Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Sie möchten zu zweit gemeinsam Wohnungseigentum erwerben?
In diesem Fall entsteht seit 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, ohne einen Vertrag oder anderen Formalakt zu benötigen.
Bei der Eigentümerpartnerschaft erwerben beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentum an der Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel jeder zum Kaufpreis beigesteuert hat. Eingetragen werden die Anteile im Grundbuch nur im Verhältnis 50:50. Die Mindestanteile dürfen nicht unterschiedlich belastet sein. Um eine Eigentümerpartnerschaft gründen zu können, braucht es kein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen den beiden Personen. Sie müssen auch nicht zusammenwohnen.
Die Haftung übernehmen die Partner gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Wohnungseigentum entstehen können. Sie dürfen das Wohnungseigentum auch nur mehr gemeinsam nutzen und haben bei einer Eigentümerversammlung gemeinsam nur ein Stimmrecht und müssen daher eine Meinung vertreten. Es ist möglich, dem anderen Partner eine Vollmacht zu erteilen, damit dieser für ihn sprechen und eine Stimme abgeben kann. Für die Veräußerung benötigt es außerdem die Zustimmung des anderen Partners. Alleine kann ein Partner der Eigentümerpartnerschaft also nicht handeln.
Wie kommt es zur Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft?
Es muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen können oder nicht. Kann keine Einigung erzielt werden, ist es möglich die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft über die Teilungsklage anzustreben. Unzulässig ist eine Teilungsklage jedoch in drei Fällen. Sind die Partner Ehegatten und dient die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem der beiden zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, darf während aufrechter Ehe die Teilungsklage nicht eingebracht werden. Nutzt ein minderjähriger Partner die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss mit der Einbringung der Teilungsklage bis zur Volljährigkeit gewartet werden. Ein vertraglicher Ausschluss einer Teilungsklage ist ebenso möglich.
Die Auflösung kann auch durch den Tod eines Partners erfolgen.
Ein Kfz wird grundsätzlich dann abgeschleppt, wenn es ohne polizeilichem Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder den Verkehr beeinträchtigt. Eine solche Verkehrsbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn à in zweiter Reihe geparkt wird, à man sein Kfz vor einer Hauseinfahrt parkt, oder à dieses in einem Halte- und Parkverbot abstellt bzw. parkt. Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen spätestens binnen 6 Monaten, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen 2 Monaten übernommen werden. Zu beachten ist, dass zusätzlich zu der Gebühr für die Abschleppung noch Verwahrkosten anfallen, die sich pro Tag der Verwahrung errechnen. Wurde ihr Kfz abgeschleppt, so sollte man sich zuerst bei zuständigen Stelle über den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz, die Abholzeiten und die Kosten und mitzubringenden Unterlagen erkundigen. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Polizei bzw. das Gemeindeamt (in Wien: MA 48).
Sie möchten eine Liegenschaft erwerben und sind kurz davor, den Kaufvertrag zu unterschreiben? Hier ist Vorsicht geboten, denn kleine Fehler in den Vertragsverhandlungen können später beim Aufscheinen von Mängeln große Schwierigkeiten bereiten.
Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr, dass die Liegenschaft dem Vertragsinhalt entspricht. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Mangel. Liegt nun ein Mangel (Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten) vor, so kann der Käufer der Liegenschaft binnen drei Jahren seine Gewährleistungsansprüche vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe der Liegenschaft zu laufen.
Einzustehen hat der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Eigenschaften einer Liegenschaft. Handelt es sich beim Kauf der Liegenschaft um ein Gebäude, kann der Käufer davon ausgehen, dass eine behördliche Bewilligung vorliegt. Treten Mängel auf, die aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, besteht keine Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch für offenkundige Mängel haftet der Verkäufer nicht.
Zwei Privatpersonen, die einen Kaufvertrag abschließen, können die Gewährleistung einschränken oder sie ganz ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss sittenwidrig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Beim Ausschluss oder der Einschränkung der Gewährleistung ist also äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich nach Übergabe der Liegenschaft Mängel auf, ist es durchaus möglich, dass man diese dann selbst beheben lassen muss und keine Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Anspruch genommen werden können.
Sie haben einen Flug gebucht und plötzlich, vor Reiseantritt, verändert sich die Lage im Zielland dramatisch. Wegen einer Naturkatastrophe, einer akut auftretenden Kriegsgefahr oder wegen der Covid-19 Krise ändert sich die Lage plötzlich dramatisch. Welche Rechte stehen Ihnen in einer solchen Notlage zu?
Wenn unvorhersehbare Ereignisse die gebuchte Reise unzumutbar oder unmöglich machen, kann der Reisende seinen Rücktritt unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklären. War die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss der Reise vorhersehbar, dann besteht kein Rücktrittsrecht.
Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen ist allgemein anerkannt, dass es sich um eine Unzumutbarkeit handelt, welche zum Rücktritt berechtigt. Aber auch bei der aktuellen Covid-19 Krise, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Unzumutbarkeit vorliegt und somit zum Rücktritt berechtigt.
In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter (oder auch die Fluglinie) die Reise nicht anbieten, der Reisende kann aber auch von seiner Reise (somit vom Vertrag) zurücktreten und die Rückerstattung des Reisepreises fordern.
Rechte und Pflichten der Radfahrer? (Überholen, Nebeneinanderfahren, Gehsteigfahren, Vorrang, Abstellen, Telefonierten, Musikhören, Helmpflicht etc.)
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten muss das Fahrrad geschoben werden. Wie beim Auto, ist auch mit dem Fahrrad der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Zu beachten ist zudem, dass Radwege und Radfahrstreifen grundsätzlich in beiden Richtungen benützt werden dürfen. Bestimmen Richtungspfeile die Fahrrichtung, darf nur in diese Richtung gefahren werden. Lastenfahrräder zählen zu den mehrspurigen Fahrrädern und dürfen Radfahranlagen nicht benützen, wenn sie breiter als 100 cm sind. Sind mehrere Radfahrer gemeinsam unterwegs, ist ihnen nach StVO das Nebeneinanderfahren auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr darf nur mit Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden, dabei darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen, in welchen das Befahren mit Fahrrädern erlaubt ist, darf ebenfalls nebeneinander gefahren werden.
Erreichbarkeit.