Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Sie überlegen eine Wohnung zu vermieten, wissen aber nicht, welchen Mietzins Sie für Ihre Wohnung verlangen können? Grundsätzlich gilt, je besser die Wohnung ausgestattet ist, umso mehr Mietzins können Sie verlangen.
Die Kategorisierung ist jedoch nicht auf alle Mietverträge anwendbar, sondern nur auf die Wohnungen, welche in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Dazu zählen Wohnungen in Gebäuden, welche vor dem 01.07.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen fallen auch in den Vollanwendungsbereich, wenn das Gebäude vor 09.05.1945 errichtet wurde und mehr als 2 Mietgegenstände beinhaltet.
Es gibt 4 Kategorien; A, B, C und D. Eine Wohnung der Kategorie A ist am besten ausgestattet und somit am teuersten. Eine Wohnung dieser Kategorie muss jedoch einiges aufweisen wie zum Beispiel ein Badezimmer mit Entlüftung ins Freie. Auf der andren Seite des Spektrums befinden sich Wohnungen der Kategorie D. In diesen Wohnungen sind keine eigene WC und Wasseranschlüsse vorhanden oder wenn welche vorhanden sind, sind diese unbrauchbar.
Merkmale der Kategorie A: Brauchbarkeit, Nutzfläche von mindestens 30 m², Mindestens ein Zimmer und eine Küche oder Kochnische, ein Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung, Warmwasseraufbereitung.
Merkmale der Kategorie B: Brauchbarkeit, mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard
Merkmale der Kategorie C: Brauchbarkeit, WC im Inneren der Wohnung, Wasserentnahmestelle
Merkmale der Kategorie D: jede brauchbare Wohnung
Um eine Kategorie aufzusteigen, müssen alle Erfordernisse der nächsten Kategorie erfüllt sein. Liegt eine Wohnung der Kategorie D vor so müsste der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wasserentnahmestelle in der Wohnung installiert wird, eine Toilette im Inneren der Wohnung installiert ist sowie eine gewisse Brauchbarkeit vorliegt.
Ab wann ist eine Wohnung nun brauchbar oder unbrauchbar? Der OGH hat diesbezüglich judiziert, dass Wohnungen, welche sofortbeziehbar sind, als brauchbar einzustufen sind. Eine Wohnung ist dann sofortbeziehbar wenn keine gröberen Mängel wie etwa kein Energieanschluss oder die Gesundheit bedrohende Umstände vorliegen.
Die Kategorisierung macht einen erheblichen Unterschied bei der Höhe des Mietzinses aus. Wohnungen der Kategorie A können EUR 4,23 pro m² verlangen. Für Wohnungen der Kategorie B EUR 3,18, der Kategorie C EUR 2,12 und für die Wohnung der Kategorie D EUR 1,06.
Bei einer 40 m² großen Wohnung würden pro Monat für eine Kategorie A Wohnung gegenüber anderen EUR 169,2 Mehrkosten anfallen.
Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden.
Sie möchten eine Liegenschaft erwerben und sind kurz davor, den Kaufvertrag zu unterschreiben? Hier ist Vorsicht geboten, denn kleine Fehler in den Vertragsverhandlungen können später beim Aufscheinen von Mängeln große Schwierigkeiten bereiten.
Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr, dass die Liegenschaft dem Vertragsinhalt entspricht. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Mangel. Liegt nun ein Mangel (Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten) vor, so kann der Käufer der Liegenschaft binnen drei Jahren seine Gewährleistungsansprüche vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe der Liegenschaft zu laufen.
Einzustehen hat der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Eigenschaften einer Liegenschaft. Handelt es sich beim Kauf der Liegenschaft um ein Gebäude, kann der Käufer davon ausgehen, dass eine behördliche Bewilligung vorliegt. Treten Mängel auf, die aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, besteht keine Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch für offenkundige Mängel haftet der Verkäufer nicht.
Zwei Privatpersonen, die einen Kaufvertrag abschließen, können die Gewährleistung einschränken oder sie ganz ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss sittenwidrig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Beim Ausschluss oder der Einschränkung der Gewährleistung ist also äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich nach Übergabe der Liegenschaft Mängel auf, ist es durchaus möglich, dass man diese dann selbst beheben lassen muss und keine Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Anspruch genommen werden können.
Ihre Mutter stürzt schwer und wird plötzlich pflegebedürftig, die Pflegesituation ihres Vaters muss neu organisiert werden, weil die bisherige Betreuungsperson ausfällt. Berufstätige Angehörige stehen in solchen Situationen enorm unter Druck, wenn nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden.
Für solche Notsituationen stehen Arbeitnehmern Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zur Verfügung. Pflegekarenz ist die vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für die Pflege naher Angehöriger. Seit 1.1.2020 besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch von bis zu 4 Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Über die 4 Wochen hinaus, kann mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bis zu 3 Monaten vereinbart werden. Voraussetzung für die Pflegekarenz ist, dass der nahe Angehörige zumindest Pflegegeld der Pflegestufe 3 erhält oder es sich um einen demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1 handelt.
Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt finanzielle Unterstützung in Form des Pflegekarenzgeldes.
Bei der Pflegeteilzeit wird nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage einer Teilzeitbeschäftigung geändert, angepasst und geregelt.
Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Anwendbarkeit des MRG auch die Befristung des jeweiligen Mietvertrages beachtet werden. Liegt ein befristeter Mietvertrag vor, so kann der Mieter den Mietvertrag erst nach Ablauf eines Jahres jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei unbefristeten Mietverträgen muss ebenfalls gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist ein Monat und der Kündigungstermin ist ebenfalls der Monatsletzte. Abschließende Gewissheit erlangt man jedoch erst dann, wenn man überprüft, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.
Erreichbarkeit.