Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle kann man folgende Tipps beachten:

Sicher anhalten: Fordert die Polizei mittels Leuchtanzeige zum Anhalten auf, so sollte man – unter Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer – seine Geschwindigkeit verringern, ohne eine Vollbremsung hinzulegen und unter Setzung des Blinkers rechts ranfahren. Nach Aufforderung sind die entsprechenden Papiere (Führerschein und Zulassungsschein) vorzuweisen. Ratsam ist, dass man sich bereits vor Fahrtantritt vergewissert, dass diese mitgeführt werden und vor allem wo sich diese befinden. Den Exekutivorganen kommt im Rahmen ihrer Kontrollbefugnis ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, dass je nach Schwere des begangenen Delikts ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Höhe der Strafe besteht. Zeigt sich der jeweilige kontrollierte Lenker kooperationsbereit und ist einsichtig, so wird die Strafe tendenziell eher niedriger ausfallen oder kommt man gar mit einer Ermahnung davon.

Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Anwendbarkeit des MRG auch die Befristung des jeweiligen Mietvertrages beachtet werden. Liegt ein befristeter Mietvertrag vor, so kann der Mieter den Mietvertrag erst nach Ablauf eines Jahres jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei unbefristeten Mietverträgen muss ebenfalls gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist ein Monat und der Kündigungstermin ist ebenfalls der Monatsletzte. Abschließende Gewissheit erlangt man jedoch erst dann, wenn man überprüft, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.

In Österreich wurde die Mietvertragsgebühr für privat genutzte Wohnungen, die vor dem 11.11.2017 vermietet wurden, abgeschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt musste man den Mietvertrag bei Unterschrift „vergebühren“ und bei unbefristeter Miete die mit Vertragsgebühr in Höhe von 1% der 36-Monatsmiete an das Finanzamt bezahlen. Bei befristeter Miete betrug die Gebühren 1% der Mietsummen der Gesamtvertragsdauer. Bei gewerblich genutzten Immobilien fällt nach wie vor eine Mietvertragsgebühr an.

Zwar ist nunmehr keine Mietvertragsgebühr für privat genutzte Wohnungen zu bezahlen, viele Hausverwaltungen und Vermieter verlangen jedoch eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Erstellung eines Mietvertrages. Der Oberst nicht sofort festgestellt, dass eine solche Gebühr nicht verlangt werden kann, wenn eine Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (somit in fast allen Altbauwohnungen) fällt. Wurde eine solche Bearbeitungsgebühr verlangt, kann sie zurückverlangt werden. Diese Gebühr hat nichts mit der Gebührenpflicht beim Finanzamt zu tun.

Wer also eine Wohnung mietet, muss keine Mietvertragsgebühr mehr bezahlen; bei gewerblichen Immobilien ist dies jedoch nach wie vor der Fall.

Wenn beim Umzug Gegenstände kaputt oder beschädigt werden, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht etwas zerstört oder beschädigt. Ziel dieses Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sind Gegenstände bereits vor dem Umzug beschädigt, so sollten die Schäden im Sinne der Fairness vorab dokumentiert oder dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese zu dokumentieren.

Das bedeutet also: geht beim Umzug etwas kaputt, haftet das Umzugsunternehmen. Diese verfügen über Haftpflichtversicherungen, die im Schadensfall meist unkompliziert die Abwicklung des Schadens vornehmen.

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung des mutmaßlichen Werklohns. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht. Bei Kostenvoranschlägen ist zweierlei zu beachten: Handelt es sich um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag und ist dieser bereits entgeltlich. Beim verbindlichen Kostenvoranschlag müssen Sie maximal bezahlen, was Sie mit dem Unternehmer ausgemacht haben. Er darf von diesem nicht überschritten werden. Wenn er aber weniger Zeit oder Material braucht als angenommen, muss er diese Ersparnis an Sie weitergeben. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist für Sie nur dann kostenpflichtig, wenn Sie vorab auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurden. Bei seriösen und geprüften Anbietern erhält man Vorabinformationen über die Kosten.

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