Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Parken bzw. bereits Halten in zweiter Reihe ist nicht erlaubt. Das ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (§23 StVO), wonach das Fahrzeug zum Halten oder Parken so abzustellen ist, dass kein anderer Straßenbenützer gefährdet oder behindert wird. Des Weiteren dürfen Parkflächen auch nicht mit Mülltonnen, Kisten oder ähnlichem blockiert werden um somit einen Parkplatz zu reservieren. Dazu ergibt sich in Wien die Möglichkeit ein Halteverbot zu beantragen. Zuerst muss eine Genehmigung zur Einrichtung eines Halteverbots beantragt werden, um die Halteverbotszone in Wien einrichten zu können. Die zuständige Stelle ist das Amt für Verkehrsorganisation und Verkehrsangelegenheiten. Wird der Antrag bewilligt, ist es dem Antragsteller erlaubt, an der entsprechenden Stelle Halteverbotsschilder in Wien aufzustellen. Bedient man sich zertifizierter und geprüfter Umzugsunternehmen, so kennen diese die jeweiligen Bestimmungen und Vorschriften.

Aufgrund der Einstellung des Betriebs von Schulen und Betreuungseinrichtungen kommt es zunehmend zu Dienstverhinderungen von Arbeitnehmern.

Seit der Einführung des § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz besteht die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen freiwilligen, bezahlten Dienstfreistellung für die Betreuung von bestimmten Personengruppen. Dazu zählen Kinder unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftige Angehörige.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstfreistellung sind:

  • Kinder unter 14 Jahren: Teilweise oder vollständige Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen
  • Menschen mit Behinderung: Teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen der Mensch mit Behinderung betreut wird
  • Pflegebedürftige Angehörige: Ausfall der Pflegekraft
  • und der betroffene Arbeitnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig.

Zu den versorgungskritischen Bereichen zählen jedenfalls die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Lebensmittelhandel sowie der öffentliche Verkehr und die öffentliche Sicherheit. Eine ausdrückliche Definition findet sich im Gesetz jedoch nicht.

Beim Kauf eines Kfz von einem Internetanbieter ist zu beachten, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Ein Blick auf die Homepage bzw. in das Impressum lohnt sich. Dort sollte man grundsätzlich sämtliche relevante Informationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten, FN falls es eine gibt usw.) finden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass man sich bei der Wirtschaftskammer über den jeweiligen Unternehmer erkundigt. Im Falle eines Schadenseintritts kommt es häufig zu Problemen mit unseriösen Internetanbietern, da diese oft nicht über den ausreichenden Versicherungsschutz verfügen um den Schaden zu begleichen. Lediglich bei konzessionierten Autohändlern und Autoclubs bestehen derartige Bedenken nicht. In anderen Ländern sind Autos oft günstiger als in Österreich. Zum Kaufpreis kommen jedoch zahlreiche weitere Kosten hinzu. Dazu zählen zum Beispiel die Einfuhrumsatzsteuer und Zoll (sofern das Auto nicht aus dem EU-Ausland bezogen wird), Kosten für ein Überstellungskennzeichen. Wenn ein Neuwagen in der EU gekauft wird, ist dem Händler im Ausland keine Mehrwertsteuer zu zahlen, dafür fällt jedoch in Österreich die Erwerbssteuer in Höhe von 20 Prozent an. Bei Gebrauchtwagen zahlen Sie die Mehrwertsteuer direkt an den ausländischen Händler.

Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.

In Österreich ist die Körperverletzung eine Straftat gegen das Leben und die Körperliche Unversehrtheit. Jegliche Handlungen die eine Person gegenüber einer anderen zuführt und ihr dabei einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zuführt fällt unter Körperverletzung. Der reine Versuch ist bereits strafbar. Nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.

Ab wann spricht man nun von Körperverletzung?
Bloßes anrempeln, leichtes Schubsen oder Anspucken zählen als bloße Handlung noch nicht als Körperverletzung. Wenn jedoch durch diese Handlung eine körperliche oder geistige Unversehrtheit herbeigeführt wird, kann der Tatbestand Körperverletzung erfüllt sein.

Im Österreichischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen leichter und schwere Körperverletzung sehr wichtig. Schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Berufseinschränkung länger als 24 Tage andauert. Bei der Verletzung von Organen ist die schwere Körperverletzung zu bejahen. Nicht nur die Schwere der Körperverletzung, sondern auch die Motivation des Täters spielen bei der Einordnung ob eine leichte oder schwere Körperverletzung eine Rolle. Zu unterscheiden sind, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat.

Das StGB kennt 6 unterschiedliche Straftatbestände der Körperverletzung. Die zwei wichtigsten sind in Folge kurz dargestellt:

83 StGB beinhaltet die einfache Körperverletzung welche mit einer Geldstrafe oder mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Zu unterscheiden ist hier inwieweit sich der Vorsatz auf die Strafbare Handlung erstreckt. So kann es auch sein, dass man jemanden nicht am Körper verletzen wollte aber beabsichtigt angerempelt hat, eine Handlung die an sich nicht strafbar ist, dieser sich aber durch die Handlung verletzt.

Die schwere Körperverletzung ist in §84 StGB geregelt. Die Strafe ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beachtlich höher als in § 83 StGB. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person absichtlich einer anderen einen Schaden zufügt und sich über die Folgen bewusst ist und diese in Kauf nimmt.

Zivilrechtliche Ansprüche können bei Körperverletzung in Form von Schmerzensgeld oder Schadenersatz geltend gemacht werden

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Erreichbarkeit.

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