Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Themmer

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Lisa Bogad

Lisa Bogad

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Elisa Fischer

Elisa Fischer

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Alle Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Dazu zählen vor allem die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger oder die Geburt eines Kindes. Was aber konkret als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung gilt, ist der Rechtsprechung sowie den jeweils geltenden Kollektivverträgen zu entnehmen. Nahezu jeder Kollektivvertrag enthält unter dem Titel „Freizeit bei Dienstverhinderung“ eine Aufzählung der persönlichen Dienstverhinderungsgründe und der herfür freizugebenden Zeit.

Rechte und Pflichten der Radfahrer? (Überholen, Nebeneinanderfahren, Gehsteigfahren, Vorrang, Abstellen, Telefonierten, Musikhören, Helmpflicht etc.)

Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten muss das Fahrrad geschoben werden. Wie beim Auto, ist auch mit dem Fahrrad der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Zu beachten ist zudem, dass Radwege und Radfahrstreifen grundsätzlich in beiden Richtungen benützt werden dürfen. Bestimmen Richtungspfeile die Fahrrichtung, darf nur in diese Richtung gefahren werden. Lastenfahrräder zählen zu den mehrspurigen Fahrrädern und dürfen Radfahranlagen nicht benützen, wenn sie breiter als 100 cm sind. Sind mehrere Radfahrer gemeinsam unterwegs, ist ihnen nach StVO das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nur mit Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden, dabei darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen, in welchen das Befahren mit Fahrrädern erlaubt ist, darf ebenfalls nebeneinander gefahren werden.

Wenn beim Umzug Gegenstände kaputt oder beschädigt werden, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht etwas zerstört oder beschädigt. Ziel dieses Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sind Gegenstände bereits vor dem Umzug beschädigt, so sollten die Schäden im Sinne der Fairness vorab dokumentiert oder dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese zu dokumentieren.

Das bedeutet also: geht beim Umzug etwas kaputt, haftet das Umzugsunternehmen. Diese verfügen über Haftpflichtversicherungen, die im Schadensfall meist unkompliziert die Abwicklung des Schadens vornehmen.

Parken bzw. bereits Halten in zweiter Reihe ist nicht erlaubt. Das ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (§23 StVO), wonach das Fahrzeug zum Halten oder Parken so abzustellen ist, dass kein anderer Straßenbenützer gefährdet oder behindert wird. Des Weiteren dürfen Parkflächen auch nicht mit Mülltonnen, Kisten oder ähnlichem blockiert werden um somit einen Parkplatz zu reservieren. Dazu ergibt sich in Wien die Möglichkeit ein Halteverbot zu beantragen. Zuerst muss eine Genehmigung zur Einrichtung eines Halteverbots beantragt werden, um die Halteverbotszone in Wien einrichten zu können. Die zuständige Stelle ist das Amt für Verkehrsorganisation und Verkehrsangelegenheiten. Wird der Antrag bewilligt, ist es dem Antragsteller erlaubt, an der entsprechenden Stelle Halteverbotsschilder in Wien aufzustellen. Bedient man sich zertifizierter und geprüfter Umzugsunternehmen, so kennen diese die jeweiligen Bestimmungen und Vorschriften.

Sie werden geweckt, weil ihr Nachbar zu laut Klavierspielt und fragen sich, was sie dagegen tun können?

 

Grundsätzlich darf sowohl in der Nacht als auch am Tag kein störender Lärm in unüblicher Weise erregt werden. Es bedarf aber immer der Prüfung im Einzelfall. Einen strengeren Maßstab gibt es während der Ruhezeiten. Im Gesetz ist jedoch keine „absolute Nachtruhe“ verankert. Dennoch gelten Ruhezeiten meist von 22:00 bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags. Auch hier ist eine Prüfung des Einzelfalls notwendig.

 

Empfohlen wird, bei Lärm zunächst das direkte Gespräch mit der Nachbarin/dem Nachbar zu suchen. Oft kann schon hier eine Lösung für das Problem gefunden werden. Ist eine Aussprache nicht zielführend, kann man bei den Behörden, wie Polizei, Gemeindeamt oder auch Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Anzeige erstatten.

 

Möglich ist auch, den Lärm zivilrechtlich untersagen zu lassen. Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind einerseits die Überschreitung des ortsüblichen Maßes und andererseits die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks. Bedeutend sind hierbei die regionalen Gegebenheiten und sind wiederum die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen. Je nach Region kann Lärm unterschiedlich wahrgenommen werden und üblich bzw. unüblich sein. Laut OGH ist das Krähen eines Hahns beispielsweise in einem dörflich-ländlichen Gebiet ortsüblich. Handelt es sich um stundenlanges Proben einer Heavy-Metal-Band, so ist dies als ortsunüblich zu bezeichnen, auch wenn es in einem dicht verbauten Stadtgebiet vorkommt.

 

Verwaltungsstrafen wurden beispielsweise schon für das Betreiben einer Waschmaschine (lautes Schleudern) nach 22:00 Uhr oder lautes Radiospielen um 6:00 Uhr früh verhängt.

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