Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Was regelt das neue Gewährleistungsgesetz?
Unter Gewährleistung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung eines Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist. Die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung soll wiederhergestellt werden. Um dies erreichen zu können, muss entweder der Mangel beseitigt werden oder die Gegenleistung durch Preisminderung oder die Beseitigung des Vertrages angepasst werden.
Seit 2019 gibt es nun zwei neue Richtlinien, die von der EU erlassen wurden. Bei den beiden Richtlinien handelt es sich um eine Warenhandels-Richtlinie und eine Richtlinie über digitale Inhalte. Diese Richtlinien wurden in einem neuen Spezialgesetz, Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) genannt, verankert. Seit 01.01.2022 sind diese Neuregelungen nun in Kraft.
Die neue Sonderbestimmung regelt Kaufverträge über Wahren und die Bereitstellung digitaler Leistungen.
Auch im neuen Gewährleistungsrecht ist das Vorliegen eines Mangels essentiell. Unter einem Mangel versteht man eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Wird ein Kaufvertrag über ein fahrtüchtiges Auto geschlossen, hat es jedoch einen Motorschaden, so liegt ein Mangel vor.
Der Mangel muss bereits beim Übergabezeitpunkt vorliegen oder der Sache anhaften. Dies liegt dann vor, wenn ein Produktionsfehler vorliegt, der sich erst später zu erkennen gibt.
Wird eine digitale Leistung geschuldet, muss diese oft über einen längeren Zeitraum bereitgestellt werden. Änderung durch den Unternehmer sind nach § 27 VGG möglich, jedoch hat der Verbraucher das Recht zur Auflösung des Vertrages, wenn durch die Änderung sein Zugang oder die Nutzung der digitalen Leistung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Auch besteht eine Aktualisierungspflicht, was unter dem sogenannten „Update“ bekannt ist. Aktualisierungen sind dem Verbraucher immer zur Verfügung zu stellen, wenn sie notwendig sind, damit die Leistung dem Vertrag weiterhin entspricht, auch wenn es keine Vereinbarung darüber gibt.
Die Rechtsfolgen sind in zwei Gruppen aufgeteilt. Es gibt primäre Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung und den Austausch, und sekundäre Gewährleistungsbehelfe, wie die Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages.
Sie möchten zu zweit gemeinsam Wohnungseigentum erwerben?
In diesem Fall entsteht seit 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, ohne einen Vertrag oder anderen Formalakt zu benötigen.
Bei der Eigentümerpartnerschaft erwerben beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentum an der Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel jeder zum Kaufpreis beigesteuert hat. Eingetragen werden die Anteile im Grundbuch nur im Verhältnis 50:50. Die Mindestanteile dürfen nicht unterschiedlich belastet sein. Um eine Eigentümerpartnerschaft gründen zu können, braucht es kein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen den beiden Personen. Sie müssen auch nicht zusammenwohnen.
Die Haftung übernehmen die Partner gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Wohnungseigentum entstehen können. Sie dürfen das Wohnungseigentum auch nur mehr gemeinsam nutzen und haben bei einer Eigentümerversammlung gemeinsam nur ein Stimmrecht und müssen daher eine Meinung vertreten. Es ist möglich, dem anderen Partner eine Vollmacht zu erteilen, damit dieser für ihn sprechen und eine Stimme abgeben kann. Für die Veräußerung benötigt es außerdem die Zustimmung des anderen Partners. Alleine kann ein Partner der Eigentümerpartnerschaft also nicht handeln.
Wie kommt es zur Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft?
Es muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen können oder nicht. Kann keine Einigung erzielt werden, ist es möglich die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft über die Teilungsklage anzustreben. Unzulässig ist eine Teilungsklage jedoch in drei Fällen. Sind die Partner Ehegatten und dient die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem der beiden zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, darf während aufrechter Ehe die Teilungsklage nicht eingebracht werden. Nutzt ein minderjähriger Partner die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss mit der Einbringung der Teilungsklage bis zur Volljährigkeit gewartet werden. Ein vertraglicher Ausschluss einer Teilungsklage ist ebenso möglich.
Die Auflösung kann auch durch den Tod eines Partners erfolgen.
Sie möchten eine Liegenschaft erwerben und sind kurz davor, den Kaufvertrag zu unterschreiben? Hier ist Vorsicht geboten, denn kleine Fehler in den Vertragsverhandlungen können später beim Aufscheinen von Mängeln große Schwierigkeiten bereiten.
Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr, dass die Liegenschaft dem Vertragsinhalt entspricht. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Mangel. Liegt nun ein Mangel (Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten) vor, so kann der Käufer der Liegenschaft binnen drei Jahren seine Gewährleistungsansprüche vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe der Liegenschaft zu laufen.
Einzustehen hat der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Eigenschaften einer Liegenschaft. Handelt es sich beim Kauf der Liegenschaft um ein Gebäude, kann der Käufer davon ausgehen, dass eine behördliche Bewilligung vorliegt. Treten Mängel auf, die aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, besteht keine Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch für offenkundige Mängel haftet der Verkäufer nicht.
Zwei Privatpersonen, die einen Kaufvertrag abschließen, können die Gewährleistung einschränken oder sie ganz ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss sittenwidrig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Beim Ausschluss oder der Einschränkung der Gewährleistung ist also äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich nach Übergabe der Liegenschaft Mängel auf, ist es durchaus möglich, dass man diese dann selbst beheben lassen muss und keine Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Anspruch genommen werden können.
Darunter sind jene Verkehrsdelikte zu verstehen, bei denen nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen wird. Erfolgt jedoch innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes eine weitere Eintragung eines Vormerkdelikts, so verlängert sich der Beobachtungszeitraum auch für das Erstdelikt auf drei Jahre.
Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden.
Das Vormerksystem ist somit dreigegliedert:
Unter Maßnahmen versteht man Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit sowie Kindersicherungskurse.
Zu den Vormerkdelikten zählen beispielsweise das Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholblutgehalt von mehr als 0,5 Promille, die Nichtbeachtung des Sicherheitsabstandes, des Rotlichts bei Gefährdung anderer, des Zeichens „Halt“ und viele mehr.
Erreichbarkeit.