Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t dürfen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie zum Beispiel Schneefahrbahn oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht wurden.
Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt, die die Aufschrift „M+S“ oder M&S“ tragen und mindestens 4mm bei Radialreifen, bei Diagonalreifen 5mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen.
Aus Sicht der Haftpflichtversicherungen ist die Winterreifenpflicht besonders bei Verkehrsunfällen wichtig. So finden sich in einigen Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen mittlerweile Klauseln, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem bestimmten Betrag vorsehen, wenn gefahrenerhöhende Umstände vorliegen. Das bedeutet, dass die Versicherung weniger oder gar nichts im Falle eines Unfalles bezahlt, wenn man als Unfallbeteiligter eine grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Diese grobe Fahrlässigkeit zum Beispiel wird immer dann angenommen, wenn man bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
Sommerreifen von Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Für Lkw über 3,5 t und Anhänger über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 2 mm.
Darunter ist die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer zu verstehen, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen ist.
Im Rahmen dieser Kurzarbeit kommt es zu einem Arbeitszeitausfall der mindestens 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit zu betragen hat.
Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Unternehmen bzw. Arbeitgeber Unterstützungen des AMS, die in Form von festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden ersetzen sollen. Diese Beihilfen sind zunächst auf drei Monate beschränkt, können jedoch unter Umständen um weitere drei Monate verlängert werden.
Gefördert werden Unternehmen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb mit Standort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden sowie politische Parteien.
Sofern Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterliegen, kommen sie für Kurzarbeit in Frage. Die Kurzarbeit im Rahmen von geringfügigen oder freien Beschäftigungsverhältnissen ist daher nicht möglich.
Die Arbeitnehmer erhalten während aufrechter Kurzarbeit 80-95% des Nettogehalts abhängig von ihrem Bruttogehalt vor Kurzarbeit.
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
In Österreich haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer 5 Tage Woche beziehungsweise 30 Arbeitstage bei einer 6 Tage Woche. Somit bezieht sich der Urlaubsanspruch auf insgesamt 5 Kalenderwochen.
Besonders loyale Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer werden nach 25 Arbeitsjahren bei demselben Arbeitgeber mit einem längeren Urlaubsanspruch entlohnt. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage bei einer 5 Tage Woche bzw 36 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche und somit einen Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Urlaub.
Der Urlaub in dem ersten Halbjahr wird aliquot berechnet. Das bedeutet, dass entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit ein Anspruch entsteht. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beispielsweise 5 Tage die Woche arbeitet, so haben sie nach dem ersten Dienstmonat einen Anspruch auf 2 Urlaubstage. Nach den ersten 6 Monaten entsteht der Anspruch in voller Höhe (5 Wochen). Es kann aber sein, dass im Dienstvertrag vereinbart wurde, dass erst mit Anfang des Kalenderjahres der Urlaubsanspruch in voller Höhe entsteht.
Bei Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche keine 5 Tage Woche haben) berechnet sich der Urlaubsanspruch aliquot. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind jedoch weniger Arbeitstage. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche 2 Tage die Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf 10 Urlaubstage. Bei 3 Tagen die Woche sind es 15 Urlaubstage.
Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben somit 3 Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Der Urlaub wird immer von dem zeitlich frühesten entstandenen aufgerechnet.
Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Fristen für die Bekanntgabe der Urlaubswünsche müssen eingehalten werden. Wurde der Urlaub jedoch einmal genehmigt so kann er nur noch wegen wichtigen wirtschaftlichen Gründen (ein sogenannter Betriebsnotstand) gestrichen werden. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren).
Rechte und Pflichten der Radfahrer? (Überholen, Nebeneinanderfahren, Gehsteigfahren, Vorrang, Abstellen, Telefonierten, Musikhören, Helmpflicht etc.)
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten muss das Fahrrad geschoben werden. Wie beim Auto, ist auch mit dem Fahrrad der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Zu beachten ist zudem, dass Radwege und Radfahrstreifen grundsätzlich in beiden Richtungen benützt werden dürfen. Bestimmen Richtungspfeile die Fahrrichtung, darf nur in diese Richtung gefahren werden. Lastenfahrräder zählen zu den mehrspurigen Fahrrädern und dürfen Radfahranlagen nicht benützen, wenn sie breiter als 100 cm sind. Sind mehrere Radfahrer gemeinsam unterwegs, ist ihnen nach StVO das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nur mit Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden, dabei darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen, in welchen das Befahren mit Fahrrädern erlaubt ist, darf ebenfalls nebeneinander gefahren werden.
Erreichbarkeit.