Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Was regelt das Datenschutzrecht und was versteht man darunter?

Gerade in der heutigen Zeit, wo die Verwendung von WhatsApp, Facebook und Google auf der Tagesordnung steht, ist es wichtig, Datenschutzbestimmungen zu schaffen. Im Grunde hat jeder das Recht, zu bestimmen, ob und falls ja, welche Daten er preisgeben möchte und wie sie genutzt werden dürfen. Es handelt sich also um ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Datenschutzrecht regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und schützt Ihre Privatsphäre. Unter Umgang mit personenbezogenen Daten versteht man beispielsweise das Speichern, Erheben, Abfragen, Verändern oder Löschen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein Beispiel wäre das verwenden eines Fotos von einer fremden Person ohne deren Zustimmung. Der Schutz von personenbezogenen Daten ist jedoch kein unbeschränktes Recht. Es muss also im Einzelfall gegen andere Rechte, wie Grund- und Menschenrechte abgewogen werden. Das Datenschutzrecht stützt sich auf die Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Bekannt ist die Verordnung auch unter „EU-Datenschutz-Grundverordnung“, welche 2018 eingeführt wurde. Durch diese Verordnung wurde ein einheitliches Datenschutzrecht für alle EU-Mitgliedstaaten geschaffen, jedoch räumt sie den Gesetzgebern der einzelnen Mitgliedstaaten einen bestimmten Regelungsspielraum ein. In Österreich kam es durch den Beschluss des „Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018“ und des „Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018“ zu Anpassungen. Die Datenschutzbestimmungen gelten für alle Unternehmen, die in irgendeiner Art und eise personenbezogene Daten verarbeitet oder über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung solcher Daten entscheiden. Betroffene haben jedenfalls ein Recht auf Auskunft, auf Löschung und auf Berichtigung, aber auch noch weitere Rechte. Beschwerden können innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis von der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden.

Wenn Sie in eine neue Wohnung (oder ein neues Haus) ziehen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anmelden. Das gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten, egal, welche Staatsbürgerschaft sie haben – auch für Kinder. Mit der Anmeldung Ihres neuen Hauptwohnsitzes melden Sie Ihren alten Hauptwohnsitz ab, dieser kann jedoch auch in einen Neben- oder Zweitwohnsitz umgemeldet werden. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo Sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehung haben. Die für die Um- bzw. Anmeldung zuständige Stelle ist das jeweilige Gemeindeamt, in Statutarstädten der jeweilige Magistrat. In Wien ist dafür die MA 62 sowie die zahlreichen Meldeservice in den Magistratischen Bezirksämtern zuständig. Sie können sich bei jedem Meldeservice in Wien anmelden, es muss sich nicht um jenes Ihres Wohnbezirkes handeln. Im Rahmen der Um- oder Anmeldung des Hauptwohnsitzes sind folgende Dokumente im Original mitzubringen: à ein vollständig ausgefüllter Meldezettel, unterschrieben von der meldepflichtigen Person und der Unterkunftgeberin à Personaldokumente z.B. Reisepass à und eventuell: Mietvertrag, Kaufvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch.

In Österreich ist die Körperverletzung eine Straftat gegen das Leben und die Körperliche Unversehrtheit. Jegliche Handlungen die eine Person gegenüber einer anderen zuführt und ihr dabei einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zuführt fällt unter Körperverletzung. Der reine Versuch ist bereits strafbar. Nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.

Ab wann spricht man nun von Körperverletzung?
Bloßes anrempeln, leichtes Schubsen oder Anspucken zählen als bloße Handlung noch nicht als Körperverletzung. Wenn jedoch durch diese Handlung eine körperliche oder geistige Unversehrtheit herbeigeführt wird, kann der Tatbestand Körperverletzung erfüllt sein.

Im Österreichischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen leichter und schwere Körperverletzung sehr wichtig. Schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Berufseinschränkung länger als 24 Tage andauert. Bei der Verletzung von Organen ist die schwere Körperverletzung zu bejahen. Nicht nur die Schwere der Körperverletzung, sondern auch die Motivation des Täters spielen bei der Einordnung ob eine leichte oder schwere Körperverletzung eine Rolle. Zu unterscheiden sind, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat.

Das StGB kennt 6 unterschiedliche Straftatbestände der Körperverletzung. Die zwei wichtigsten sind in Folge kurz dargestellt:

83 StGB beinhaltet die einfache Körperverletzung welche mit einer Geldstrafe oder mit einer einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Zu unterscheiden ist hier inwieweit sich der Vorsatz auf die Strafbare Handlung erstreckt. So kann es auch sein, dass man jemanden nicht am Körper verletzen wollte aber beabsichtigt angerempelt hat, eine Handlung die an sich nicht strafbar ist, dieser sich aber durch die Handlung verletzt.

Die schwere Körperverletzung ist in §84 StGB geregelt. Die Strafe ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe beachtlich höher als in § 83 StGB. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person absichtlich einer anderen einen Schaden zufügt und sich über die Folgen bewusst ist und diese in Kauf nimmt.

Zivilrechtliche Ansprüche können bei Körperverletzung in Form von Schmerzensgeld oder Schadenersatz geltend gemacht werden

Wann muss im Zuge eines Verkehrsunfalles die Polizei verständigt werden?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man folgende Unterscheidungen treffen: Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden oder liegen lediglich Sachschäden vor. Personenschäden: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden ist die Polizei zwingend vom Unfall zu verständigen. Für diese Meldepflicht reichen bereits kleinere Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen aus. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, so kann unter Umständen bereits das Delikt der Fahrerflucht erfüllt sein. Neben dem Verstoß gegen Verwaltungsrecht kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Bei Personenschaden ist nämlich unverzüglich erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen.

Sachschäden: Bei bloßen Sachschäden ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Polizei zu rufen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist. Diese also à Kfz-Kennzeichen à Name, Anschrift und Telefonnummer à Haftpflichtversicherung und Polizzennummer miteinander austauschen. Ist der erwähnte Datenaustausch nicht möglich, so besteht auch bei Unfällen mit reinem Sachschaden eine Meldepflicht. Das Hinterlassen eines Zettels reicht nicht aus. Auch hier kann die Fahrerflucht einschlägig werden. Blaulichtsteuer/Unfallmeldegebühr: Immer dann, wenn keine Meldepflicht besteht – also lediglich ein Unfall mit Sachschaden vorliegt und der Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist – und die Polizei trotzdem verständigt wird, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen. Diese Gebühr beträgt EUR 36,00 und wird bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.

Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.

Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.

Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.

Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.

Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.

Kontakt

Erreichbarkeit.

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