Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Sexuelle Belästigung ist in vielen Lebensbereichen keine Seltenheit. Am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum aber auch im familiären und sozialen Nahraum könne die unterschiedlichsten Formen von Sexueller Belästigung vorkommen. Sexuelle Belästigung ist in keiner Form in Ordnung oder zu dulden, rechtlich sind aber nur gewisse Formen strafbar. Sollten Sie Opfer sexueller Belästigt geworden sein, so können Sie in den untenstehenden Fällen rechtlich gegen den Täter vorgehen.

 

Gemäß des Österreichischen Strafgesetzbuches versteht man unter sexueller Belästigung, wenn eine Person eine andere durch eine geschlechtliche Handlung an vor ihr oder unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt. Ebenfalls ist zu bestrafen wer eine andere Person durch eine intensive Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde zu verletzen -§ 218 StGB

 

Unter einer intensiven Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnender Körperstelle versteht man zum Beispiel die intensive Berührung an der weiblichen Brust oder ein Griff zwischen die Beine. Die Verletzung der Würde des Menschen durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle bezieht sich nicht unmittelbar auf eine der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle. Hierunter versteht man auch Körperregionen des Gesäßes, der Oberschenkel oder der Lippen

 

Nicht unter den §218 StGB fallen verbale und nonverbale Belästigungen mit Sexualbezug ohne Körperkontakt wie zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, sexistische Witze oder anzügliche Blicke

 

Sollte eine sexuelle Belästigung im Arbeits- und Ausbildungsbereich getätigt werden, fällt dies unter eine geschlechtliche Diskriminierung, welche nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes geregelt werden. Anders als im StGB wird in §6 Gleichbehandlungsgesetz sexuelle Belästigung „als ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, dass die würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist“ definiert. T

 

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung umfassen die §201-220a StGB:

  • Vergewaltigung
  • Geschlechtliche Nötigung
  • Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
  • schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen
  • sexueller Missbrauch von unmündigen
  • Pornographische Darstellung Minderjähriger
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren
  • Blutschande
  • Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
  • Kuppelei
  • Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
  • Zuführen zur Prostitution
  • Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietung Minderjähriger
  • Zuhälterei
  • Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
  • Sexuelle Belästigung und öffentliche Geschlechtliche Handölungen
  • Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
  • Werbung für Unzucht mit Tieren

 

Diese sind von der sexuellen Belästigung zu unterscheiden.

 

Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäß §201 StGB liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf oder gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigt. 

 

Geschlechtliche Nötigung liegt vor, wenn eine Person durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu geschlechtlicher Handlung genötigt wird. Wenn zum Beispiel mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallender Verunstaltung, Entführung Brandstiftung oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht wird, ist der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt.

Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t dürfen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie zum Beispiel Schneefahrbahn oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht wurden.

Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt, die die Aufschrift „M+S“ oder M&S“ tragen und mindestens 4mm bei Radialreifen, bei Diagonalreifen 5mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen.

Aus Sicht der Haftpflichtversicherungen ist die Winterreifenpflicht besonders bei Verkehrsunfällen wichtig. So finden sich in einigen Kfz-Haftpflichtversicherungsbedingungen mittlerweile Klauseln, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem bestimmten Betrag vorsehen, wenn gefahrenerhöhende Umstände vorliegen. Das bedeutet, dass die Versicherung weniger oder gar nichts im Falle eines Unfalles bezahlt, wenn man als Unfallbeteiligter eine grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Diese grobe Fahrlässigkeit zum Beispiel wird immer dann angenommen, wenn man bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.

Sommerreifen von Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Für Lkw über 3,5 t und Anhänger über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 2 mm.

Sie haben einen Flug gebucht und plötzlich, vor Reiseantritt, verändert sich die Lage im Zielland dramatisch. Wegen einer Naturkatastrophe, einer akut auftretenden Kriegsgefahr oder wegen der Covid-19 Krise ändert sich die Lage plötzlich dramatisch. Welche Rechte stehen Ihnen in einer solchen Notlage zu?

Wenn unvorhersehbare Ereignisse die gebuchte Reise unzumutbar oder unmöglich machen, kann der Reisende seinen Rücktritt unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklären. War die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss der Reise vorhersehbar, dann besteht kein Rücktrittsrecht.

Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen ist allgemein anerkannt, dass es sich um eine Unzumutbarkeit handelt, welche zum Rücktritt berechtigt. Aber auch bei der aktuellen Covid-19 Krise, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Unzumutbarkeit vorliegt und somit zum Rücktritt berechtigt.

In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter (oder auch die Fluglinie) die Reise nicht anbieten, der Reisende kann aber auch von seiner Reise (somit vom Vertrag) zurücktreten und die Rückerstattung des Reisepreises fordern.

Beim Abschluss eines Behandlungsvertrages zwischen einem Patienten und einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt kommt es immer wieder zu Unklarheiten. So einfach das Zustandekommen eines ärztlichen Behandlungsvertrages erscheinen mag, ist es wohl eher doch eine komplexere Angelegenheit. Doch was ist eigentlich ein Behandlungsvertrag, welche Einwilligungen sind notwendig und welche Rechte hat in diesem Fall ein Patient?

Ein Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Arzt bzw. einer Krankenanstalt und einem Patienten. Er kann mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden, ist also an keine bestimmte Form gebunden. Der Behandlungsvertrag bildet die Grundlage, auf welcher die medizinische Behandlung erfolgt, Gegenstand sind somit alle medizinischen Heilbehandlungen die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden. Wie in jedem Vertragsverhältnis, haben auch hier die Vertragsparteien gewisse Rechte und Pflichten.

Der Behandler unterliegt hierbei einer umfassenden Informationspflicht, dazu zählt ua. die Aufklärung, Alternativen, Risiken etc aber auch die Pflicht zur Dokumentation über die Behandlung. Erfolgt keine korrekte ärztliche Aufklärung liegt eine rechtswidrige eigenmächtige Heilbehandlung durch den Behandler vor. Neben der Informationspflicht ist eine sachgemäße Behandlung auf Basis des geltenden Wissensstandes und den Regeln der Kunst (lege artis) ausschlaggebend.

Kommt es zu einem Behandlungsfehler, aufgrund unzureichender Aufklärung oder angesichts einer Schädigung der Gesundheit des Patienten, so stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, muss ein Schaden entstanden sein, der Fehler des Behandlers muss kausal für den Eintritt des Schadens sein, Rechtswidrigkeit zB. im Sinne einer Vertragsverletzung sowie Verschulden müssen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann neben Schadenersatz unter gewissen Voraussetzungen auch Schmerzengeld sowie Verdienstentgang gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Schule meines Kindes wurde aufgrund der Corona-Schulampel geschlossen oder es wurde auf Home-schooling umgestellt. Kann ein Elternteil in dieser Zeit der Arbeit fernbleiben, um sein Kind zu betreuen?

Seit 1.11.2020 müssen Eltern Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen – auch in Teilen möglich - für die Kinderbetreuung eines bis zu 14 Jahre alten Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers bekommen, wenn Kindergärten oder Schulen oder einzelne Klassen oder Kindergartengruppen geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Wichtig ist jedoch, dass die Betreuung tatsächlich notwendig ist. Solange eine andere Person, zb ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil oder eine Betreuung im Kindergarten oder in der Schule angeboten wird, besteht kein Rechtsanspruch. In diesen Fällen kann jedoch mit dem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Als Ausgleich erhält der Arbeitgeber hundert Prozent des fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmittel ersetzt.

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