Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.

Nach jeder Führerschein-Entziehung werden alle Vormerkungen gelöscht.

Bespiele für solche Delikte sind: à Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regel à Nichtbeachtung des Rotlichts bei Gefährdung anderer à Nichtbeachtung der Kindersicherung à Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand à Nichtbefahren des Pannenstreifens (Ausnahme: Rettungsgasse)

Wer sich Gedanken über ein eigenes Heim oder Wohnung macht und eine interessanten Immobilie entdeckt, der lässt sich oft und gerne von Emotionen leiten. Doch gerade beim Immobilienkauf gilt eher der Grundsatz „Vorsicht geboten!“, denn unüberlegte Entscheidungen können schnell auch einmal nach hinten losgehen.

 

Schon vor Legung eines Kaufanbots sollte man Rat und Auskunft einholen, sich aus bau- und widmungsrechtlicher Sicht erkundigen und auch schon zu diesem Zeitpunkt an einen möglichen späteren Weiterverkauf denken.

Ein oft begangener Fehler ist, sich den Flächenwidmungsplan nicht anzusehen, weil die Wohnung oder das Haus in einer Siedlung steht. Wenn das Objekt jedoch in der Nähe eines Betriebs- oder Industriegebiets befindet, kommt oft nach Jahren das böse Erwachen.

Eine weitere häufige Fehlerquelle liegt darin, dass Käufer sich oft ihren Kaufvertrag aus Mustern aus dem Internet zusammensuchen und -stellen. Die Folge sind nicht selten Ungenauigkeiten, welche zu Streitigkeiten führen. Oftmalig endet ein solcher Streit dann vor Gericht. So kann der Kauf des Traumobjektes schnell auch zum Schreckgespenst werden.

Lange Verhandlungen hat es gebraucht, doch nun haben sich Regierung und Sozialpartner auf ein Homeoffice-Paket geeinigt, welches klare Regeln für die Zukunft verspricht.

Galt Homeoffice vor der Krise als Ausnahme, setzen viele Unternehmen zurzeit auf das „Büro zu Hause“ und schon jetzt ist klar, dass wir in Zukunft mobiler arbeiten werden.

Doch genauer: „Homeoffice ist und bleibt Vereinbarungssache“. Das bedeutet, Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder können Arbeitnehmer von sich aus ins Homeoffice wechseln, noch können Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen. In Unternehmen mit Betriebsrat soll es künftig eigene Betriebsvereinbarungen über die Einführung und Regelung von Homeoffice geben.

Weiters wird klargestellt, dass die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (z.B. Laptop) durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Deckung der Mehrkosten im Homeoffice für Laptops oder Mobilgeräte sollen bis zu EUR 300,00 pro Jahr steuerfrei sein. Außerdem können Arbeitnehmer auch andere Aufwendungen bis zu EUR 300,00 als Werbungskosten absetzen - in Summe also bis zu EUR 600,00.

Sie werden geweckt, weil ihr Nachbar zu laut Klavierspielt und fragen sich, was sie dagegen tun können?

 

Grundsätzlich darf sowohl in der Nacht als auch am Tag kein störender Lärm in unüblicher Weise erregt werden. Es bedarf aber immer der Prüfung im Einzelfall. Einen strengeren Maßstab gibt es während der Ruhezeiten. Im Gesetz ist jedoch keine „absolute Nachtruhe“ verankert. Dennoch gelten Ruhezeiten meist von 22:00 bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags. Auch hier ist eine Prüfung des Einzelfalls notwendig.

 

Empfohlen wird, bei Lärm zunächst das direkte Gespräch mit der Nachbarin/dem Nachbar zu suchen. Oft kann schon hier eine Lösung für das Problem gefunden werden. Ist eine Aussprache nicht zielführend, kann man bei den Behörden, wie Polizei, Gemeindeamt oder auch Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Anzeige erstatten.

 

Möglich ist auch, den Lärm zivilrechtlich untersagen zu lassen. Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind einerseits die Überschreitung des ortsüblichen Maßes und andererseits die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks. Bedeutend sind hierbei die regionalen Gegebenheiten und sind wiederum die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen. Je nach Region kann Lärm unterschiedlich wahrgenommen werden und üblich bzw. unüblich sein. Laut OGH ist das Krähen eines Hahns beispielsweise in einem dörflich-ländlichen Gebiet ortsüblich. Handelt es sich um stundenlanges Proben einer Heavy-Metal-Band, so ist dies als ortsunüblich zu bezeichnen, auch wenn es in einem dicht verbauten Stadtgebiet vorkommt.

 

Verwaltungsstrafen wurden beispielsweise schon für das Betreiben einer Waschmaschine (lautes Schleudern) nach 22:00 Uhr oder lautes Radiospielen um 6:00 Uhr früh verhängt.

Auch mit dem Fahrrad darf grundsätzlich nur links überholt werden. Eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge. Diese dürfen Sie auch rechts überholen. Beachten Sie jedoch den Unterschied zwischen Überholen und Vorfahren. So dürfen Sie beim Vorfahren auch rechts an einer stehenden Kolonne vorbeiradeln.

Gegen die Einbahn dürfen Sie nur dort fahren, wo es einen Radstreifen gibt und in Wohnstraßen, bzw. wenn unter dem Einbahnschild ein Schild „ausgenommen Radfahrer“ montiert ist.

Das Befahren des Gehwegs ist verboten, das Fahrrad darf auf Gehwegen ausschließlich geschoben werden. Ausnahmen bestehen für Kinderfahrräder, da diese unter bestimmten Umständen als Spielzeug gelten (Felgendurchmesser max. 300mm und erreichbare Fahrgeschwindigkeit von max.5km/h).

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Erreichbarkeit.

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