Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
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selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärter
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, Erbrecht
Spezialgebiete: Straf- und Strafprozessrecht
Rechtsanwaltsanwärterin
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Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
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Miete oder Pacht? Was spricht für den einen Vertragstypus, was für den anderen? Die Unterscheidung macht rechtlich auf jeden Fall einen Unterschied. Lassen Sie uns die beiden Arten der Überlassung eines Gegenstandes vergleichen.
Miet- oder Pachtverhältnisse werden in erster Linie bei gewerblichen Objekten bzw. Geschäftsräumen eingegangen, für Wohnraum gilt hingegen bis auf wenige Ausnahmen immer das Mietrecht. Bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen, sollten Sie sich mit Ihrem Vertragspartner darüber einigen, ob es sich um ein Miet- oder Pachtverhältnis handelt, da an die jeweilige Vertragsart rechtliche Verpflichtungen geknüpft sind.
Entscheidend ist der Vertragszweck
Laut AGB fallen sowohl Miet- als auch Pachtverträge in die Kategorie Bestandsvertrag. Beide Vertragsarten stehen für „die Gebrauchsüberlassung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten gegen Entgelt auf gewisse Zeit“. Die weitere Unterscheidung liegt in der Art der Nutzung: Eine Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzen, verbunden mit einer Betriebspflicht. Man spricht hier von einem lebenden Unternehmen. Werden hingegen lediglich Geschäftsräumlichkeiten in Bestand gegeben, die als solche nur dem Gebrauch dienen können, liegt ein Mietvertrag vor.
Was sagt das Gesetz?
Ob es sich in Ihrem Fall um eine Miete oder eine Pacht handelt, macht rechtlich einen großen Unterschied. Denn: Allgemein bekannt ist, dass für Mieter das Mietrechtsgesetz und damit der Mieterschutz gilt. Das bedeutet, Sie genießen als Mieter einige gesetzlich gesicherte Vorzüge wie etwa:
Nicht so gut geschützt sind Sie hingegen als Pächter. Pachtverträge unterliegen dem ABGB und sind im Wesentlichen frei gestaltbar. Vertragliche Bestimmungen bieten demnach einen großen Spielraum.
Was ist eine Pacht?
Eine Pacht zielt in der Regel auf eine Betriebsfortführung ab. Man spricht hier von einem lebendigen Unternehmen, das gegen Entgelt überlassen wird. Es kann sich beispielsweise um eine Gaststätte, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Arztpraxis handeln, wobei die erwirtschafteten Erträge alleinig der Pächterin oder dem Pächter zustehen.
Wo liegt der Unterschied?
Häufig ist bei Geschäftsräumlichkeiten nicht eindeutig klar, ob es sich um Miete oder Pacht handelt. Beides sind Bestandsverträge. Das heißt, bei Miete oder Pacht werden geschäftlich genutzte Räumlichkeiten gegen Entgelt auf gewisse Zeit zur Nutzung überlassen. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Mietvertrag nur der Gebrauch der Räumlichkeiten gesetzlich geregelt ist. Bei der Pacht hingegen wird ein lebendes Unternehmen zur Benutzung und Fortführung überlassen sowie die Möglichkeit der Fruchtziehung eingeräumt. Am besten lässt sich das anhand eines Beispiels verdeutlichen: Wer sich etwa in einem Bauernhof einmietet, wohnt lediglich dort. Wer einen Hof jedoch pachtet, bewirtschaftet ihn. In der Regel werden bei Pacht auch Betriebsmittel, Kundenstock und Personal übernommen. Typisch ist auch, dass die Verpächterin oder der Verpächter ein Interesse an der Weiterführung des Unternehmens hat, weshalb meist eine Betriebspflicht vereinbart wird.
Wann ist Miete oder Pacht geeigneter?
Einer der größten Vorteile bei Pacht ist, dass die Kündigungsfrist individuell geregelt werden kann. Anders als bei einem Mietvertrag gibt es keine Mindestdauer. Sollte es keine entsprechende Vereinbarung geben, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der Vertrag kann darüber hinaus nur zweimal jährlich gekündigt werden, nämlich am 30.6. oder am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres. Die Gefahr, dass der Vertrag spontan gekündigt wird, ist somit wesentlich geringer. Vorteilhaft bei einer Pacht ist außerdem, dass Pächterinnen oder Pächter – sofern das Objekt gut ausgestattet ist – ohne große Investitionen ihren Betrieb starten können. Denn wer eine Immobilie pachtet, bezahlt auch für die im Pachtobjekt vorhandenen Gerätschaften mit. Darüber hinaus kann häufig auch der Firmenname beibehalten, existierendes Know-how genutzt und der Kundenstamm übernommen werden. Somit muss nicht bei „Null“ gestartet werden.
Wenn Sie lediglich Räumlichkeiten für Ihr eigenes Unternehmen suchen und nicht auf etwas Bestehendes zurückgreifen wollen, dann ist Miete eindeutig die geeignetere Vertragsform. Zudem bietet das Mietrecht einen besseren Schutz.
Was ist bei Pacht zu beachten?
Bei Miete gilt das Mietrechtsgesetz und damit auch der Mieterschutz. Für die Mietpartei ergeben sich daraus zahlreiche gesetzlich gesicherte Vorzüge wie Kündigungsschutz, Mietzinsbindung oder Weitergaberechte. Bei einer Pacht ist das nicht der Fall. Bei einem Pachtvertrag müssen beide Seiten vor Vertragsabschluss viel genauer darauf achten, dass dieser keine Schlupflöcher offenlässt, die sich irgendwann nachteilig auswirken könnten.
Wo liegen Stolpersteine bei einem Pachtvertrag?
Es lohnt sich, bei Abschluss eines Pachtvertrags den Rat eines Rechtsexperten oder eine Rechtsexpertin einzuholen! Pachtverträge unterliegen dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und sind sehr frei gestaltbar. Das bedeutet, dass die vertraglichen Bestimmungen einen großen Spielraum bieten und Sie als Pächterin/Pächter oder Verpächterin/Verpächter verschiedenste Punkte umso genauer nachlesen, hinterfragen und vertraglich festhalten müssen. Das betrifft vor allem Details zur Zahlung, die Kündigungsfrist oder die im Pachtvertrag enthaltenen Räumlichkeiten, Gerätschaften und Flächen. Es wird empfohlen, alle Bestandteile des Pachtgegenstandes inklusive der dazugehörigen Freiflächen im Pachtvertrag zu nennen und auch einen entsprechenden Grundriss beizufügen. Je vollständiger der Plan und genauer der Zustand der Einrichtung dokumentiert wird, umso besser können Sie sich vor Streitfällen schützen.
Das Delikt der Fahrerflucht ist in § 4 StVO geregelt. Demnach begeht Fahrerflucht, wer bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Eine solche Meldung darf nur dann entfallen, wenn die Unfallbeteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen.
Wenn das Gesetz von „ohne unnötigen Aufschub“ spricht, dann ist damit unverzüglich gemeint. Das bedeutet, dass die Meldung an die nächste Polizeidienststelle sofort im Anschluss an den Verkehrsunfall zu erfolgen hat. Wer zuerst noch die Kinder nach Hause bringt oder einen Arzttermin wahrnimmt und dann erst die Polizei verständigt, der macht sich unter Umständen bereits strafbar.
Selbiges gilt bereits wenn man beispielsweise im Zuge eines Parkschadens – bei dem der Unfallgegner nicht anwesend ist – seiner Verpflichtung zur Unfallmeldung nicht ausreichend nachkommt, indem lediglich ein Zettel mit den relevanten Daten (Name, Telefonnummer, Versicherung etc.) am unfallgegnerischen Kfz hinterlassen wird.
Begeht man Fahrerflucht droht bei Verkehrsunfällen mit reinem Sachschaden eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 726,00 (§ 99 Abs 3 StVO), bei einem Unfall mit Personenschaden bereits eine Strafe von bis zu EUR 2.180,00.
Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur eine „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.
Nach jeder Führerschein-Entziehung werden alle Vormerkungen gelöscht.
Bespiele für solche Delikte sind: à Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regel à Nichtbeachtung des Rotlichts bei Gefährdung anderer à Nichtbeachtung der Kindersicherung à Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand à Nichtbefahren des Pannenstreifens (Ausnahme: Rettungsgasse)
Die Eigentümerpartnerschaft entsteht, wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, ein Vertrag oder anderer Formalakt ist nicht erforderlich.
Das WEG normiert im 4. Abschnitt die Eigentümerpartnerschaft. Hierbei werden beide Parteien jeweils zur Hälfte Eigentümer des Wohnungseigentumsobjektes.
Um eine Eigentümerpartnerschaft zu begründen erfordert es kein besonderes Verhältnis zwischen den Parteien. Eine aufrechte Ehe oder eine sonstige Form des Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso nicht erforderlich. Die Partnerschaft ist auf zwei natürliche Personen beschränkt, demnach können drei oder mehrere nicht gemeinsam Wohnungseigentum im Sinne einer Eigentümerpartnerschaft erwerben.
Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Zwischen den Parteien herrscht eine „Haftung zur ungeteilten Hand“, man spricht von einer Gesamtschuld für Verbindlichkeiten die aus dem Wohnungseigentum entstehen. Die Parteien haften also für Betriebskosten und andere ähnliche Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft solidarisch, im vollem Umfang.
Die Verwaltung, Nutzung, Veräußerung oder Belastung des Wohnungseigentums kann ebenfalls nur von beiden Eigentümern gemeinsam vorgenommen werden. Will eine der beiden Parteien ihren Anteil veräußern oder ähnliches, muss diese die Zustimmung der anderen Partei einholen.
Die verbundenen Rechte zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft, also das Stimmrecht bei der Willensbildung im Hinblick auf die Verwaltung, obliegt gleichfalls beiden Parteien gemeinsam.
Beendigung der Eigentümerpartnerschaft
Bei der Beendigung stehen folgende Varianten zur Verfügung:
Die einvernehmliche Einigung über die Auflösung ist wohl die einfachste Form der Beendigung, hierbei bedarf es eine übereinstimmende Willenserklärung beider Miteigentümer, die Eigentümerpartnerschaft aufzulösen.
Die Teilungsklage kommt im Falle von Streitigkeiten bei der Auflösung der Partnerschaft vor Gericht zum Einsatz.
Beim Tod eines Miteigentümers wird der Anteil des verstorbenen Partners dem anderen übertragen. Dies geschieht jedoch nur, wenn dieser auf den Anteil nicht verzichtet hat und keine andere Person mittels vertraglicher Vereinbarung begünstigt wurde.
Trauer ist die typische Reaktion, die beim Tod einer nahestehenden Person zu erleiden und zu bewältigen ist. Noch nicht sehr lange ist es her, dass die Trauer bei Verlust von nahen Angehörigen bei Unfällen zu keinem Schadenersatz berechtigte. Doch aufgrund der Rechtsfortbildung ist dieser Trauerschaden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers nun zu ersetzen.
Doch Trauer und psychische Alteration, werden den Angehörigen mittlerweile nicht mehr nur beim Tod eines Menschen ersetzt. Der Oberste Gerichtshof geht im Fall, bei dem ein Kind nach der Geburt vertauscht wurde, sogar so weit, dass auch hier der sogenannte ideelle Schaden zugesprochen wird, da auch besonders emotionale Belastungen durch den Schädiger zu ersetzen sind.
Die Bemessung des Anspruches richtet sich nach einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen den Hinterbliebenen und dem Getöteten orientiert. Beurteilt wird der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der familiären Bindung, das Alter sowie das Bestehen einer Hausgemeinschaft. Bei der Bewertung kommt es aber allerdings immer auf den Einzelfall an.
Erreichbarkeit.