,00 und wird bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt.
Erreichbarkeit.