Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Diese Frage stellt sich immer dann, wenn es um die Zurückstellung der alten Wohnung geht. Diese ist grundsätzlich so zurückzugeben, wie sie angemietet bzw. übernommen wurde. Alle gewöhnlichen Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Unter gewöhnlicher Abnutzung versteht man sämtliche Gebrauchsspuren, die unvermeidlich auftreten, wenn eine Wohnung bewohnt wird. Dazu zählen zum Beispiel kleinere Kratzer im Parkettboden oder Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch Anbringen von Bildern entstanden sind. Der Vermieter darf jedoch nur für solche Beschädigungen Ersatz verlangen und somit Teile der Kaution einbehalten, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Selbst dann ist jedoch nicht der Neuwert, sondern der (ohne Schaden) noch vorhandenen Zeitwert maßgeblich. Im Rahmen der Rückstellung der alten Wohnung empfiehlt es sich daher Fotos anzufertigen, um spätere Beweisschwierigkeiten vermeiden zu können.

Die Brauchbarkeit eines Mietgegenstandes richtet sich nach dem Vertragszweck, das heißt nach dem vereinbarten Gebrauchs- bzw. Mietzweck. Kommt es zu Beeinträchtigungen des vereinbarten Gebrauchs, so steht dem Mieter grundsätzlich Mietzinsminderung zu.

Gemäß § 1104 und § 1105 ABGB ist kein bzw. ein reduzierter Miet- oder Pachtzins zu entrichten, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, wie zum Bespiel einer Seuche, nicht bzw. nur eingeschränkt gebraucht werden kann. Als außerordentlicher Zufall sind Katastrophenereignisse zu verstehen, zu der wohl zweifelsfrei die COVID-19 Pandemie zu zählen ist.

Demnach trägt der Vermieter das Risiko für die Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts. Es gilt jedoch zu beachten, dass die zuvor genannten Bestimmungen vertraglich ausgeschlossen werden können. Es empfiehlt sich daher den konkreten Mietvertrag auf derartige Ausschlüsse zu prüfen.

Darüber hinaus kommt dem Mieter gemäß § 1117 ABGB das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn das Bestandsobjekt durch einen außerordentlichen Zufall dauerhaft oder auf längere Zeit unbrauchbar wird. Ab welcher Dauer eine Unbrauchbarkeit die Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt, ist jedoch nur im Einzelfall zu beurteilen.

Unter Tuning versteht man grundsätzlich die Veränderung von Bauteilen abweichend vom Serienzustand eines Fahrzeuges. In der Regel unterliegt jede Änderung (mit wenigen Ausnahmen) dem Kraftfahrgesetz und ist der zuständigen Stelle (technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung) anzuzeigen. Durch die Änderung darf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kfz nicht maßgeblich beeinträchtigt werden. Dies ist durch –zum Beispiel ein entsprechendes Gutachten einer Prüfstelle – nachzuweisen. Konnte dies erfolgreich nachgewiesen werden, so kann die Änderung in das Genehmigungsdokument (Typenschein) eingetragen werden. Die Änderung von emissionsrelevanten Bauteilen des Kfz ist gemäß Kraftfahrgesetz (§33 Abs. 6a KFG) grundsätzlich unzulässig. Dadurch soll dem Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen ein Riegel vorgeschoben werden. Wenn Sie Ihr Fahrzeug tunen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Änderungen genehmigen zu lassen, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Wenn Sie im Straßenverkehr durch die Polizei aufgehalten werden, kann diese bei Gefahr im Verzug auch die Kennzeichen abnehmen.

Homeoffice, Distance Learning und Lockdown stehen an der Tagesordnung. Das Zuhause wird zum Büro, gleichzeitig müssen die Kinder betreut werden und wichtige Telefon-Konferenzen sind zu führen. Und just dann lärmt der Nachbar von nebenan oder die Kinder von oben versuchen sich in neuen Künsten. Die Corona Krise bringt neue Lebensbedingungen und Lebensformen mit sich.

Zu aller erst gilt Rücksicht zu nehmen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Doch was tun, falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt. Was muss man hinnehmen und was nicht?

Während der Ruhezeiten, aber auch während des Tages, darf nicht über das ortsübliche Maß gelärmt werden. Während der Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Dies ist die Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Rechtliche Grundlagen finden sich in den Verordnungen der Gemeinden, in Landesgesetzen und im § 364 ABGB. Oft werden aber auch zusätzliche Regelungen in den Hausordnungen festgelegt. Hier kann die Hausverwaltung mittels Aushang Problemen vorbeugen und Abhilfe schaffen.

Die Schule meines Kindes wurde aufgrund der Corona-Schulampel geschlossen oder es wurde auf Home-schooling umgestellt. Kann ein Elternteil in dieser Zeit der Arbeit fernbleiben, um sein Kind zu betreuen?

Seit 1.11.2020 müssen Eltern Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen – auch in Teilen möglich - für die Kinderbetreuung eines bis zu 14 Jahre alten Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers bekommen, wenn Kindergärten oder Schulen oder einzelne Klassen oder Kindergartengruppen geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Wichtig ist jedoch, dass die Betreuung tatsächlich notwendig ist. Solange eine andere Person, zb ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil oder eine Betreuung im Kindergarten oder in der Schule angeboten wird, besteht kein Rechtsanspruch. In diesen Fällen kann jedoch mit dem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Als Ausgleich erhält der Arbeitgeber hundert Prozent des fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmittel ersetzt.

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