Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Themmer

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Lisa Bogad

Lisa Bogad

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Elisa Fischer

Elisa Fischer

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Die Brauchbarkeit eines Mietgegenstandes richtet sich nach dem Vertragszweck, das heißt nach dem vereinbarten Gebrauchs- bzw. Mietzweck. Kommt es zu Beeinträchtigungen des vereinbarten Gebrauchs, so steht dem Mieter grundsätzlich Mietzinsminderung zu.

Gemäß § 1104 und § 1105 ABGB ist kein bzw. ein reduzierter Miet- oder Pachtzins zu entrichten, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, wie zum Bespiel einer Seuche, nicht bzw. nur eingeschränkt gebraucht werden kann. Als außerordentlicher Zufall sind Katastrophenereignisse zu verstehen, zu der wohl zweifelsfrei die COVID-19 Pandemie zu zählen ist.

Demnach trägt der Vermieter das Risiko für die Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts. Es gilt jedoch zu beachten, dass die zuvor genannten Bestimmungen vertraglich ausgeschlossen werden können. Es empfiehlt sich daher den konkreten Mietvertrag auf derartige Ausschlüsse zu prüfen.

Darüber hinaus kommt dem Mieter gemäß § 1117 ABGB das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn das Bestandsobjekt durch einen außerordentlichen Zufall dauerhaft oder auf längere Zeit unbrauchbar wird. Ab welcher Dauer eine Unbrauchbarkeit die Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt, ist jedoch nur im Einzelfall zu beurteilen.

Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit dem Fahrrad ist der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.

Trauer ist die typische Reaktion, die beim Tod einer nahestehenden Person zu erleiden und zu bewältigen ist. Noch nicht sehr lange ist es her, dass die Trauer bei Verlust von nahen Angehörigen bei Unfällen zu keinem Schadenersatz berechtigte. Doch aufgrund der Rechtsfortbildung ist dieser Trauerschaden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers nun zu ersetzen.

Doch Trauer und psychische Alteration, werden den Angehörigen mittlerweile nicht mehr nur beim Tod eines Menschen ersetzt. Der Oberste Gerichtshof geht im Fall, bei dem ein Kind nach der Geburt vertauscht wurde, sogar so weit, dass auch hier der sogenannte ideelle Schaden zugesprochen wird, da auch besonders emotionale Belastungen durch den Schädiger zu ersetzen sind.

Die Bemessung des Anspruches richtet sich nach einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen den Hinterbliebenen und dem Getöteten orientiert. Beurteilt wird der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der familiären Bindung, das Alter sowie das Bestehen einer Hausgemeinschaft. Bei der Bewertung kommt es aber allerdings immer auf den Einzelfall an.

Das hängt primär von der Vereinbarung mit dem jeweiligen Umzugsunternehmen ab. Wurde vorab ein Kostenvoranschlag eingeholt, so ist zwischen einem verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag vor, so dürfen die in diesem angeführten Kosten nicht überschritten werden. Gegenüber Verbrauchern ist der Kostenvoranschlag stets verbindlich soweit der Unternehmer nicht das Gegenteil erklärt hat. Er ist auf jeden Fall an den im Kostenvoranschlag festgelegten Preis gebunden und darf diesen auch im Fall von unvorhergesehenen Mehrkosten nicht erhöhen. Ein derartiger Kostenvoranschlag darf nicht mit bloßen Schätzungen oder Pauschalpreisen verwechselt werden. Vor allem bei Pauschalpreisen geht nicht hervor, wie sich der Preis zusammensetzt und bleibt dieser auch dann gleich, wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt. Um Schwierigkeiten bzw. Streitigkeiten in dieser Angelegenheit zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die Verbraucher vorab eine genaue Auflistung der Möbel bzw. eine realistische Schätzung der Anzahl der Kartons vornehmen und die Fläche der betreffenden Wohnung anführen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das jeweilige Umzugsunternehmen die Wohnung besichtigt, um einen verbindlichen Kostenvoranschlag erstellen zu können.

Das Delikt der Fahrerflucht ist in § 4 StVO geregelt. Demnach begeht Fahrerflucht, wer bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Eine solche Meldung darf nur dann entfallen, wenn die Unfallbeteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen.

 

Wenn das Gesetz von „ohne unnötigen Aufschub“ spricht, dann ist damit unverzüglich gemeint. Das bedeutet, dass die Meldung an die nächste Polizeidienststelle sofort im Anschluss an den Verkehrsunfall zu erfolgen hat. Wer zuerst noch die Kinder nach Hause bringt oder einen Arzttermin wahrnimmt und dann erst die Polizei verständigt, der macht sich unter Umständen bereits strafbar.

 

Selbiges gilt bereits wenn man beispielsweise im Zuge eines Parkschadens – bei dem der Unfallgegner nicht anwesend ist – seiner Verpflichtung zur Unfallmeldung nicht ausreichend nachkommt, indem lediglich ein Zettel mit den relevanten Daten (Name, Telefonnummer, Versicherung etc.) am unfallgegnerischen Kfz hinterlassen wird.

 

Begeht man Fahrerflucht droht bei Verkehrsunfällen mit reinem Sachschaden eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 726,00 (§ 99 Abs 3 StVO), bei einem Unfall mit Personenschaden bereits eine Strafe von bis zu EUR 2.180,00.

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Erreichbarkeit.

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